Revision: Beweiswürdigung bei Diebstahl vs. Hehlerei – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/62
- Datum
- 06.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Diebstahls setzt voraus, dass die Beweiswürdigung Tatsachen ergibt, die den Diebstahl gegenüber einer möglichen anderen Erklärung (z. B. Hehlerei) eindeutig kennzeichnen.
Wird die Bewertung wesentlicher Indizien rechtlich fehlerhaft vorgenommen, beeinträchtigt dies das gesamte Beweiswürdigungsergebnis und kann zur Aufhebung der Verurteilung führen.
Bloße Verdachtsmomente sind als solche ungeeignet, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und dürfen von der Strafkammer nicht zur Stützung einer Verurteilung verwertet werden.
Ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte entweder Täter oder Hehler war und andere Möglichkeiten ausgeschlossen sind, kann die Verurteilung auf der Grundlage eindeutig bestimmter Feststellungen auch als Wahlfeststellung in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Hans M █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1930 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wie sie für erwiesen hält, war der Angeklagte der oder einer der Täter, die in der Nacht zum 8. März 1961 einen Einbruch in das Radiogeschäft ██ in DO, NC-Str. █ verübten und dabei 22 Koffergeräte verschiedener Typen ohne Batterien und einen Plattenspieler im Gesamtwert von über 4 300 DM entwendeten. Unter den gestohlenen Radiogeräten befand sich je eines der Marken „Schaub-Weekend“ und „Grundig-Microboy mit Heimlautsprecher“. Am Abend des folgenden Tages, des 9. März 1961, trug der Angeklagte in der Gastwirtschaft „Don Ellis“ in ████ ein neues grünes Koffergerät der Marke „Schaub-Weekend“ und ein zweites Gerät, und zwar ein Grundig-Gerät der Marke „Microboy mit Heimlautsprecher“ in einer Aktentasche bei sich. Das erstgenannte Gerät verkaufte er in der Wirtschaft einem Gast namens ███ für 40 DM.
II. Der Angeklagte macht in seiner Revisionsbegründung geltend, die Überzeugung der Strafkammer, er sei am Diebstahl beteiligt gewesen, sei das Ergebnis einer in mehreren Punkten sachlichrechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung der Verurteilung führen.
1. In Einklang mit der Lebenserfahrung und ohne Denkverstoß durfte die Strafkammer zwar annehmen, dass die beiden Geräte, die der Angeklagte in der Gastwirtschaft Don Ellis zum Kauf feilhielt, aus der Beute des Einbruchs in das Geschäft ████ stammten. Dabei konnte sie besonders der Tatsache entscheidendes Gewicht beilegen, dass die beiden Geräte Markenartikel genau von der Art waren, die bei ████ und zwar nur in je einem Stück dieser Marke entwendet worden waren, und dass das gestohlene Grundig Microboy-Gerät die gleiche grüne Farbe trug, wie das vom Angeklagten an ███ verkaufte. Einen solchen Grad an Zufall, der unter diesen Umständen vernünftigerweise die Annahme begründet erscheinen lassen könnte, die beiden Geräte stammten aus einer anderen Quelle als aus dem Geschäft ███ und seien nicht mit den beiden dort entwendeten Geräten sachgleich, durfte die Strafkammer mit guten Gründen für ausgeschlossen halten.
2. Dagegen unterliegt die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe beide Geräte durch Diebstahl, nicht aber durch Hehlerei erlangt, durchgreifenden Bedenken.
a) Unter den Beweisanzeichen, aus denen die Strafkammer auf die Beteiligung des Angeklagten am Einbruchsdiebstahl schließt, befinden sich nämlich mehrere, die, worauf die Revision zutreffend hinweist, ebensogut für die Annahme verwertbar sind, der Angeklagte habe die beiden Geräte durch Hehlerei erlangt, so die Tatsache, dass er dem ███ das diesem angebotene Gerät nur unter vier Augen auf der Toilette der Wirtschaft zu zeigen bereit war, ferner seine Bemerkung gegenüber ███ nach dem Verkauf: „Wir haben uns nie gesehen und niemals gesprochen“, und schließlich der Umstand, dass der Angeklagte alsbald nach dem Diebstahl um den Absatz der Beute bemüht war. Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer kann nicht nur der Dieb, sondern auch der Hehler Interesse an einer möglichst raschen Verwertung gestoh— lener Sachen haben. Ebenso deuten die beiden ersterwähnten Umstände ebensogut auf hehlerisches wie auf diebisches Verhalten hin.
b) Es hätte der Feststellung solcher Umstände bedurft, die gerade für eine Betätigung des Angeklagten als Dieb sprachen, die also für eine solche Tat im Gegensatz zu hehlerischem Verhalten kennzeichnend sind. Ob dies für die weiteren von der Strafkammer dafür, dass der Angeklagte einen Diebstahl begangen habe, verwerteten Umstände zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer ist ein zusammenhängendes Ganzes, zu dessen wesentlichen Teilen die unter a) erörterten, rechtlich nicht fehlerfrei gewürdigten Beweisanzeichen gehören. Die Beweiswürdigung wird dadurch in ihrer Gesamtheit mangelhaft.
c) Falls sich auf Grund der neuen Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt, dass der Angeklagte entweder Dieb oder Hehler war und eine dritte Möglichkeit, wie er in den Besitz der zwei Geräte gelangt sein konnte, für ausgeschlossen gehalten werden darf, kommt seine Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei auf Grund wahldeutiger Feststellungen in Betracht.
d) Die Strafkammer hat für ihre Überzeugung, dass der Angeklagte sich die beiden Geräte durch Diebstahl verschafft habe, auch den Verdacht verwertet, dass er noch ein drittes aus dem Einbruch bei [REDACTED] stammendes Gerät besessen und zum Kauf angeboten habe (UA S. 42 oben). Dies ist fehlerhaft, weil ein bloßer Verdacht gegen einen Angeklagten nicht zum Beweis seiner Schuld verwendet werden darf.
| Rotberg | Sauer | Bortzler | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |