Treffer
BGH Urteil

BGH zur Untreue: Verjährungsbeginn, Rügeanforderungen und Beihilfevorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/66
Datum
03.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen (Beihilfe zur) Untreue u.a. im Zusammenhang mit Tarnaufträgen und Verrechnungen zulasten einer Gewerkschaft. Er bestätigte, dass die Strafverfolgungsverjährung bei Untreue erst mit Eintritt des Vermögensschadens (ggf. letztem Teilerfolg) beginnt. Mehrere Verfahrensrügen wurden als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügten. In der Sache hob der BGH Verurteilungen teilweise wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bzw. zum Vermögensnachteil auf, änderte bei einem Angeklagten den Schuldspruch (Entfall Betrug) und verwies im Übrigen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgungsverjährung beginnt bei § 266 StGB erst mit der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale, insbesondere mit dem Eintritt des Vermögensschadens; bei Teilerfolgen mit dem Eintritt des letzten Teilerfolges.

2

Für die Teilnahme beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit der Beendigung der Haupttat zu laufen.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn nicht in der nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Weise Tatsachen so bestimmt vorgetragen werden, dass der behauptete Verfahrensverstoß als geschehen behauptet und überprüfbar wird; die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung genügt nicht.

4

Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB ist nicht hinreichend belegt, wenn unklärt bleibt, ob und in welchem Umfang durch unrichtige Belege die Geltendmachung begründeter Ansprüche vereitelt oder unberechtigte Forderungen durchgesetzt wurden; bloße Wahrscheinlichkeitsannahmen reichen nicht.

5

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Gehilfe die Pflichtwidrigkeit der Haupttat und den (drohenden) Vermögensnachteil erkannt und sein Handeln darauf bezogen hat; pauschale Wendungen ersetzen die erforderliche Beweiswürdigung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███████ und █████ u.a. wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Sanders, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

br. ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 5.,

Justizangestellter ██

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten BC und XC wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.

Auf die Revision des Angeklagten HC wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten Be und HuC werden auf ihre Kosten verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat unter teilweiser Einstellung der Verfahren und Freisprechung im Übrigen die Angeklagten ███████ und █████ wegen Untreue in drei Fällen, dabei den Angeklagten █████ in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, zu Gefängnis- und Geldstrafen, sowie die Angeklagten ████ HuC und ████████ wegen Beihilfe zur Untreue zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ ███████████ HC sind – letzteres nur zum Teil – begründet; die übrigen haben keinen Erfolg.

A. Strafverfolgungsverjährung

Die Darlegungen des Landgerichts zur Verjährung der Strafverfolgung (UA 82–84, 28) geben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu Beanstandungen Anlass. Die Verjährung beginnt erst, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale einschließlich des zum Tatbestand gehörigen Erfolges verwirklicht sind (vgl. BGHSt 11, 119, 121), also erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens und, falls dieser in Teilakten eintreten sollte, mit dem Eintritt des letzten Teilerfolges (RGSt 42, 171, 173; 62, 418, 419). Das trifft auch für den Gehilfen zu, für den die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der Haupttat zu laufen beginnt (RGSt 65, 361, 362). Da mindestens ein Teil der Untreue- und Beihilfehandlungen, die in die Verurteilung einbezogen worden sind, sowie der Schadenseintritt in allen Fällen, die den Angeklagten zur Last gelegt werden, nach den richterlichen Unterbrechungshandlungen (§ 68 StGB) liegen, gehen die Einwendungen der Angeklagten an der Sache vorbei. In keinem der Einzelfälle steht der Durchführung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen.

B. I. Die Revision des ███████████ ██ ███

1. Verfahrensbeschwerde

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat die zu Nr. I seiner Revisionsbegründungsschrift vom 4. April 1966 erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung der §§ 261 und 243 Abs. 3 StPO mit Schriftsatz vom 18. Mai 1966 zurückgenommen, diese Rücknahmeerklärung jedoch später mit Schriftsatz vom 12. Juli 1966 dahin berichtigt, dass er die Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht habe fallen lassen wollen. Ob eine solche „Berichtigung“ oder Auslegung der Rücknahmeerklärung unter den hier vorliegenden besonderen Umständen (Anlehnung an die für den Mitangeklagten █████████████████████████████ abgegebenen Erklärungen) stattfindet, bedarf keiner Entscheidung. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist nämlich nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und schon deshalb unzulässig.

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht auszuschließen, dass die Laienrichter und der „stille“ Beisitzer Zeitungsberichte über eine vom Leiter der Justizpressestelle bei der Staatsanwaltschaft Dortmund abgehaltene Pressekonferenz, die das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand hatte, gelesen hätten und deshalb bei ihrer Urteilsfindung beeinflusst gewesen seien. Ein solcher Hinweis auf eine bloße Möglichkeit, die ohnehin nur die Laienrichter, nicht auch den richterlichen Beisitzer, dem stets die Einsicht in die Akten zusteht, betreffen könnte, genügt nicht zur Begründung einer Verfahrensrüge. Dazu gehört vielmehr die bestimmte Behauptung, dass der geltend gemachte Verfahrensverstoß geschehen sei (BGHSt 7, 162, 163). Es hätte also zumindest behauptet werden müssen, dass die am Verfahren beteiligten Laienrichter Kenntnis von den Veröffentlichungen auf Grund der beanstandeten Pressekonferenz hatten (vgl. BGH Urt. v. 11. Mai 1965 – 5 StR 163/65 –). Das ist nicht geschehen. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen darüber, ob der Vorwurf einer Verletzung des § 261 StPO sich bei dem großen Zeitabstand zwischen dem Erscheinen der Zeitungsberichte und der Hauptverhandlung sachlich überhaupt begründen lässt.

2. Sachbeschwerde

Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue in den Fällen 7 (Heizungsumstellung ██████), 12 (Kloster ███████) und 14 (Drahtlieferung für Grundstück ██████████) lässt keine Rechtsfehler zu seinen Nachteil erkennen.

Der Angeklagte war verantwortlicher Magazinverwalter der Gewerkschaft ██████, besaß Handlungsvollmacht für Verpflichtungen bis zu 10.000 DM und war zusammen mit einem Prokuristen oder Direktor, so auch mit dem Mitangeklagten ██████████, zeichnungsberechtigt (UA 4). Nach den Feststellungen hat er seinen eigenen Hausbau in den Jahren 1952/53 teilweise zu Lasten der Gewerkschaft ████ bestritten (UA 35). Er hat im Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten █████████ den für ihn tätig gewordenen Unternehmern Tarnaufträge der Gewerkschaft █████ erteilt und auf diese strafbare, allerdings verjährte Weise deren Forderungen für seinen eigenen Hausbau beglichen.

Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer für ihre Annahme, der Angeklagte sei in den zeitlich später liegenden Fällen, in denen er verurteilt worden ist, Mittäter und nicht Gehilfe gewesen, den Umstand untergeordnete Bedeutung beigemessen hat, dass er hier jeweils zugunsten von Vorgesetzten gehandelt hat. Der Angeklagte hat, wie die Finanzierung seines eigenen Hausbaus zeigt, persönliche Interessen verfolgt. Er hat mit seinen Vorgesetzten Hand in Hand gearbeitet; man half sich gegenseitig; jeder wollte die Tat zugunsten des anderen auch als eigene. Dabei besaß der Angeklagte als Magazinverwalter, der die Aufträge für Anforderungen von Materialien zu erteilen hatte (UA 10/11), eine Schlüsselstellung. Er beherrschte in allen Fällen das Tatgeschehen und war sich dessen auch bewusst (UA 13/14).

Im Fall 7 erblickt die Strafkammer die Untreue darin, dass der Angeklagte bei der Abwicklung des an den Mitangeklagten ██████ ███████████ erteilten Auftrages auf Umstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung im Hause █████████ in Wollmatingen bei Konstanz durch Ausstellung unrichtiger Materialanforderungs- und Abforderungsscheine mitwirkte. Dabei hat er entgegen der Auffassung der Revision nach den getroffenen Feststellungen die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise erkannt und war sich bewusst, dadurch Vermögensinteressen der Gewerkschaft █████ zu schädigen (UA 43, 44). Dass er nicht wie in den Fällen 12 und 14 ausdrücklich darüber aufgeklärt worden ist, welchen Zwecken die Lieferung der für das Magazin angeforderten Materialien an den Unternehmer diente (UA 79), ist nicht entscheidend. Schon aus seiner unehrlichen Handlungsweise konnte die Strafkammer ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auf seine Kenntnis von den wahren Zusammenhängen schließen (UA 88); denn dieser Fall war, wie sein Verhalten bei seinem eigenen Hausbau zeigt, nicht der erste, in dem er pflichtwidrig zum Schaden der Gewerkschaft Tarnaufträge erteilt und falsche Belege erstellt hat. Nach der Urteilsbegründung (UA 79, 88) hat der Angeklagte auch im Fall 7 zumindest damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, dass die von ihm verlangte Art und Weise der Tilgung der Forderung des Mitangeklagten ███████████ pflichtwidrig war und sich zum Nachteil der Gewerkschaft █████ auswirkte. Deren Schaden liegt darin, dass sie mit den Kosten für die Heizungsumstellung belastet worden ist, obwohl Diplomingenieur ██████████ an seinem neugebauten Ruhesitz in Wollmatingen mindestens für die Zeit nach seiner nunmehr bevorstehenden Zurruhesetzung keinen Anspruch auf kostenlose Belieferung mit Brennstoff und damit auf Umstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung hatte. Auch das hat der Angeklagte „erkannt“ (UA 43, 88).

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Jeder Vergleich der verhängten Strafen mit den gegen Mitangeklagte ausgeworfenen Einzel- und Gesamtstrafen, auch soweit sie gleiche Fälle betreffen, geht fehl. Das Revisionsgericht kann und darf insoweit nicht die dem Tatrichter allein obliegende Strafzumessung nachvollziehen (BGH NJW 1951, 532). Der Angeklagte hat auch nicht uneigennützig gehandelt, wenn er zugunsten der Vorgesetzten Untreue beging, die es ihm erlaubt hatten, bei seinem eigenen Bauvorhaben durch Erteilung von Tarnaufträgen finanzielle Vorteile zu erzielen. Die Strafkammer war deshalb aus Rechtsgründen nicht gehalten, zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung besonders ins Gewicht fallen zu lassen, dass er in allen Fällen, in denen er verurteilt worden ist, auf Weisung und zum Vorteil seiner Vorgesetzten gehandelt hat. Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, das Verhalten der Angeklagten insgesamt wirke sich auf die Verständnisbereitschaft unter den Sozialpartnern innerhalb der Gewerkschaft ████████████████ aus. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist berücksichtigt worden, dass die mitschuldigen Vorstandsmitglieder Dr. ███████ ████████ nicht ebenfalls zur Verantwortung gezogen worden sind (UA 93).

II. Die Revision des Angeklagten ███

1. Verfahrensbeschwerde

Die Rüge der „Verletzung formellen Rechts“ ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher begründete Sachbeschwerde hin lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte wegen Untreue in den Fällen (Hausbau ██████ und 10 (Bauten Dr. KC)) verurteilt worden ist. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen seine Verurteilung wegen Untreue im Falle c) (erdichtete Abrechnungen über LKW-Fahrten) und soweit er im Falle 1 auch tateinheitlich des Betruges schuldig gesprochen worden ist.

a) Zum Fall 1:

Der Angeklagte war Leiter der Einkaufsabteilung der Gewerkschaft V(___), besaß Handlungsvollmacht für Verpflichtungen bis zu 10.000 DM und war zusammen mit einem Prokuristen oder Direktor zeichnungsberechtigt (UA 5). Anfang des Jahres 1960 hatte er für die Gewerkschaft █████ Arbeiten zu vergeben, die die Herstellung eines Rohrgrabens betrafen und öffentlich ausgeschrieben worden waren. Nach Eingang verschiedener Angebote erklärte er fernmündlich dem Angeklagten HuC, der auch ein Angebot abgegeben hatte, dass günstigere Angebote von Konkurrenzfirmen vorlägen. Dabei nannte er wahrheitswidrig statt 2.000 DM einen Betrag von rd. 3.000 DM, um den das günstigste Angebot billiger sei als das der Firma █████. Er schlug dem Mitangeklagten ██████ vor, sein Angebot um 3.000 DM zu ermäßigen, damit er ihm den Auftrag erteilen könne. Als sich dieser einverstanden erklärte, sagte ihm der Angeklagte, „dass er den Preisnachlass nicht vorzurechnen brauche, dass dieser Nachlass aber mit den bis dahin aufgelaufenen Kosten für die von der Firma ██████ in seiner eigenen Haus privat ausgeführten Schreinerarbeiten verrechnet werden solle“. Auch darauf ging der Mitangeklagte Hu ein. Er erhielt den Zuschlag und buchte später 3.237,74 DM seiner unbeglichenen Forderungen aus Schreinerarbeiten gegen den Angeklagten als erledigt ab (UA 253).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Vermerken festgelegt, dass nur die Firma HuC bereit und in der Lage gewesen sei, mit den Arbeiten, die keinen Aufschub duldeten, sofort zu beginnen. Die sachliche Unrichtigkeit dieses Vermerks ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber aus dessen Zusammenhang. Im Übrigen hätte der Angeklagte selbst dann, wenn die Vergabe der Arbeiten tatsächlich nur an die Firma ████ hätte erfolgen können, pflichtwidrig gehandelt. Seine Pflichtwidrigkeit liegt allerdings nicht darin, dass er, wie die Strafkammer meint, den Mitangeklagten ███████ veranlasste, eine überhöhte Rechnung auszustellen (UA 85). Er hatte jedoch für die Gewerkschaft █████ die günstigsten Preise auszuhandeln, die unter den gegebenen Umständen allerdings ohne Täuschungshandlungen zu erzielen waren. Nachdem sich der Mitangeklagte Hu noch während des fernmündlichen Gesprächs bereit erklärt hatte, sein Angebot den niedrigsten Preisen der Mitbewerber anzupassen, durfte der Angeklagte ihn ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht mehr den Zuschlag zu den ursprünglichen Angebotspreisen erteilen. Indem er dies aus eigennützigen Beweggründen gleichwohl tat, fügte er unter Missbrauch der ihm erteilten Handlungsvollmacht der Gewerkschaft █████ einen Nachteil zu. Er belastete sie mit Verpflichtungen, die in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen wären, um die verlangten Leistungen zu erhalten. Dabei war er sich nach den Ausführungen der Strafkammer der Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise und aller weiteren Umstände bewusst, die hier den Tatbestand der Untreue erfüllen (UA 85).

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts durch die spätere Neufestsetzung des Gesamtpreises für die von der Firma Hu erbrachten Leistungen. Wie die Urteilsgründe, recht verstanden, ergeben, ist der Gesamtpreis nur deshalb neu festgelegt worden, weil bei einzelnen Positionen Unterschiede in den veranschlagten Massen aufgetreten und zusätzliche Arbeiten seitens der Firma ██████ erbracht worden sind. Die von vornherein für die einzelnen Leistungen festgelegten Preise als solche sind gleich geblieben. Damit hat das Verhalten des Angeklagten, der diese Preise durch den Zuschlag an den Mitangeklagten ███████ gebilligt hatte, ohne auf deren niedrigeren und bereits zugesagten Ermäßigung zu bestehen, zum Nachteil der Gewerkschaft ██████ fortgewirkt. Insoweit besteht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue also zu Recht.

Dagegen lässt sich die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zugleich auch des Betruges gegenüber Hu schuldig gemacht, nicht aufrechterhalten. Ihre Annahme, der mit der Täuschung erstrebte Vermögensvorteil sei rechtswidrig und der Mitangeklagte Hu habe durch die Abbuchung der privaten Schulden des Angeklagten in Höhe von 3.237,74 DM einen Schaden erlitten, begegnet Bedenken. Wenn überhaupt, könnte Hu durch die Täuschung des Angeklagten nur ein Schaden von rd. 1.000 DM zugefügt worden sein; denn zu einem Nachlass bis zu dem wirklichen Preis des günstigsten Konkurrenzangebots, das 2.000 DM statt der vorgetäuschten 3.000 DM niedriger lag, hatte er sich bereit erklärt. Davon abgesehen ist ungekklärt, ob die Firma ███████ nicht gleichwohl ein angemessenes Entgelt ihrer Arbeiten von der Gewerkschaft ██████ erhalten hat. Nach den Feststellungen hat sie sich „an der Gewerkschaft ██████ schadlos gehalten“, also möglicherweise ein angemessenes, der üblichen Gewinnspanne entsprechendes Entgelt selbst unter Berücksichtigung der mit dem Angeklagten H getroffenen Vereinbarung über die Gutschrift von 3.257,74 DM erhalten.

Weiter ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA 86) die fernmündlich zwischen den beiden Angeklagten getroffene Vereinbarung über die Gutschrift dieses Betrages noch keine wirksame Vermögensverfügung des Mitangeklagten zum Inhalt hatte, wie sie der von der Strafkammer bei ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Tatbestand des Eingehungsbetrugs erfordert. Die Vereinbarung verstieß nach § 138 BGB gegen die guten Sitten und war deshalb nichtig. Sie diente ausschließlich dem Zweck, dem Angeklagten die Vorteile zu sichern, die er für sich aus seiner Untreuehandlung gegenüber der Gewerkschaft ████ erlangen wollte. Erst durch die später vorgenommene Abbuchung der Schulden des Angeklagten seitens des über die Höhe des niedrigsten Konkurrenzangebotes getäuschten Mitangeklagten ist die Vermögensverfügung getroffen worden, die den Schaden von 7.000 DM verursacht haben kann. Ob hierfür aber noch die vorangegangene Irrtumserregung ursächlich war, ist wegen des Zeitablaufs und wegen der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des Gesamtauftrags gemäß dem Angebot der Firma Hu vom 9. Mai 1960 fraglich und hätte deshalb besonderer Feststellungen bedurft.

Es liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Angeklagte es gewusst oder für möglich gehalten und gebilligt hat, die erstrebte Ermäßigung des Angebotspreises um rd. 3.000 DM sei unangemessen und deshalb habe seine Auftraggeberin keinen Anspruch auf Ausführung der Arbeiten zu dem so ermäßigten Preis. Besaß er den Willen, der Firma █████ ███ für derartige Leistungen zu jener Zeit im Baugewerbe angemessene Entlohnung zukommen zu lassen, und hielt er den von ihm, wenn auch durch Täuschung erlangten Preis irrigerweise für den angemessenen, so kann er über das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils geirrt haben. Das aber wäre kein Verbotsirrtum, sondern ein die Schuld ausschließender Tatbestandsirrtum i.S. des § 59 StGB (vgl. BGHSt 4, 105, 106). Möglich ist auch, dass der Angeklagte zwar die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dass er diese Absicht jedoch nicht zu Lasten der Firma ██████, mit der er selbst in Geschäftsverbindung stand, sondern auf Kosten der Gewerkschaft V verwirklichen wollte. Deshalb kann er einen recht hoch bemessenen Angebotspreis der Firma Hu i.S. einer „überhöhten Rechnung“, von der die Strafkammer spricht, gebilligt haben, in der Absicht, daraus für sich einen Vorteil zu ziehen, ohne zugleich die Firma ██████ durch die Verweisung auf einen unangemessen niedrigen Preis zu schädigen. Für eine solche Willensrichtung könnten die Darlegungen der Strafkammer sprechen, wonach der Mitangeklagte ████ ████ „im Einvernehmen mit dem Angeklagten an der Gewerkschaft █████ schadlos gehalten“ habe (UA 86).

Aus allen diesen Gründen kann in diesem Fall die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs nicht aufrechterhalten werden. Da nach der Sachlage auszuschließen ist, dass sich die entscheidenden Fragen heute noch klären lassen, hat der Senat von einer Zurückverweisung abgesehen und den Schuldspruch von sich aus geändert. Damit entfällt auch der Einzelstrafausspruch für diese Tat.

b) Zum Fall c):

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in diesem Fall kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat nicht klären können, ob durch die erdichteten Fahrtberichte, die der Angeklagte ███ als Leiter der Einkaufsabteilung mit ████████████ hat, werksfremde Leistungen der Firma ███████████████ verrechnet worden sind und dadurch die Gewerkschaft ███ abgehalten wurde, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Die getarnten Verrechnungen können keinen bestimmten werksfremden Leistungen zugeordnet werden, da auch betriebliche Leistungen durch Tarnaufträge abgerechnet worden sind. So fehlt es an der Feststellung, dass begründete Ansprüche nicht geltend gemacht werden konnten. Die Vermutung der Strafkammer, dass „mit großer Wahrscheinlichkeit die so verrechneten Forderungen der Firma ████████████████ werksfremde Leistungen betrafen“, reicht hierfür nicht aus. Aber nur dann, wenn durch Ausstellung unrichtiger Belege oder durch eine lückenhafte oder falsche Buchführung die Geltendmachung solcher begründeten Ansprüche seitens der Gewerkschaft █████████████████ vereitelt ist, kann ihr ein Nachteil entstanden sein, wie ihn § 266 StGB fordert (RGSt 20, 304, 305).

Die Strafkammer ist, wie sie ausdrücklich hervorhebt, nicht in der Lage, zu klären, ob und in welchem Umfang zum Nachteil der Gewerkschaft V unberechtigte Ansprüche der Firma ██ ██████████ verrechnet worden sind. Deshalb war von einer Zurückverweisung auch in diesem Falle abzusehen und der Angeklagte insoweit freizusprechen. Da nicht auszuschließen ist, dass die Einzelstrafe im Fall 10 von der Höhe der Einzelstrafen in den Fällen 1 und c) beeinflusst worden sein kann, war der gesamte Strafausspruch im Falle des Angeklagten HC aufzuheben.

III. Die Revision des Angeklagten Hu

1. Verfahrensbeschwerde

Die Revision hat dieselben Verfahrensrügen erhoben wie die Revision des Mitangeklagten █████████ und die Rügen in gleicher Weise zurückgenommen. Es gelten deshalb die Darlegungen zu vorstehend B I 1. Auf sie wird verwiesen.

2. Sachbeschwerde

Der Angeklagte, ein selbständiger Unternehmer, ist wegen Beihilfe zur Untreue der Mitangeklagten ████████ und █████████ im Fall 12 (Kloster █████████) verurteilt worden. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen dazu nicht aus.

Entsprechend dem ihm von dem Mitangeklagten ██ als dem kaufmännischen Direktor der Gewerkschaft ██████ erteilten mündlichen Auftrag strahlte der Angeklagte etwa im Jahre 1956 die Kirche des Klosters ██████ mit einem Sandgebläse ab und strich sie neu an. Als Gegenleistung für seine Arbeits- und Materialkosten erhielt er auf Veranlassung der Gewerkschaft █████ durch die Firma ██ zu █████████ in █████ ████████████████ geliefertes Material.

Die Strafkammer hat ausgeführt: „Ohne Zweifel“ habe der Angeklagte BC erkannt, dass hier etwas geschehe, das zumindest den Gewerkenvertretern verborgen bleiben müsse, weil die Gewerken dadurch geschädigt würden; auch die Pflichtwidrigkeit dieser Heimlichtuerei sei den Angeklagten ███ „sicher nicht“ verborgen geblieben; es bestehe der „unbewiesene Verdacht“, dass der Angeklagte ██ bei diesem Geschäft auch gut verdient habe. Diese Begründung ist unzureichend. Bekräftigungen der angeführten Art sind häufig zwar nur die – überflüssige – Betonung einer festen Überzeugung. Angesichts der Besonderheiten des Falles, der Zuwendungen an ein Kloster, nicht an leitende Werksangehörige zum Gegenstand hat, erwecken solche Redewendungen jedoch Bedenken, ob die Strafkammer wirklich zweifelsfrei von der Schuld des Angeklagten überzeugt war oder ob sie diese mehr oder weniger nur vermutet.

Das gilt umso mehr, als naheliegende Umstände nicht oder nur unzulänglich im Urteil erörtert worden sind.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er sich mit der unüblichen Art der Auftragserteilung und der Verrechnung einverstanden erklärt und dabei mitgewirkt hat. Sie meint, die angeklagten Unternehmer hätten nur die Vertretungsbefugnis ihrer Auftraggeber beachten und sich an die Einkaufsbedingungen der Gewerkschaft █████ halten sollen. „Das stand im Handelsregister, das die Unternehmer nach Belieben einsehen konnten“ (UA 82). Ob diese, unter ihnen auch der Angeklagte, tatsächlich Einsicht in das Handelsregister genommen und dadurch Kenntnis von diesen Bestimmungen erhalten haben, ist nicht festgestellt. Ebensowenig enthält das Urteil Angaben darüber, dass diese Geschäftsbedingungen dem Angeklagten etwa auf Grund seiner langjährigen Geschäftsbeziehungen zur Gewerkschaft █████████████ bekannt waren.

Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, „er habe geglaubt, diese Angelegenheit habe deshalb getarnt abgewickelt werden müssen, damit nicht andere Klöster begehrlich würden und ähnliche Zuwendungen von der Gewerkschaft verlangen“, für unglaubhaft. Dabei übersieht sie, dass ein Außenstehender, wie der Angeklagte, das Verhalten des vertretungsberechtigten Direktors ██████ auch unter anderen Gesichtspunkten als rechtmäßig ansehen konnte. So können Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen nicht nur aus mildtätigen, sondern auch aus steuerlichen Gründen geschehen sein. Hier kam darüber hinaus die Annahme einer gezielten Wettbewerbsmaßnahme in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen drohte der Gewerkschaft V durch Veröffentlichungen des Paters Augustin He vom Kloster ██████ über den Wert biologischer Düngung eine unliebsame Konkurrenz zu erwachsen. Dem sollte entgegengetreten werden.

Bei dieser Sachlage hätte die Frage, ob der Angeklagte als Werksfremder im Gegensatz zu den Mitangeklagten, die Werksangehörige waren, erkannt hat, dass dem Kloster ██ █████████████ unangemessene Zuwendungen gemacht wurden und dadurch der Gewerkschaft ██████ oder den Gewerkenvertretern ein Nachteil entstand, im Urteil eingehender erörtert und durch eindeutige Aussagen beantwortet werden müssen. Der Schuldspruch kann daher insoweit keinen Bestand haben.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung auch darauf eingehen müssen, ob dem Angeklagten allein aus der unterbliebenen schriftlichen Bestätigung des Auftrages und der späteren Verrechnung seiner Forderungen gegen Materiallieferungen die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Mitangeklagten ███ und ███████████ bewusst geworden ist. Dabei könnten das Verhalten und die Kenntnisse des Angeklagten in anderen Fällen, so auch in den Fällen, die wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung nicht zu seiner Bestrafung geführt haben, von Bedeutung sein.

IV. Die Revision des Angeklagten Hu

1. Verfahrensbeschwerde

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Nach ihrer Meinung hätte das Gericht prüfen müssen, ob dem Angeklagten nicht auch ohne die Täuschung des Mitangeklagten HL über den Preis des niedrigsten Angebots der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, weil nur er in der Lage gewesen sei, mit den Arbeiten sofort zu beginnen. Diese Rüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beweismittel nicht, die das Landgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Sachbeschwerde

Der Angeklagte ist als selbständiger ██████████████ wegen Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten ███████ im Fall 1 (Hausbau ██████) verurteilt worden.

Soweit die Revision sich gegen die Auffassung der Strafkammer richtet, dass der Mitangeklagte ███ sich in diesem Fall der Untreue schuldig gemacht hat, ist ihr Vorbringen unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten HC (vorstehend zu B II 2) verwiesen. Aus ihnen ergibt sich insbesondere auch, dass der Gewerkschaft ██████████ ein Nachteil i.S. des § 266 StGB erst mit der verbindlichen Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an den Angeklagten durch den Zuschlag entstanden ist. Dies war zeitlich nach dem 27. Januar 1960. Die Verjährung ist also entgegen der Meinung der Revision auch in diesem Fall rechtzeitig unterbrochen worden.

Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten sei der Umfang der dem Mitangeklagten ████████ von der Gewerkschaft █████ zugesagten Werkshilfe für die Instandhaltung seiner Wohnung unbekannt gewesen und er habe annehmen können, dass die von seiner Firma für den Mitangeklagten ausgeführten Tischlerarbeiten zu Lasten der Gewerkschaft ██ verrechnet werden durften, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Danach konnte sich eine solche Annahme „keinesfalls auf die Mehrzahl der Arbeiten erstrecken, die nicht die Wohnung selbst, sondern das Mobiliar betrafen“. „Die häufige Beauftragung der Tischler der Firma ██████ war nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Angeklagte ████ sich damit ihm nicht zustehende persönliche Vorteile ███ Nachteil der Gewerkschaft V verschaffen konnte. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass dies den Angeklagten H und auch Hu völlig klar war“ (UA 27).

Diese Schlussfolgerung verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Mit ihren Angriffen unternimmt die Revision den unzulässigen Versuch, die richterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten kann von der Revision nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn sie auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage gestützt ist (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Insoweit weist das Urteil aber keinen Mangel auf. Die Strafkammer hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass dem Angeklagten die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Mitangeklagten ████ bekannt war und er in Kenntnis aller Tatumstände handelte (UA 20, 27, 80, 85, 86). Nicht anders können im Zusammenhang gelesen die Ausführungen des Urteils verstanden werden.

Somit hat sich der Angeklagte der Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten ██████████ (vorstehend B II 2 a) dadurch schuldig gemacht, dass er absprachegemäß sein Angebot zu dem ursprünglichen Preis gegenüber der Gewerkschaft ███ aufrechterhielt, aber zugleich dem Mitangeklagten die Verrechnung persönlicher Schulden aus privaten Aufträgen in Höhe von etwa 3.000 DM für den Fall zusagte, dass er ihm den Zuschlag erteilte.

Die Strafzumessungsgründe halten ebenso der rechtlichen Nachprüfung stand.

V. Die Revision des Angeklagten Ki Cd

1. Verfahrensbeschwerde

a) Die Revision rügt mit der gleichen Begründung wie die Revision des Mitangeklagten █████████████████ die Verletzung des § 261 StPO. Diese Rüge ist unzulässig, wie vorstehend zu B ausgeführt worden ist.

b) Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision, die Strafkammer hätte klären █████████, ob nicht auch der leitende technische Direktor ███ in seinem Haus in Wollmatingen das Recht auf Umstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung im Rahmen der Werkshilfe gehabt hätte. Diese Rüge bezeichnet die Beweismittel nicht, deren sich das Gericht noch hätte bedienen können, und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Sachbeschwerde

Der Angeklagte ist als früherer Inhaber einer mit Heizungs- und Rohrlegungsbauten befassten Firma wegen Beihilfe zu der von den Mitangeklagten ██████████ und ███████ ██ gemeinschaftlich begangenen Untreue im Falle 7 (Hausbau ███████████) verurteilt worden. Die Angriffe der Revision sind begründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1956 von dem Mitangeklagten █████████████, dem Vorstandsmitglied █████████, die Weisung erhalten, im Hause ██████████ Wollmatingen durch die dort ansässige Firma ███████████ die Heizung von Koks- auf Ölfeuerung umstellen zu lassen. Die Abrechnung mit der Firma R hatte der Angeklagte vorzunehmen, der auch die Hauptrechnung dieser Firma vom 26. November 1956 über Lieferung und Einbau einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage im Gesamtbetrage von 2.530,90 DM am 8. März 1957 bezahlte.

Die Strafkammer betont ausdrücklich, dass der Zeuge ███████ an seinem Ruhesitz in Wollmatingen keinen Anspruch auf Belieferung mit Heizmaterial hatte. Darin liegt kein Widerspruch zu der Feststellung, dass S das Haus im Jahre 1953 bauen ließ, noch bis Ende 1956 in den Diensten der Gewerkschaft ████████████ stand. Dass er zu der Zeit, als er noch berufstätig war, für seine damalige Wohnung ebenso wie die anderen Werksangehörigen, z.B. █████ ████ ██ und █████, das Recht gehabt haben könnte, im Rahmen der kostenlosen Belieferung mit Heizmaterial auch die unentgeltliche Umstellung der Heizungsanlage von Koks- auf Ölfeuerung zu verlangen, wird nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Strafkammer bedeuten nur, dass ihm ein solches Recht nicht „mehr“ für seinen „Ruhesitz“ in Wollmatingen, also für die Zeit seiner bevorstehenden Zurruhesetzung, zustand.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die Firma ██████████ als „eine der Gewerkschaft ██ vertrauenswürdige Firma vorgeschoben wurde, die zunächst Zahlungen zu leisten hatte und ihre Forderungen der Gewerkschaft V wegüber mit Tarnaufträgen geltend machen konnte“ (UA 42). Dies folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte seine Ansprüche erst in späterer Zeit, nämlich 1959, mit Materiallieferungen zu Lasten der Gewerkschaft ███████ verrechnet hat. Seine Einlassung, „er habe nichts dabei gefunden, dass er anstatt mit Geld mit Materiallieferungen entschädigt worden sei“, wird mit folgender Erwägung abgetan: „Eine vernünftige Erklärung dafür, warum er überhaupt die Rechnungen der Firma ███████ bezahlt hat, vermochte er nicht zu geben. Allein dieser Umstand lässt den sicheren Schluss zu, dass er das Unrecht dieser Verrechnung privater Ausgaben mit Werkslieferungen richtig erkannt hat“.

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Hauptforderung der Firma ██████ (im März 1957) bezahlt hat, kann nicht gefolgert werden, dass er im Jahr 1959, als er als Gegenleistung dafür Material statt Geld annahm, erkannt hat, mit dieser Verrechnung sollten auf unredliche Weise private Ausgaben auf Kosten der Gewerkschaft ██████████████ gemacht werden. Der Angeklagte war auf Grund des ihm von vertretungsberechtigten Mitgliedern der Gewerkschaft erteilten Auftrages verpflichtet, die Rechnung der der daraufhin von ihm weisungsgemäß als Unterbeauftragte in Anspruch genommenen Firma R zu begleichen. Wenn er dieser Pflicht genügte, konnten daraus nur dann nachteilige Schlüsse gegen ihn gezogen werden, wenn er damals bereits über die pflichtwidrigen Absichten der Vorstandsmitglieder der Gewerkschaft unterrichtet war. Eindeutige Feststellungen insoweit fehlen indessen. Insbesondere hätte es Ausführungen darüber bedurft, ob schon von der Auftragserteilung an dem Angeklagten bewusst war, dass hier eine private Heizungsumstellung zu Lasten der Gewerkschaft ██████ unter seiner Mithilfe ermöglicht werden sollte. Wäre das nicht der Fall, hätte er berechtigte Ansprüche aus der Ausführung des ihm erteilten Auftrages gegen die Gewerkschaft gehabt. Durch die Tilgung dieser Ansprüche, sei es auch durch Materiallieferungen, könnte der Gewerkschaft ein Nachteil nur dadurch erwachsen sein, dass ihr die Möglichkeit, bei ihren Vorstandsmitgliedern Rückgriff zu nehmen, genommen worden ist. Ob dies der Fall war und der Angeklagte dies auch erkannt hat, ist bisher nicht festgestellt. Mit der vom Tatrichter gegebenen Begründung kann der Schuldspruch daher nicht aufrechterhalten werden.

Nun spricht zwar manches gegen den Angeklagten, so z.B., dass er in den Fällen, die wegen Eintritts der Verjährung zu keiner Verurteilung geführt haben, in gleicher Weise leitenden Angestellten der Gewerkschaft, zu denen er ein besonders gutes Verhältnis hatte (UA 96), behilflich war. Schlussfolgerungen hieraus auf den vorliegenden Fall zu ziehen, ist aber allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht ist nicht dazu berufen.

Mayr Rotberg

Die Bundesrichter Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Hürxthal.

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