Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Prüfung von Ausweichmöglichkeiten bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/55
Datum
21.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt das Urteil wegen fahrlässiger Tötung im Verkehrsunfall. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nur die Bremsmöglichkeit, nicht aber ein mögliches Ausweichen zur Vermeidung des Zusammenstoßes geprüft hat. Die Ablehnung des Augenscheins hielt der Senat für nicht fehlerhaft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit in Verkehrsunfällen sind alle ernstlich in Betracht kommenden Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere auch Ausweichmanöver, zu untersuchen und in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.

2

Das Unterbleiben eines Bremsvorgangs begründet nicht automatisch die Annahme, der Fahrzeugführer habe den Fußgänger rechtzeitig erkannt; aus der fehlenden Bremsreaktion können keine zwingenden Rückschlüsse auf das Wahrnehmen der Gefahr gezogen werden.

3

Die Verfahrensvoraussetzung zur Einnahme eines Augenscheins liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Ablehnung ist nur bei erkennbarem Missbrauch oder pflichtwidriger Ausübung des Ermessens zu beanstanden.

4

Fehlt in der Urteilsbegründung die Prüfung naheliegender Vermeidungsoptionen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

███████ Landgericht in █████████████, 21. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████ Walter ███, ████, geboren am ██ 1950 in █████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955 teilgenommen:

Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Krüger, Bundesrichter Dr. Engelhard, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

Das Recht erkennt:

Auf die Revision der Nebenklägerin Frau Maria ███, geborene ██████, wird das Urteil des ███████ Landgerichts in █████████████ vom 21. März 1955 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 28. September 1954 fuhr der Angeklagte nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem Kraftrad auf der Hanauer Straße zu Aschaffenburg stadtauswärts in Richtung Mainaschaff. In einer Entfernung von 150 bis 250 m hinter den dort befindlichen Schranken überholte er den Linienomnibus Aschaffenburg–Hanau mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h, fuhr wieder auf die rechte Straßenseite und sodann in unvermindertem Tempo weiter. Nach dem Überholen blendete er die Scheinwerfer wieder auf.

Nach etwa 200 m fuhr er in die von der Straße gebildete leichte Linkskurve ein.

Auf der gleichen Straße ging stadteinwärts der Fuhrunternehmer H. Er wollte sie rechtwinklig überqueren, um in seine auf der anderen Straßenseite liegende Wohnung zu gelangen. Etwa auf der Mitte der Straße wurde er von dem Motorrad des Angeklagten erfasst und zu Boden geworfen. Dieser verlor die Herrschaft über sein Rad und kam einige Meter weiter mit diesem zu Fall. Der Körper des H. rutschte auf der 8,30 m breiten Straße etwas weiter und blieb etwa 20 cm vom linken Straßenrand entfernt mit dem Kopf in Richtung Mainaschaff zeigend liegen. Das Kraftrad lag 8,20 m vom Körper des Verunglückten und der hinterlassenen Blutlache entfernt quer auf der Fahrbahn und zeigte mit dem Lenker auf die Stadt. Das Vorderrad hatte vom rechten Straßenrand einen Abstand von 3,90 m, das linke einen solchen von 2,50 m.

Die rechte Fußrast des Motorrades hinterließ eine von der Mitte der Fahrbahn bis 50 cm nach links verlaufende Kratzspur. Fahr- und Bremsspuren waren an der Unfallstelle nicht vorhanden.

Von der Unfallstelle ist die Straße in Richtung Aschaffenburg auf etwa 500 m, in Richtung Mainaschaff auf etwa 150 m übersehbar.

Der Angeklagte erlitt durch den Unfall eine schwere Gehirnerschütterung. H. trug von dem Zusammenstoß einen komplizierten Unterschenkelbruch des linken Beines und einen Schädelbasisbruch davon; er verstarb im Krankenhaus am 11. Oktober 1954 an den Folgen des Unfalls.

Der Angeklagte ist von der Beschuldigung, durch Fahrlässigkeit den Tod des H. verursacht und sich damit eines Vergehens gegen § 222 StGB schuldig gemacht zu haben, freigesprochen worden.

Der Tatrichter hat angenommen, dass der Angeklagte, da die Straße am Unfallort in Fahrtrichtung auf 150 m übersehbar sei, ohne weiteres bei aufgeblendetem Licht mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h habe fahren und damit rechnen dürfen, dass er dadurch niemand gefährden würde. Er habe auch annehmen dürfen, dass er sein Motorrad bei einem eventuell auftretenden Hindernis noch rechtzeitig zum Anhalten bringen könne. Das schnelle Fahren habe ihm somit nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden können. Es sei ihm auch nicht nachzuweisen, dass er den die Straße überquerenden verunglückten H. auf sich zukommen gesehen habe. Auch dass ein Bremsen unterblieben sei, weise nicht darauf hin, dass er den H. habe kommen sehen. Ein Bus trotz Reagierens des Angeklagten nach dem Auftauchen der Gefahr sei nicht feststellbar. Aus der Lage des Kraftrades und dem Verlauf der Kratzspuren ergebe sich der zwingende Schluss, dass der Angeklagte etwa 50 cm von der Mitte der Fahrbahn auf der rechten Straßenseite gefahren sei, als sich der Unfall ereignet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der die Straße im rechten Winkel kreuzende H. einen Weg von höchstens 3,60 m zurücklegen müssen, was bei einer mittleren Geschwindigkeit von 4,3 km/h, also einer Zeit von 1,2 m/sec., etwa 3 Sekunden entsprochen habe. Bei einer mittleren Geschwindigkeit von 65 km/h des Angeklagten sei dieser 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß etwa 54 m vom Unfall entfernt gewesen. Von diesen Sekunden müssten bei dem Angeklagten eine halbe bis eine Sekunde als Reaktionszeit in Abrechnung gebracht werden, so dass nur noch ein Weg von ca. 36 m für ein Bremsen oder Ausweichen zur Verfügung gestanden habe.

Unter diesen Umständen sei aber nach dem Gutachten des Sachverständigen auch bei vollem Bremsen ein Zusammenstoß nicht mit Sicherheit zu vermeiden gewesen. ████████████████ Überdies sei es nicht ausgeschlossen, dass H. nicht die für ihn äußerste rechte Straßenseite benutzt habe, ████████ etwas mehr zur Straßenmitte hin. Dann wäre die Zeit, die dem Angeklagten zum Handeln zur Verfügung gestanden habe, noch kürzer gewesen.

Die Revision der Nebenklägerin rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die auf § 244 StPO gestützte Verfahrensrüge erweist sich nicht durch. Der Beschluss des Landgerichts, durch welchen der Antrag der Nebenklägerin auf Einnahme des Augenscheins abgelehnt wurde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die zur Gebrauch dieses Beweismittels gedrängt hätten. Der Tatrichter ist befugt, die Einnahme des Augenscheins auf Grund des Verhandlungsergebnisses, insbesondere der Benutzung anderer geeigneter Erkenntnisquellen, für entbehrlich zu erachten. Hier bestanden über den Ort und die Beschaffenheit der Unfallstelle nach dem Inhalt des Urteils keine Zweifel. Insoweit sind auch von der Revision Bedenken nicht geltend gemacht worden. Über den Unfall konnte sich der Tatrichter auf Grund der ███████████ des Omnibusfahrers H. und des Polizeiwachtmeisters ██ sowie des Gutachtens des Sachverständigen Ingenieurs ███████ eine Überzeugung bilden. Darüber, ob die Einnahme des Augenscheins zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können, insbeson-

dere das Erinnerungsvermögen des Angeklagten hätte auffrischen oder dessen Einlassung, er habe sein Erinnerungsvermögen von dem Zeitpunkt an, als er den Linienomnibus überholt habe, verloren, hätte widerlegt und angebliche Widersprüche in seiner Einlassung hätten geklärt werden können, hatte der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dass er dieses nicht pflichtgemäß ausgeübt oder missbraucht habe, ist nicht erkennbar.

Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist im Ergebnis begründet. Das Landgericht hat die Frage erörtert, ob der Angeklagte den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können. Dagegen hat es nicht geprüft, ob er durch ein Ausweichen nach rechts oder nach links an dem Fußgänger hätte vorbeifahren können und ihm insofern eine Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Da sich nach den Urteilsfeststellungen der Zusammenstoß etwa 50 cm von der Mitte der 8,30 m breiten Straße auf der rechten Straßenseite ereignet hat, stand ihm links von dem Fußgänger mehr als die Hälfte der Straße, also eine Breite von mehr als 4 m zur Verfügung.

Im Hinblick darauf, dass ihm nach den getroffenen Feststellungen von dem Zeitpunkt an, in dem er nach einer Reaktionszeit von einer halben bis einer Sekunde die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu treffen hatte, noch 2 Sekunden zur Verfügung standen, innerhalb deren er einen Weg von 36 m zurücklegte, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass er bei der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht noch rechtzeitig hätte ausbiegen können. Die Möglichkeit erscheint auch nicht ausgeschlossen, wenn H. nicht die für ihn äußerste rechte Straßenseite benutzt haben sollte, als er mit dem Überqueren der Straße begann. Dass ein Gegenverkehr, der dies verhindert hätte, stattfand, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Da die Entscheidung eine Prüfung in der angegebenen Richtung vermissen lässt, musste sie aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

KrummeDr. Augustin
EngelsLang-Hinrichsen