Revision wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/59
- Datum
- 20.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 56 StGB) ist die kausale Verbindung zwischen der konkreten Einwirkung des Angeklagten und dem Todeserfolg hinreichend festzustellen; lässt sich nicht ausschließen, dass andere Beteiligte die Todesursache gesetzt haben, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Verurteilung.
Eine Verurteilung wegen einer später eintretenden Gesundheitsfolge setzt voraus, dass der Angeklagte die Möglichkeit dieses Erfolgs hätte voraussehen können; bloße Teilnahme an einer Verfolgung begründet Vorhersehbarkeit nur bei entsprechender Darlegung.
Die Annahme von Tateinheit mehrerer Körperverletzungsdelikte erfordert eine kohärente Würdigung der einzelnen Tathandlungen; ist die Feststellung zu einem Tatbestand mangelhaft, können daraus resultierende Verurteilungen mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben sein.
Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG setzt eine belegte erhebliche Reifeverzögerung voraus; fehlt ein solcher Nachweis, ist Jugendstrafrecht anzuwenden.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) kann mit dem öffentlichen Interesse und dem Abschreckungsgedanken gerechtfertigt werden, sofern der Tatrichter die konkreten Umstände und das besondere Aufsehen hinreichend darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht in ███, 2. August 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Fehrbauer Willibald ███, geboren am ██ in ██, Kreis ██,
2.) den Maschinenbauführer Matthias ███, geboren am ██ in ██, Kreis ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
3.) den ███ ███, geboren am ██ in ██,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge bzw. oder wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1959, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rotberg, die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Dr. Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten SC. wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 2. August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revisionen der Angeklagten Willi K. und KC. werden verworfen.
III. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 30. Juli 1956 (nach Mitternacht) war der später verstorbene Bergmann Rolf HC. ein ruhiger, überlegter Mann (S. 17 UA) mit seinem Kameraden Horst Ku. auf dem Heimweg. Dabei geriet er mit dem 20 Jahre alten Angeklagten Willi K. in einen Wortwechsel, ██████, der von dem 19 1/2 Jahre alten Angeklagten KC. begleitet war, rief daraufhin den Angeklagten SC., einen Amateurboxer, hinzu, während █████ Ku. und KC. miteinander streitend herankamen. Sauter eröffnete eine allgemeine Schlagerei, indem er sich auf ███ stürzte und auf ihn einschlug. Nachdem er █████, der ███ beistehen wollte, abgedrängt hatte, gelang es ihm, █████ zu Fall zu bringen. Er hieb auf den Liegenden mit ██████igen Schlägen ein, die unter anderem ███ Kopf trafen. Auch ███ schlug auf HC. ein und ließ sich durch die warnenden Zuräufe seiner Mutter nicht abhalten. SC. versetzte HC. noch einige Fußtritte; wo ihn diese trafen, ließ sich nicht feststellen. Es entwickelte sich dann zwischen den hinzugekommenen Angeklagten SC. (der keine Revision eingelegt hat) und Ku. eine Schlagerei, an der sich auch KC. beteiligte. Schließlich hatten SC. und ███ HC.s Kameraden Horst Ku. unter sich liegen. KC. versetzte dann auch ███ noch einige Schläge.
HC. und Ku. kamen wieder auf die Füße. ██ schlug nun von hinten auf ██ ein, der sich nach kurzer Gegenwehr zur Flucht wandte. SC., KC. und Karl August K. verfolgten ihn. HC. fiel dann plötzlich zu Boden und blieb bewußtlos liegen. Er kam aber später wieder zu sich und gelangte noch zu seiner Wohnung. Dort stellte ein Arzt am nächsten Mittag den inzwischen eingetretenen Tod fest.
Die als verletzt bezeichnete § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 58). Im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß diese Zeugin, die Ehefrau SC.s, irgend etwas gegen ihren Schwager, den Angeklagten SC., ausgesagt haben sollte.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes: Die Verurteilung Sauters wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 56 StGB) wird durch die bisherigen Darlegungen des Tatrichters nicht getragen. Die Verurteilung wäre unbedenklich, wenn festgestellt wäre, daß einer der Schläge des Angeklagten SC., eines geübten Boxers, den Tod ██ herbeigeführt habe. Nach den Feststellungen ist aber möglich, daß die Einwirkung eines der anderen Angeklagten die Ursache des späteren Sturzes HC.s und damit des Todes war, oder gar letzteres wird sogar für nicht sehr naheliegend erachtet (der Gutachter hielt es sogar für sehr unwahrscheinlich; S. 21 oben).
Immerhin hat der Tatrichter diese Möglichkeit nicht ausschließen können. SC. hat sich aber an der Verfolgung HC.s nicht beteiligt. Es ist nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er hätte voraussehen können, daß HC. später hinfallen und etwa an den Folgen dieses Sturzes sterben werde.
Bei der Würdigung der Verantwortlichkeit des Angeklagten SC. (S. 22 UA) wird die Möglichkeit einer tödlichen Wirkung des Sturzes nicht erörtert. Zudem ist hier von „etwaigen Fußtritten gegen ██ Kopf“ die Rede. Es hat sich aber gerade nicht feststellen lassen, ob SC. Fußtritte am Kopf trafen (so S. 10 unten, 11 oben, 19 oben UA).
Da die Strafkammer Tateinheit zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge, der gefährlichen Körperverletzung und dem Raufhandel angenommen hat (RGSt 32 S. 237, 29, 107, 110 ff.), muß das Urteil gegen SC. insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB; „von mehreren gemeinschaftlich“) und wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) würde an sich keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Der § 56 StGB gilt für den Raufhandel des § 227 Abs. 1 nicht (LM Nr. 2 zu § 227 StGB, EDR 1954, 371). Der Raufhandel erstreckte sich nach den Feststellungen auch noch auf die Verfolgung und den Sturz (S. 21 unten). Diese Annahme war, was die Anwendbarkeit des § 227 Abs. 1 betrifft, rechtlich möglich (vgl. RGSt 61, 272 ff.).
2.) Willi K.
Die Revision bietet zur Erörterung nur bezüglich der Verneinung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG und der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Jugendkammer hat den von ihr zugezogenen gerichtlichen Sachverständigen auch über den Entwicklungsstand von Willi K. gehört (S. 13 unten, 26 unten UA). Der Tatrichter hat bei diesem normal herangewachsenen Angeklagten, in Übereinstimmung mit dem Gutachter, keine Anzeichen für eine Verzögerung seiner sittlichen und geistigen Entwicklung feststellen können. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden; auch die Revision erhebt keine Einzelangriffe. Die Jugendkammer hat sagen wollen, nach ihrer Überzeugung liege eine Reifeverzögerung bei K. nicht vor. Ein Zweifelsfall (BGHSt 12, 116 ff.) lag für den Tatrichter nicht vor. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Jugendkammer – wie in dem der Entscheidung BGHSt 12, 110 ff. zugrunde liegenden Fall – § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als Ausnahmezustand angesehen und nur deshalb Erwachsenenstrafrecht angewendet hat, weil sich die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht sicher feststellen ließen.
Die Gründe einer Versagung der Strafaussetzung wegen des entgegenstehenden öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) halten sich im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHSt 11, 396 ff.). Das Landgericht verwendet einmal den Gesichtspunkt allgemeiner Abschreckung unter Hinweis auf die Zunahme nichtiger, grundlos herausgeforderter schwerer Schlägereien im Bezirk (S. 30 UA). Dies ist ein zulässiger Gesichtspunkt (BGHSt 6, 126, 127; BGHSt 11, 396). Das Landgericht sagt außerdem:
„Die Öffentlichkeit würde es nicht verstehen, wenn Schläge, die an einer so allgemein bekannt gewordenen Schlägerei einer Überzahl von Personen gegen zwei Personen beteiligt waren, bei der ein Mensch zu Tode gekommen ist, ohne jede Strafverbüßung ausgingen.“
Damit hat das Landgericht ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß jeder Raufhandel, bei dem ein Mensch zu Tode kam, grundsätzlich von der Strafaussetzung ausgenommen sei (BGHSt 6, 126). Der Tatrichter hat vielmehr durch die Tat erregte besondere Aufsehen und den Umfang dieses Raufhandels mit als Grund dafür angeführt, aus öffentlichen Interesse die Strafaussetzung zu versagen. Eine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen lag hier nicht vor.
3.) KC.
Die Verfahrensrüge ist nicht erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch sonst ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.
Es wird allerdings S. 26 unten gesagt, dieser Angeklagte sei zur Tatzeit zwanzig Jahre und sechs Monate alt gewesen.
Dies war jedoch ein offenkundiger Schreibfehler. Aus den Darlegungen S. 27 oben UA ergibt sich nämlich, daß die Jugendkammer in Wirklichkeit ein Tatzeitalter von 19 Jahren und 6 Monaten zugrundegelegt hat. Das Landgericht erkennt zwar an, daß KC. in seiner Jugend kein geordnetes Elternhaus gehabt habe. Die Jugendkammer hat aber auch bei ihm keinerlei Anzeichen für eine erhebliche Reifeverzögerung gefunden (vgl. auch S. 27 oben UA).
Bezüglich der Ablehnung der Strafaussetzung gilt das bei Willi K. Ausgeführte entsprechend.
Somit hat nur die Revision SC.s Erfolg. ███████
Die Rechtsmittel der Angeklagten Willi ██ und KC. sind als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Rotberg | Flitner | |||
| Krumme | Lange-Hinrichsen |