Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mittäterschaft vs. Beihilfe bei Erschleichung von Vergünstigungen (BVFG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/90
Datum
21.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Urkundenfälschung und Erschleichung von Vergünstigungen nach dem BVFG. Der BGH stellte in einem Fall das Verfahren ein und änderte in mehreren Fällen den Schuldspruch von Täterschaft zu Beihilfe; in anderen Fällen bestätigte er die Mittäterschaft. Zwei Einzelstrafen wurden gemildert; die Gesamtstrafe blieb unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft nach § 98 BVFG setzt in der Regel voraus, dass der Mittäter durch eigene vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde die Entscheidung beeinflusst.

2

Wer sich auf Beratung, Mitwirkung an Urkundenfälschungen, Übergabe gefälschter Dokumente oder Hintergrundtätigkeit beschränkt, erfüllt regelmäßig nur den Tatbestand der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Erschleichung von Vergünstigungen.

3

Übersteigt die Einwirkung gegenüber der Behörde (z. B. Mitvorlage gefälschter Urkunden, Ausfüllen von Anträgen, begleitendes Auftreten als vertrauenswürdige Person) die bloße Förderung des fremden Tuns und liegt Täterwille vor, kann trotz fehlenden Eigenhandelns Täterschaft verwirklicht sein.

4

§ 154 Abs. 2 StPO erlaubt die Einstellung eines Verfahrens, wenn Feststellungen für einen Schuldspruch nicht ausreichen und ergänzende Feststellungen erforderlich wären, insbesondere soweit eine Einstellung angesichts der übrigen Verurteilungen verhältnismäßig erscheint.

5

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist nach § 265 StPO zulässig, sofern nicht zu besorgen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders verteidigt hätte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 265/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Johann Viktor █████████ aus ████, geboren am ██████ 1937 in ███████████ (Polen), zur Zeit in Haft, wegen Urkundenfälschung u. a.

Griinde:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Erschleichung von Vergünstigungen in vierundzwanzig Fällen, wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen und wegen Erschleichung von Vergünstigungen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte neben der nicht näher ausgeführten und daher unzulässigen Verfahrensbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel führt in einem Fall zur Verfahrenseinstellung und darüber hinausgehend zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Ermäßigung zweier Einzelstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II. 9 der Urteilsgründe (Fall Graniczny) stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der insoweit festgestellte Sachverhalt reicht als Grundlage für den Schuldspruch wegen Erschleichung von Vergünstigungen (§ 98 des Bundesvertriebenengesetzes – BVFG) nicht aus. Es bedürfte ergänzender Feststellungen. Angesichts der Verurteilung im Übrigen erscheint es jedoch angemessen, von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

2. Sachlichrechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Erschleichung von Vergünstigungen bestehen noch in weiteren Fällen insofern, als die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen täterschaftlicher Verwirklichung dieses Delikts nicht tragen, sondern nur eine Verurteilung wegen Beihilfe rechtfertigen.

Der Angeklagte war in den Jahren 1985 bis 1988 gemeinsam mit dem ihm bekannten Czeslaw ███████ und vereinzelt auch mit seiner damaligen Lebensgefährtin und seinem Bruder zahlreichen Polen, die ins Bundesgebiet eingereist waren oder sich hier aufhielten, behilflich, durch Vortäuschung deutscher Volkszugehörigkeit die Anerkennung als Vertriebene im Sinne der §§ 1, 6, 15 BVFG zu erlangen. Dabei wirkte er teilweise an der Fälschung von Urkunden mit, die zum Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit dienen sollten, beriet über die zweckmäßigste Art des Vorgehens, reichte gefälschte Dokumente weiter und füllte oft die entsprechenden Antragsformulare aus. Häufig begleitete er die Antragsteller auch zur zuständigen Behörde und legte gemeinsam mit ihnen die gefälschten Dokumente vor. Dabei kam ihm seine Stellung als Angestellter der Stadt ██████ und seine genaue Kenntnis des Anerkennungsverfahrens zustatten. Vereinzelt stellte er den Antrag auf Anerkennung als Vertriebener für den Bewerber auch selbst. Für seine Bemühungen ließ er sich – abhängig vom Ausgang des Antragsverfahrens – Vergütungen in Höhe von insgesamt mehr als 80.000,-- DM zahlen.

a) Das Landgericht hat dieses Verhalten als Vergehen nach § 98 BVFG (in zahlreichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen) beurteilt und hat den Angeklagten auch in den Fällen als Mittäter der Erschleichung von Vergünstigungen angesehen, in denen er bei der Antragstellung nicht selbst tätig geworden war. Die Annahme von Mittäterschaft hält in den letztgenannten Fällen rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand.

§ 98 BVFG stellt denjenigen unter Strafe, der unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erschleichen. Wie der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 1990 – 4 StR 638/89 – näher dargelegt hat, kann Täter oder Mittäter dieses Delikts grundsätzlich nur sein, wer durch seine vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben die Behörde zu einer fehlerhaften Entscheidung veranlasst. Vergleichbar der Rechtslage bei der mittelbaren Falschbeurkundung müssen die Mittäter regelmäßig selbst gegenüber der zuständigen Behörde tätig werden. Die Annahme von Täterschaft nach § 98 BVFG begegnet daher insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als der Angeklagte nicht selbst gegenüber der Behörde aktiv geworden ist. Dies trifft bei den unter II. 1 ███, ███████, 2 █████, 5 █████, 7 █████, 15 ████████, 18 (LC), 22 ██████, 27 █████, 31 █████, 33 ████ und 36 (Wo██████████) geschilderten Vorgängen zu. Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen darauf beschränkt, die Aussiedler zu beraten, an Fälschungen mitzuwirken, den Antragstellern gegebenenfalls die gefälschten Dokumente zu übergeben und ihnen teilweise auch beim Ausfüllen der Antragsformulare zu helfen. Im Übrigen hat er sich im Hintergrund gehalten. Bei Anwendung der im Senatsbeschluss vom 16. Januar 1990 (4 StR 638/89) dargelegten Grundsätze rechtfertigt dieses Verhalten trotz des festgestellten Tatinteresses, welches das Landgericht zutreffend aus der erfolgsabhängigen Vergütung gefolgert hat, die rechtliche Beurteilung nicht, der Angeklagte habe als Mittäter vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne des § 98 BVFG gemacht oder benutzt. Er ist jedoch in den genannten Fällen jeweils der Beihilfe zur Erschleichung von Vergünstigungen schuldig (§ 27 StGB, § 98 BVFG).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der – geständige – Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

b) In den übrigen Fällen der Anwendung des § 98 BVFG ist die Annahme von Mittäterschaft dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte begleitete jeweils die Antragsteller zu den zuständigen Ämtern, legte ausdrücklicher Feststellung zufolge die gefälschten Dokumente zum Teil selbst mit vor (II. 19, 23, 29, 30 und 37 der Urteilsgründe) und wirkte in einem Fall als Dolmetscher mit (II. 32 der Urteilsgründe); in weiteren Fällen reichte er den Anerkennungsantrag mit entsprechenden Urkunden sogar selbst ein (II. 4, 10, 20 der Urteilsgründe). Es drängt sich zudem auf, dass der Angeklagte mit seinem Auftreten gegenüber dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde wegen des Vertrauens, das ihm aufgrund seiner Stellung als Bediensteter der Stadt ██████ entgegengebracht wurde, zu einer wesentlichen Bestärkung der Angaben des jeweiligen Antragstellers beitrug, und zwar auch in den Fällen, in denen sich seine Mitwirkung bei der Antragseinreichung auf die bloße Begleitung und Anwesenheit beschränkte. Dies rechtfertigt bei wertender Betrachtung und Berücksichtigung der jeweils vorausgegangenen Tätigkeiten (Beratung, Mitwirkung bei Fälschungen, Ausfüllen des Antragsformulars) sowie des auch darin zum Ausdruck kommenden Tatinteresses die rechtliche Beurteilung, dass der Angeklagte mit Täterwillen unrichtige Angaben sich zu eigen gemacht und im Sinne von § 98 BVFG benutzt hat. Sein Verhalten geht in diesen Fällen über die bloße Förderung fremden Tuns deutlich hinaus. Aus dem Erfordernis, dass Mittäter nach § 98 BVFG in der Regel selbst gegenüber der zuständigen Behörde tätig werden müssen, folgt nicht, dass Täter nur sein könnte, wer das entsprechende Antragsverfahren selbst betreibt. Wie aus der Tatbestandsformulierung eindeutig hervorgeht, ist täterschaftliche Verwirklichung vielmehr auch dem möglich, der – mit Täterwillen – einem anderen bei der Erschleichung von Rechten oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz behilflich ist.

Gesonderter Erörterung bedarf der Fall II. 24 ██████████, in dem der Angeklagte an der Fälschung der Dokumente nicht beteiligt war, jedoch seine Lebensgefährtin und einen Bekannten als sogenannte Anerkennungszeugen auftreten ließ und ihre – unrichtigen – schriftlichen Angaben bis ins einzelne formulierte. Der darin zum Ausdruck kommende besonders bestimmende Einfluss und das auch hier wegen der Vergütung gegebene Tatinteresse tragen die rechtliche Bewertung, dass der Angeklagte Mittäter des Vergehens nach § 98 BVFG ist. Zwar waren nicht der Form, jedoch der Sache nach seine Angaben und nicht die seiner Lebensgefährtin und seines Bekannten, durch die die Behörde zu ihrer fehlerhaften Entscheidung veranlasst wurde.

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat in den Fällen, in denen der Angeklagte zusätzlich wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt worden ist, keine Auswirkung auf die Einzelstrafaussprüche. Der maßgebliche Strafrahmen ergibt sich aus § 267 Abs. 1 StGB; er ist dem des § 98 BVFG gleich. Der materielle Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Tat als solcher hat durch die rechtliche Beurteilung als Teilnahme- statt als Täterhandlung keine Änderung erfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 1990 – 4 StR 638/89). Da die Strafe aus § 267 StGB zu entnehmen ist, findet § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB keine Anwendung.

Soweit der Angeklagte in den Fällen geänderten Schuldspruchs nur nach § 98 BVFG bestraft worden ist (II. 2, 22 der Urteilsgründe), ermäßigt der Senat die Einzelstrafen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die einen Fall betreffende Verfahrenseinstellung sowie die Herabsetzung zweier Einzelstrafen von je sechs Monaten auf jeweils einen Monat haben keine Auswirkungen auf die Gesamtstrafe. Es ist angesichts der Gesamtsumme der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen auf eine niedrigere als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt hätte.

Angesichts des nur unerheblichen Teilerfolgs besteht kein Grund, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO von Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsmittels teilweise freizustellen.

JahnkeSalgerMaatz
GoydkeBlauth

Zitiert (1)

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