Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegschlagen der Brieftasche begründet Vorsatz zum Raub – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/64
Datum
21.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB. Der BGH hält die äußeren Merkmale der Gewaltanwendung und den Vorsatz zum Wegnehmen für gegeben und betont, dass Planung nicht erforderlich ist und Reflexhandlungen auszuscheiden sind. Deshalb wird die Verurteilung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsmerkmale des Raubes (§ 249 StGB) setzen nicht voraus, dass die Wegnahme geplant war; sie können auch aus einem plötzlichen Entschluss begangen werden.

2

Für die innere Tatseite (Vorsatz zum Wegnehmen durch Gewalt) genügt, dass der Täter die äußeren Tatsachen kennt und gewollt hat, das Herabschlagen der Tasche als Mittel zur Wegnahme zu verwenden.

3

Das bewusst herbeigeführte Herunterschlagen einer Brieftasche stellt keine unbeabsichtigte Reflexbewegung dar, sondern kann ein vorsätzlicher Willensakt und damit Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB sein.

4

Zur Kenntnis der Tatumstände (§ 59 Abs. 1 StGB) gehört nicht, dass der Täter die rechtliche Einordnung seines Verhaltens vor Augen hat; maßgeblich ist die Kenntnis der konkreten äußerlichen Umstände und des eingesetzten Mittels zur Wegnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Josef ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in [REDACTED], wegen Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Nichtanwendung der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB rügt, führt zur Aufhebung der Verurteilung.

Mit Recht sieht das Landgericht die äußeren Merkmale der Gewaltanwendung (§ 249 StGB) als erfüllt an. Die innere Tatseite hält es vor allem deshalb nicht für gegeben, weil das Vorgehen des Angeklagten nach seiner Vorstellung „eher einer Überlistung“ geglichen habe; auch habe er nicht von Anbeginn auf Wegnahme der Brieftasche abgezielt, sondern, als ihm die Brieftasche entgegengestreckt wurde, „spontan reagiert“. Keiner dieser Gesichtspunkte schließt die innere Tatseite aus. Das Verbrechen des Raubes setzt keine Planung voraus, es kann auch aus plötzlichem Entschluss heraus begangen werden. Das Herunterschlagen der Brieftasche kann nach Ansicht der Strafkammer keine unbeabsichtigte Reflexbewegung des Angeklagten gewesen sein, es war vielmehr ein vorsätzlicher Willensakt. Für die innere Tatseite kommt es allein darauf an, ob der Angeklagte, als er ███████████ Brieftasche aus der Hand schlug, mit der Vorstellung und dem Willen gehandelt hat, sie sich dadurch wegzunehmen (BGHSt 18, 329, 331). Daran kann nach den bisherigen Urteilsfest-

stellungen kein Zweifel bestehen. Der Angeklagte hat alle diejenigen Handlungen gewollt und vorsätzlich durchgeführt, welche das Wegnehmen der Brieftasche mit Gewalt gegen eine Person ausmachen. Die rechtlich zutreffende Beurteilung der Tatbestandsmerkmale durch den Täter gehört nicht zum Vorsatz. Für die Kenntnis der Tatumstände (§ 59 Abs. 1 StGB) reicht es aus, dass sich der Angeklagte der äußeren Tatsachen und dessen bewusst war, dass das Aus-der-Hand-schlagen der Brieftasche das von ihm benutzte Mittel zu ihrer Wegnahme sein sollte (BGHSt 4, 347, 352).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FlitnerKrummeSpiegel
JaguschBörtzler