Revision: 'schweren' und 'im Rückfall' bei Diebstahl nach StrRG gestrichen, Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 265/70
- Datum
- 13.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des § 243 StGB vom 1. April 1970 betrifft vorrangig die Strafzumessung; die Kennzeichnung einer Tat als "schwerer Diebstahl" ist im Urteilsspruch zu unterlassen, wenn sie lediglich strafzumessend wirkt.
Für vor dem 1. April 1970 begangene Taten darf eine strafschärfende Rückfallwirkung nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen sowohl der früheren Rückfallvorschrift als auch der neuen Regelung (§ 17 StGB n.F.) erfüllt sind.
Bei der Prüfung der Rückfallwirkung nach § 17 Abs. 4 StGB sind Zeiträume von mehr als fünf Jahren zwischen Taten, unter Berücksichtigung verbüßter Strafen, zu berücksichtigen; liegen mehr als fünf Jahre, begründen diese Vorstrafen die Rückfallwirkung nicht.
Das Revisionsgericht darf den Urteilsspruch gemäß § 358 Abs. 2 StPO berichtigen oder ergänzen, wenn die Urteilsgründe die entsprechende Feststellung tragen und die Berichtigung zu keiner Verschlechterung des Angeklagten führt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 18. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 265/70 in der Strafsache gegen
den Gießer Rolf Artur ███ aus ████████, dort geboren am ██████, ██ als ████, den Gießer Klaus ██, dort geboren am ███████████ 1939, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 13. August 1970 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten P[__] wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Dezember 1969, soweit es ihn betrifft,
1. dahin abgewandelt, dass im Urteilsspruch die Worte „schweren“ und „im Rückfall“ entfallen,
2. im Strafausspruch im Fall II 4 (Diebstahl zum Nachteil ███████) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Gründe
II. Die Revision des Angeklagten ██ wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist.
Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten █████ wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Erpressung und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, den Angeklagten █████ wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten P[__] ███ hat nur in einem Fall teilweise Erfolg. Infolge der durch das 1. StrRG seit dem 1. April 1970 veränderten Rechtslage können der Strafausspruch im Fall II 4 (Diebstahl zum Nachteil ███████) und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
Zwar liegen nach den Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls auch nach der Neufassung des § 243 StGB vor. Da diese Vorschrift jedoch nur noch die Strafzumessung betrifft, hat die Kennzeichnung der Tat als „schwerer“ Diebstahl zu entfallen (BGHSt 23, 254). An die Stelle der bisherigen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a. F. ist die allgemeine Bestimmung des § 17 StGB n. F. über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Die Strafe wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April 1970 begangen wurde, darf wegen Rückfalls nur geschärft werden, wenn die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Die Voraussetzungen des § 17 StGB n. F. liegen jedoch nicht vor.
Die Verurteilungen vom 4. September 1958 wegen schweren Diebstahls (Tatzeit 24. Juni 1958) und vom 22. Februar 1963 wegen Unterschlagung (Tatzeit 7. Dezember 1962) genügen für sich allein zur Anwendung dieser Vorschrift nicht, weil zwischen der Unterschlagung und dem Diebstahl vom 11. Mai 1969 (Fall II 4) auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten verbüßten Strafen mehr als fünf Jahre liegen (§ 17 Abs. 4 StGB). Die den Verurteilungen vom 22. Februar 1963, vom 27. September 1967 und vom 14. Januar 1969 zugrunde liegenden Taten (Trunkenheit am Steuer und versuchter Nötigung) scheiden als weitere Vortaten aus, weil zwischen ihnen und dem jetzt abgeurteilten Diebstahl ersichtlich kein innerer Zusammenhang besteht. Damit hat sich die Mindeststrafe (bisher sechs Monate, jetzt drei Monate) zu Gunsten des Angeklagten geändert. Das ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten H[__] ██ ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Jedoch war die Urteilsformel in der Weise zu berichtigen, dass sich der Angeklagte auch einer mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit stehenden Körperverletzung schuldig gemacht hat. Das hat das Landgericht in den Urteilsgründen ausführlich ausgeführt, aber versehentlich nicht in den Urteilsspruch aufgenommen. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer Berichtigung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist weiter gemäß Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG ergänzt und berichtigt worden.
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