Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Anwendung des §20a StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/67
- Datum
- 10.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht nach §244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn andere Tatsachen eine sichere Überzeugung über die Tatbegehung ermöglichen.
Negative kriminaltechnische Befunde wie fehlende Abriebspuren erschüttern die Überzeugungsbildung nicht, wenn die Gesamtwürdigung der Beweise eine sichere Annahme der Tat erlaubt.
Beschädigungen an aufgefundenen Gegenständen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, diese seien zuvor offen aufgefunden worden; auch Transport- oder Lagerschäden sind möglich und in die Beweiswürdigung einzustellen.
Die Anwendung der Strafschärfungsvorschrift für gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) ist gerechtfertigt, wenn die Lebensführung und die wiederholte Begehung einschlägiger Taten einschließlich Widerruf von Bewährungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für anhaltende Neigung zu Straftaten ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. September 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Maler Siegfried ██████, geboren am ██ in ███, †1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. September 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 8. September 1966 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des Strumpfes, den der Angeklagte bei seiner Festnahme kurz nach dem Einbruch in das Uhrengeschäft um seine rechte Hand gewickelt trug, sowie des Steines, mit dem die Auslagenscheibe eingeschlagen worden war, war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat auf Grund einer Reihe anderer Tatsachen die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Auslage mit dem Stein eingeworfen hat und dabei seine Hand mit einem Strumpf umwickelt hatte. Diese Überzeugung wäre offenbar auch durch das Fehlen von Abriebspuren an dem Stein und an dem Strumpf nicht erschüttert worden. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot dem Landgericht daher nicht, das Untersuchungsergebnis abzuwarten und zu diesem Zwecke die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen.
2. Auch das sachliche Recht ist nicht verletzt. Der Umstand, dass die von den Polizeibeamten bei der Festnahme des Angeklagten in seiner Tasche gefundenen sieben Uhren erst wieder in einen verkaufsfähigen Zustand gebracht werden mussten, zwingt keineswegs zu dem Schluss, dass der Angeklagte sie auf dem Pflaster vor dem erbrochenen Schaufenster gefunden hat, wie er behauptet. Die möglicherweise nur geringfügigen Beschädigungen können davon herrühren, dass sich die empfindlichen Uhren in der Tasche des Angeklagten aneinander rieben. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch liegt somit nicht vor.
Die Anwendung der Strafschärfungsvorschrift gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher des § 20a StGB ist zwar knapp begründet, jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer schon als Jugendlicher Diebstähle, zum Teil unter erschwerenden Umständen, verübt. Die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung musste zweimal wegen neuer Straftaten widerrufen werden. Im August und September 1958 beging er eine Reihe von sieben Einbruchsdiebstählen.
Schon neun Monate nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft verübte er innerhalb weniger Wochen wiederum acht Einbrüche, darunter vier in Hauptgeschäftsstraßen, wobei er, wie im jetzt abgeurteilten Fall, Schaufensterscheiben einschlug. Bereits ein halbes Jahr nach Verbüßung der wegen dieser Taten verhängten Zuchthausstrafe beging er die neue Tat.
Aus dieser Schilderung des Lebensweges des Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass das Landgericht nicht nur diese letzte Straftat, sondern auch die früheren als Ausdruck des Hanges des Angeklagten zu Diebstählen und einen solchen Täter als gefährlich beurteilen konnte.
| Rotberg | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |