Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und anderen Straftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/65
Datum
28.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die gesonderte Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt, weil diese Taten rechtlich mit Unterschlagung, Entführung und Diebstahl zusammentreffen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Einzel- und Gesamtstrafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis kann mehrere Einzelhandlungen verbinden, wenn ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt.

2

Handlungen, die zugleich Ausführungsakte eines fortgesetzten Vergehens und Tatbestandshandlungen schwererer Delikte sind, begründen nicht automatisch Tateinheit zwischen den schwereren Delikten.

3

Ein rechtliches Zusammentreffen eines leichten fortgesetzten Vergehens mit schwereren Delikten führt dazu, dass das leichtere Delikt selbständig bleibt, aber in Tateinheit zu den jeweiligen schwereren Delikten stehen kann.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch auf Grundlage unangefochtener Feststellungen ändern; bei Neufestsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen ist der Unrechtsgehalt rechtlich zusammentreffender Taten zu berücksichtigen, wobei die Schranken des § 358 Abs. 2 StPO zu wahren sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. März 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 265/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Gerd ██, geboren am ██████████ 1936 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Landrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. März 1965 im Schuldspruch geändert.

Der Angeklagte wird wegen Betruges in acht Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Diebstahls im Rückfall, Unterschlagung und Entführung einer Minderjährigen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt. Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a. F. fällt weg.

Im Strafausspruch mit den Feststellungen wird das Urteil aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und in zwei anderen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung, wegen Entführung einer Minderjährigen (§ 237 StGB) sowie wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a. F.)“ zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Rechtliche Bedenken bestehen gegen die gesonderte Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis entzogen ist, am 30. Juli 1964 einen Opel-Personenkraftwagen, den er von einem Bekannten entliehen hatte, unterschlagen. Mit diesem Wagen fuhr er wiederholt zwischen Bielefeld und Essen und schließlich nach Hamburg, wo er am 3. August 1964 eintraf. Auf dieser Fahrt begleitete ihn seine minderjährige Geliebte, die er mit ihrem Willen ihren Eltern entführt hatte. Auch in der Folgezeit fuhr er mit dem Wagen und ließ ihn dann in Hamburg stehen. Am 12. September 1964 stahl er dort einen Mercedes-Personenkraftwagen der Frau ████, die ihn und seine Geliebte aufgenommen hatte. Mit diesem Fahrzeug fuhr er in der Zeit vom 12. September bis zum 29. September 1964 nach Süddeutschland, wo er mit seiner Geliebten festgenommen wurde.

Das Landgericht hat angenommen, dass zwischen allen Fahrten, die der Angeklagte mit den beiden Fahrzeugen in der Zeit vom 29. Juli bis zum 29. September 1964 ohne Fahrerlaubnis unternommen hat, Fortsetzungssusammenhang bestehe. Das ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei jedoch übersehen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Einzelhandlungen dieses fortgesetzten Vergehens mit der Unterschlagung des Opelwagens, der Entführung und dem Diebstahl des Mercedeswagens rechtlich zusammentreffen. Den Entschluss, sich den entliehenen Opelwagen zuzueignen, fasste der Angeklagte am 30. Juli 1964 nach der Rückfahrt von Essen nach Bielefeld und führte ihn sofort aus, indem er den Wagen zur Flucht aus Bielefeld benutzte, mit ihm einige Zeit fuhr und ihn schließlich in Hamburg stehen ließ. Die Unterschlagungshandlung war hiernach zugleich eine Teilhandlung des fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a. F. Dasselbe gilt für den in Hamburg verübten Kraftwagendiebstahl: Diesen beging der Angeklagte dadurch, dass er mit dem Wagen aus Hamburg wegfuhr und ihn in der Folgezeit benutzte, ohne den Willen zu haben, ihn alsbald wieder der Eigentümerin zurückzubringen (vgl. BGHSt 18, 66, 69). Auch den Tatbestand der Entführung hat der Angeklagte teilweise durch Handlungen erfüllt, die zugleich Ausführungshandlungen des fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a. F. waren. Er hat seine Geliebte gegen den Willen ihrer Eltern in dem unterschlagenen Fahrzeug nach Hamburg und später in dem gestohlenen Wagen nach Süddeutschland entführt. Die Entführung war zwar rechtlich vollendet, als die Minderjährige dem Einflussbereich ihrer Eltern entzogen war, sie dauerte aber an, bis sie mit dem Angeklagten am 29. September 1964 in Süddeutschland aufgegriffen wurde (RGSt 43, 285).

Das teilweise rechtliche Zusammentreffen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Unterschlagung, der Entführung und dem Diebstahl hat jedoch nicht zur Folge, dass auch diese Vergehen untereinander in Tateinheit stehen. Das zur Tatzeit nur mit einer Höchststrafe von zwei Monaten bedrohte Vergehen nach § 24 StVG ist viel weniger schwer als der Diebstahl im Rückfall, die Unterschlagung und die Entführung nach § 237 StGB. Es hat daher nicht die Kraft, diese zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (BGH a. a. O.); sie bleiben zwar selbständig, jedes von ihnen steht aber zu dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a. F. muss daher wegfallen.

Der Senat kann den Schuldspruch auf Grund der Feststellungen des Landgerichts selbst ändern, da diese von dem Rechtsirrtum nicht berührt werden. Auch der Angeklagte wird hierdurch nicht benachteiligt; denn er hätte sich gegenüber einem Hinweis, dass Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis einerseits und der Unterschlagung, der Entführung und dem Diebstahl andererseits angenommen werden könne, nicht anders verteidigen können.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuldsprüche keinen Verstoß gegen das sachliche Recht.

Der Strafausspruch ist in vollem Umfang aufzuheben. Bei der Neufestsetzung der Einzelstrafen für die Unterschlagung, den Diebstahl im Rückfall und die Entführung kann das Landgericht den Unrechtsgehalt des mit ihnen rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehens gegen § 24 StVG a. F. berücksichtigen. Es darf die bisherigen Einzelstrafen nach seinem Ermessen erhöhen, hat dabei jedoch die durch § 358 Abs. 2 StPO gezogene Grenze zu beachten (RGSt 67, 236, 244 a. E.). Das gilt auch für die Bildung der neuen Gesamtstrafe. Das Landgericht darf zwar Art und Höhe der Gesamtstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, ist aber nicht gehindert, wieder auf dieselbe Gesamtstrafe zu erkennen.

KrummeFlitnerSanders
WillmsMayr