Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unvereidigung von Zeugen für Urteil unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/74
Datum
15.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, zwei Zeugen seien im Haupttermin nicht vereidigt worden. Das BGH hält fest, dass bei fehlender Protokollnotiz nach § 274 StPO von Unvereidigtheit auszugehen ist und dienstliche Nachträge unberücksichtigt bleiben. Der Verfahrensmangel habe das Urteil nicht getragen, da die Zeugenaussagen für Beweiswürdigung und Strafzumessung nicht entscheidungserheblich waren. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Protokoll der Hauptverhandlung der Hinweis auf die Vereidigung von Zeugen, ist nach § 274 StPO von deren Unvereidigtheit auszugehen; nachträgliche dienstliche Erklärungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen.

2

Zeugen sind grundsätzlich gemäß § 59 StPO zu vereidigen; entgegenstehende Umstände nach § 60 StPO oder eine Ausübung des Ermessens nach § 61 Nr. 3 StPO müssen sich aus dem Verfahren ergeben.

3

Ein Verfahrensmangel wegen fehlender Vereidigung führt nur dann zu einer Aufhebung, wenn die uneidliche Aussage für die Überzeugungsbildung oder die Tatwürdigung maßgeblich war; ist sie unerheblich oder durch andere Beweismittel ersetzt, bleibt das Urteil bestehen.

4

Bei der Strafzumessung kann der Eindruck, den ein Zeuge auf das Gericht macht, berücksichtigt werden; dieser Eindruck ist nicht notwendigerweise von der eidlichen Vernehmung abhängig.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 23. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 266/74

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Klaus-Dieter ██, geboren am ███ 1955, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Knoblich Dr. █████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. November 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Zeugen Dirk ███████ und Franz ████████ nicht vereidigt worden seien. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht vermerkt, dass diese beiden Zeugen vereidigt worden sind. Die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und der Urkundsbeamtin, wonach die Zeugen ███████ und ████████ vereidigt worden sind und das Protokoll unrichtig ist, darf der Senat nicht berücksichtigen (BGHSt 22, 278, 280). Da die Vereidigung von Zeugen eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung ist, muss er vielmehr nach § 274 StPO davon ausgehen, dass die Zeugen ███████ und ████████ unvereidigt geblieben sind. Die Tatsachen, die nach der Behauptung des Beschwerdeführers einen Verfahrensverstoß enthalten, gelten somit als erwiesen.

Dadurch, dass die Zeugen ███████ und ████████ nicht vereidigt worden sind, ist das Verfahrensrecht verletzt; denn nach § 59 StPO sind die Zeugen grundsätzlich zu vereidigen. Tatsachen, denen zufolge die beiden Zeugen nach § 60 StPO nicht hätten vereidigt werden dürfen, sind nicht ersichtlich. Ob für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 3 StPO Raum gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da keine solche getroffen ist.

Auf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil jedoch nicht. Die Aussagen der Zeugen ███████ und ████████ waren für die Entscheidung nicht von Bedeutung.

Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen den Urteilsgründen zufolge auf der Einlassung des Angeklagten. Dazu gehören auch die Feststellungen über das Verhältnis des Angeklagten zu ██ und sein Verhalten diesem gegenüber. Den Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen liegen die Aussagen einer Reihe von ██████████ zugrunde. Den Aussagen des Zeugen ██ hat das Landgericht insoweit kein Gewicht beigemessen, weil er dem Geschehen den Rücken zugekehrt, den Kopf in die Hände gestützt und die Augen geschlossen hatte. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte den Zeugen ██████ mit seinen Drohungen nachhaltig seelisch geschädigt hat. Diese Überzeugung beruht aber, wie die Gründe deutlich ergeben, nicht auf der Aussage des Zeugen, sondern auf dem Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung auf das Gericht machte. Dieser aber hing nicht davon ab, ob der Zeuge eidlich oder uneidlich vernommen wurde.

Auf der Aussage des Zeugen ████████ kann die Feststellung über den Eindruck dieses Zeugen von der gekonnten und profihaften Art des Umgangs des Angeklagten mit der Schusswaffe beruhen. Für die rechtliche Würdigung der Tat war dieser Eindruck jedoch bedeutungslos. Auch auf das Strafmaß hat sich diese Feststellung offensichtlich nicht ausgewirkt.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil keinen Anlass zur Beanstandung.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Spiegel Mayr Börtzler Knoblich Richter Dr. Hürxthal befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Börtzler