Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/62
Datum
31.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Sexualdelikte verurteilt; die Revision rügt Fehler bei der Feststellung der Schuldfähigkeit. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht die Ernstlichkeit und Umstände mehrerer Selbstmordversuche nicht konkret geprüft und sich nur pauschal auf ein Gutachten gestützt hat. Mangels ausreichender Würdigung der Zurechnungsfähigkeit wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Begutachtung und Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit sind konkrete Umstände (z. B. Zeitpunkt, Ausführungsweise und Motive von Selbstmordversuchen) zu ermitteln und zu würdigen; pauschale allgemeine Erwägungen genügen nicht.

2

Ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen Zweifel an der Schuldfähigkeit möglich, bedarf es vor einer endgültigen Verurteilung einer vorbereitenden fachärztlichen Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

3

Die Verweisung auf ein Sachverständigengutachten ohne eingehende Erörterung seiner Feststellungen und ohne Prüfung ihrer Tragweite erfüllt nicht die Darlegungspflicht des Tatrichters zur Schuldfähigkeit.

4

Unzureichende Feststellungen oder eine mangelnde Würdigung der Zurechnungsfähigkeit begründen einen sachlichrechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kanal-Vorarbeiter Friedrich Eynst ████ aus ██ ██████████, geboren am ████████ 1910 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom [REDACTED] April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter, in Tateinheit begangener Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen, der Unzucht mit Kindern und der Blutschande (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Aufklärungsrüge greift durch.

Das Landgericht hat während der Hauptverhandlung zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten „vorsorglich“ als Sachverständigen den Obermedizinalrat Dr. ███ zugezogen. Es führt aus, dass es sich seinem Gutachten vollinhaltlich anschließe, nach welchem der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich sei. Der Sachverständige hatte erklärt, dass sich aus den Selbstmordversuchen des Beschwerdeführers schon deshalb nichts für eine geistige Störung herleiten lasse, weil „solche Versuche“ meistens nicht ernstlich gemeint seien, sondern nur das Ziel hätten, eine bestimmte Reaktion der Umwelt zu erreichen. Hinzu komme, dass Selbstmorde aus einem depressiven Zuge erwüchsen, während das Sittlichkeitsdelikt gerade auf ein gesteigertes Lebensgefühl hindeute. Auch die Erinnerungsleistungen des Angeklagten, der bei unbetroffenen Dingen gute Erinnerungsbilder gezeigt und nur bei tatbezogenen Umständen, vor allem anfangs, gelegentlich erklärt habe, das wisse er nicht mehr oder nicht mehr genau, böten keinen Anlass für die Annahme irgendeiner geistigen Störung und die Anwendbarkeit des § 51 StGB. Dass der Angeklagte bei einigen Einzelfällen angetrunken gewesen sei, so führt das Landgericht aus, sei unerheblich. Dieser Umstand führe jedenfalls nicht zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB für das Gesamtgeschehen.

Mit Recht macht die Verteidigung geltend, dass die bisherige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht genüge. Insbesondere hätte die Frage, unter welchen Umständen der Angeklagte Selbstmordversuche begangen habe, ob sie ernst oder nicht ernst gemeint seien, einer Erörterung bedurft, da dies möglicherweise für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung hätte sein können. Auch der Zeitpunkt der Selbstmordversuche kann von Bedeutung sein.

Nach den Bekundungen der Tochter des Angeklagten, Ursula, vor der Polizei am 23. Januar 1961, auf die sich auch die Verteidigung bezieht, soll der Vater zweimal Selbstmorde versucht haben. Im ersten Falle habe er sämtliche Gashähne in der Küche aufgedreht. Sie und ihre Mutter hätten im Schlafzimmer geschlafen und das Gas gerochen. Als sie in die Küche gekommen seien, habe der Vater in der Küche auf der Liege gesessen und eine Zigarette geraucht. In dem zweiten Falle habe er sich mit einer Krawatte im Schlafzimmer am Fensterkreuz aufgehängt. Als sie und ihre Mutter in das Schlafzimmer gekommen seien, habe der Vater auf dem Fußboden unter dem Fenster gelegen. Die Krawatte sei ab-, nicht durchgerissen gewesen (HA Bl. 5 R). Diesen Angaben gegenüber ist es unzureichend, lediglich von einer allgemeinen Regel auszugehen, dass „solche Versuche“ meistens nicht ernstlich seien. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Selbstmordversuche des Angeklagten zu beurteilen sind, welche äußeren Anlässe und Beweggründe zu ihnen geführt haben und wie die Ausführung im Einzelnen erfolgt ist. Erst dann kann zur Frage der Ernstlichkeit Stellung genommen und ein Schluss auf die Zurechnungsfähigkeit gezogen werden. Die Bekundungen der Zeugin vor der Polizei, vor allem die besondere Gefährlichkeit des ersten Selbstmordversuchs, legen den Schluss nahe, dass die Versuche ernst gemeint waren. Auch die allgemeine Wendung, Selbstmorde erwüchsen aus einem depressiven Zuge, Sittlichkeitsdelikte dagegen aus gesteigertem Lebensgefühl, ist nicht ausreichend. Auch hier handelt es sich nur um eine allgemeine Erwägung, ohne dass ersichtlich ist, ob sie auf den vorliegenden Fall zutrifft.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

Eine zureichende Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung wird nach Lage des Falles nur auf Grund einer vorbereitenden vorherigen Untersuchung und Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen erfolgen können.

2. In den hervorgehobenen Mängeln liegt zugleich auch ein sachlichrechtlicher Fehler.

Bundesrichter Dr. Sauer Krumme Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergLang-Hinrichsen
Bortzler