Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Verurteilung und Sicherungsverwahrung wegen Gewohnheitsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/61
Datum
13.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung, Betrugs und Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision rügte insbesondere die Anwendung des § 20a StGB und die Sicherungsverwahrung; der BGH verwarf die Revision. Er bestätigte, dass wiederholte langjährige Straftaten und Rückfälle die Voraussetzungen für Strafschärfung und Sicherungsverwahrung rechtfertigen; Alter und teilweises Geständnis genügen nicht zur Entkräftung des Rückfallrisikos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass frühere Verurteilungen und frühere Anordnungen der Sicherungsverwahrung sowie deren relevante Vollstreckungs- und Entlassungsgeschichte festgestellt sind.

2

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann sich aus einer über lange Zeit fortgesetzten kriminellen Vorgeschichte und dem wiederholten Rückfall in ähnliche Taten ergeben.

3

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Straftaten im Sinne des § 20a StGB sind Schuld- und Unrechtsgehalt nicht allein nach dem materiellen Schaden, sondern nach tateigenen Umständen und der Persönlichkeit des Täters zu bewerten.

4

Höheres Alter, teilweises Geständnis oder bloße Reue begründen für sich allein nicht den Ausschluss der Sicherungsverwahrung; maßgeblich ist das verbleibende Rückfallrisiko.

5

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Tatgericht seine Strafschärfung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich zutreffend aus der Gesamtschau der strafrechtlichen Vergangenheit und Gegenwart des Täters ableitet.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 25. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Heizungsmonteur Heinrich S. ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███████ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Rotberg, Senatspräsident Dr. ███████████, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mai, als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt █████████, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 25. November 1960 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 26. November 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung, wegen Betrugs im Rückfall sowie wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefähr— licher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Im einzelnen wendet sie sich gegen die Bestrafung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und gegen die Anordnung der Sicherungs— verwahrung. Die Revision ist unbegründet.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch sowie zur Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Zu den Einzelangriffen des Beschwerdeführers gegen das angefochtene Urteil ist zu sagen:

a) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht die Strafschärfung aus § 20a Abs. 1 und nicht Abs. 2 herleitet, wenn auch die Bezeichnung des Absatzes in der Begründung unterblieben ist.

Der Angeklagte hat sich, wie das angefochtene Urteil ergibt, bis zum 19.5.1945 in der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 15.11.35 (15 Kls 23/35) angeordneten Sicherungsverwahrung in der Sicherungsanstalt in ███ bei ███████ und im Zuchthaus in [REDACTED] befunden, nachdem er die im erwähnten Urteil gegen ihn erkannte Zuchthausstrafe von drei Jahren, die er im Zuchthaus [REDACTED] verbüßt hatte, am 5.9.1938 beendet hatte.

Am 8.1.1948 verurteilte ihn das Landgericht in Dortmund (2 Kls 31/47) wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus und ordnete erneut die Sicherungsverwahrung an, die (unterbrochen durch wenige Monate im Jahre 1955) infolge bedingter, später aber widerrufener Entlassung am 26.6.1959 endete. Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB dargelegt.

Daß der Angeklagte, wie die Revision neu vorbringt, „nach der Machtübernahme in einem Konzentrationslager der Gestapo verwahrt“ wurde, ist mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in Einklang zu bringen. Auf die von der Revision aus der angeblichen Verwahrung im Konzentrationslager nach der „Machtübernahme“ gezogenen rechtlichen Folgerungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

b) Die Revision meint, bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten hätte nicht festgestellt werden dürfen, daß er ein Gewohnheitsverbrecher, geschweige denn ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sei. Die Taten, die der Angeklagte begangen habe und die zu seiner Bestrafung durch das angefochtene Urteil geführt hätten, könnten nicht als schwerwiegend beurteilt werden. Der Angeklagte sei nach den kleineren Rechtsbrüchen, die er

sich neuerdings habe zuschulden kommen lassen, nur ein Bagatellverbrecher. Auch die Ausführungen seiner Taten deute nicht darauf hin, daß mit bestimmter Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens durch ihn in Zukunft zu befürchten sei.

Diese Darlegungen der Revision werden der umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht, die im angefochtenen Urteil vorgenommen worden ist und rechtlich zutreffend in erster Linie auf die kriminelle Vergangenheit des Angeklagten eingeht.

Der Angeklagte hat sich seit seinem 19. Lebensjahr in ununterbrochener Folge gegen die Rechtsordnung vergangen. Er ist deswegen bereits 26mal, vorwiegend wegen Unterschlagung, Diebstahls und Betrugs, bestraft worden, und zwar mit schweren, zum Teil langjährigen Freiheitsstrafen. Zweimal schon ist er als Gewohnheitsverbrecher verurteilt und zweimal die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden. Nachdem die zweite Sicherungsverwahrung am 26.6.1959 geendet hatte, ist der Angeklagte schon im November 1959 wiederum straffällig geworden, obwohl er, wenngleich arbeitslos, sich nicht in Not befand, da er jederzeit in das St. ███ zurückkehren konnte, in das er sich gemäß der Auflage in dem das Ende der Sicherungsverwahrung aussprechenden Beschluß vom 22.6.1959 begeben hatte.

Das Landgericht konnte daraus, daß der Angeklagte sich ohne zwingende Veranlassung erneut am Eigentum anderer wie früher kurz nacheinander wiederholt vergriffen und sich – wie früher – schon in das Vertrauen seiner Mitmenschen eingeschlichen, anstatt ins St. ███

zurückzukehren, um sich von dort aus neue Arbeit zu suchen, ohne Rechtsirrtum folgern, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Menschen handelt, der „in keiner Weise standhaft ist“ und „jeder Verführung zum Opfer fällt“, dessen verbrecherische Betätigung mithin auf einen in seiner Persönlichkeit angelegten Hang zurückzuführen ist, der auch in Zukunft eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens erwarten läßt.

Dem steht nicht entgegen, daß die eben gekennzeichneten Straftaten des Angeklagten keine Gegenstände von besonderem Wert betrafen. Zwar muß es sich, um die Anwendung des § 20a StGB zu rechtfertigen, bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von beachtlicher Schwere handeln, die den Rechtsfrieden wesentlich beeinträchtigen und nicht nur Belastungen der Allgemeinheit darstellen. Aber der Schuld- und Unrechtsgehalt ist nicht immer deshalb gering, weil der angerichtete Schaden nicht besonders hoch ist. Dafür können vielmehr auch andere Tatumstände von Bedeutung sein (vgl. BGHSt 1, 94, 101, 102). Hier konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt in den schon zur Kennzeichnung des Hanges des Angeklagten zur Begehung von Straftaten eben wiedergegebenen Umständen erblicken.

c) Gegen die nunmehr dritte Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten wendet die Revision ein, die öffentliche Sicherheit sei nach Verbüßung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe nicht mehr bedroht. Denn der von tiefer und ernster Reue erfaßte Angeklagte sei dann annähernd 60 Jahre alt. Eine Rückfallgefahr bestehe somit nicht.

Auch dem kann der Senat nicht beitreten.

Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte reuig sei. Es heißt nur, daß er „im großen und ganzen geständig war“. Daß von einem Gewohnheitsverbrecher wie dem Angeklagten gegen Ende des sechsten Jahrzehnts eine Besserung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, widerspricht den allgemeinen Erfahrungen. Anhaltspunkte für eine günstige Entwicklung bestehen bei dem Angeklagten nicht, nachdem, worauf im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen ist, „sämtliche früheren Freiheitsstrafen und die bereits zweimal verhängte Sicherungsverwahrung“ den Angeklagten nicht davor bewahren konnten, „wieder in gleicher Weise wie früher rückfällig zu werden.“

Die Strafkammer folgert mithin ohne Rechtsirrtum, es könne „nicht damit gerechnet werden, daß“ der Angeklagte „auch nach Verbüßung der vorliegend erkannten Zuchthausstrafe nicht wieder straffällig werden wird.“ (UA S. 11). Daß damit erheblich straffällig gemeint ist, ergibt sich daraus, daß im angefochtenen Urteil bei der Begründung zur Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ausgeführt worden ist, es sei in Zukunft mit Sicherheit mit einer erheblichen Störung des Rechtsfriedens durch den Angeklagten zu rechnen (UA S. 10).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

RotbergFlitnerMai
KrummeBortzler