Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Aufhebung wegen unzureichender Kausalitätsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 265/61
- Datum
- 08.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Sorgfaltspflichtverstoß für den Unfall kausal war und der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre.
Die Feststellung einer unzulässigen, den Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit ersetzt nicht die Prüfung, ob der Unfall bei einer unter den konkreten Umständen gebotenen Geschwindigkeit ausgeblieben oder beherrschbar geblieben wäre.
Zur Klärung der Unfallursächlichkeit können eine nächtliche Ortsbesichtigung und die Hinzuziehung eines sachverständigen Unfallanalytikers geboten sein, wenn Sichtverhältnisse, Straßenrandbeschaffenheit oder Fahrzeugbeherrschbarkeit entscheidend sind.
Der Tatrichter darf einem Zeugen auch dann in einem Kerngeschehen glauben, wenn sich einzelne Nebenangaben als unrichtig erweisen; die Unglaubhaftigkeit von Randtatsachen zwingt nicht zur Verwerfung der gesamten Aussage.
Eine ernstliche Verabredung zur falschen eidlichen Aussage liegt vor, wenn die Beteiligten sich darauf verständigen, eine unwahre Aussage zunächst gegenüber Ermittlungsbehörden und sodann auch vor Gericht unter Eid zu bestätigen, auch wenn ein Beteiligter die zunächst vorhandene Bereitschaft später wieder aufgibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Günter ███ aus █████████, geboren am ████ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war vom Schöffengericht Neustadt/Rbg. wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen. Seine Berufung hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe auf 1 Jahr 6 Monate Gefängnis erhöht. Zugleich hat sie den Angeklagten im erstinstanzlichen mit dem Berufungsverfahren verbundenen Verfahren weiter wegen Verabredung eines Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und aus beiden Strafen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I.
Im Mai 1960 fuhr der Angeklagte mit einem Personenwagen „Alfa Romeo 2000“ zu seinen Verwandten in ████ bei ████. Von dort unternahm er in Begleitung seines Onkels Hermann ███ und zweier Bekannter, namens ███ und ███, eine Vergnügungsfahrt in die Gegend am █████████ ████. Dort wurden mehrere Gastwirtschaften besucht und alkoholische Getränke genossen. Auf der Rückfahrt nach █████████████ gegen 21 Uhr fuhr der Angeklagte auf der etwa 7 m breiten Landstraße erster Ordnung zwischen ███████ und ██ nach Anbruch der Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h bei aufgeblendeten Scheinwerfern. Neben ihm saß sein stark betrunkener Onkel, der nicht sprach und zeitweilig seinen Kopf gegen die rechte Wagenscheibe lehnte, während ███ und ███ auf den Rücksitzen Platz genommen hatten.
Gegen 21.15 Uhr verlor der Angeklagte in einer flachen Linkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, das zu weit nach rechts geriet. Der Wagen kam ins Schleudern und prallte nacheinander gegen zwei auf der linken Straßenseite stehende Bäume. Hermann ███ wurde aus dem Wagen geschleudert und starb an der Unfallstelle. ███ erlitt schwere Verletzungen, ███ wurde leichter verwundet. Der Angeklagte fiel ebenfalls aus dem Wagen und erlitt eine Gehirnerschütterung. Er war 10 Minuten bewusstlos. Dann erhob er sich, schwankte über die Straße in das angrenzende Feld und entfernte sich von der Unfallstelle. Gegen 23 Uhr wurde er in Steinhude von Polizeibeamten aufgegriffen. Er machte einen leicht angetrunkenen, benommenen Eindruck und war sehr niedergeschlagen, als er von dem Tode seines Onkels erfuhr. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit des Unfalls 1,32 ‰. Auf der Polizeiwache gab er an, nach dem Unfall keinen Alkohol mehr getrunken zu haben.
Jedoch verabredete er einige Zeit später mit einem Bekannten, namens ███, dass dieser sowohl vor der Polizei als auch bei Gericht wahrheitswidrig bekunden solle, er habe ihn nach dem Unfall auf der Landstraße in der Nähe des Unfallorts zufällig getroffen und ihm aus einer mitgeführten Flasche mehrere Gläser Weinbrand zu trinken gegeben. Durch diese Aussage sollte die Tatsache verschleiert werden, dass der Unfall auf den vorhergegangenen Alkoholgenuss zurückzuführen war. Demgemäß benannte der Angeklagte seinen Bekannten ███ im Ermittlungsverfahren als Zeugen für diesen angeblichen Vorgang. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht erschien ███████ trotz mehrfacher Ladung ebensowenig wie vorher bei der Polizei. Vor der Strafkammer bestritt er als Zeuge unter Eid, den Angeklagten unmittelbar nach dem Unfall getroffen und ihm Schnaps zu trinken gegeben zu haben.
II. Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, sein Onkel Hermann ███ habe ihm unmittelbar vor dem Unfall ins Steuer gegriffen und dadurch das Schleudern des Wagens herbeigeführt. Ferner hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte infolge des vor der Tat genossenen Alkohols – bei einem Blutalkoholgehalt von 1,32 ‰ – fahruntüchtig gewesen ist. Seine auf diesen Zustand zurückzuführende unvorsichtige Fahrweise, besonders seine für die Straßenverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h, sieht die Strafkammer als Hauptursache, wenn nicht sogar als die alleinige Ursache des Unfalls an. Sie meint ferner, ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten werde auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass er möglicherweise gerade an einer Stelle von der Fahrbahn abgekommen sei, wo ein schwer erkennbarer, etwa 10 cm tiefer Absatz zwischen der Fahrbahn und dem sie begrenzenden Grasstreifen vorhanden und auch sonst der Übergang zwischen diesen Straßenteilen nur schwer erkennbar sei. Denn solche Straßenverhältnisse seien nicht ungewöhnlich und ein nüchterner Fahrer pflege die daher rührenden Gefahren dadurch auszuschalten, dass er mit den Rädern dem Fahrbahnrand genügend fern bleibe. Dieses Unterlassen sei als typisches alkoholbedingtes Fehlverhalten des Angeklagten anzusehen, weil die Verkehrslage mangels sonstigen Verkehrs an der Unfallstelle keinen Grund zum Abkommen von der Fahrbahn bot.
1. Die Revisionsangriffe gegen den mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung geführten Anzeichenbeweis für das äußere Tatgeschehen, besonders die Widerlegung des vom Angeklagten behaupteten Griffs ins Steuer durch seinen Onkel ████, sind offensichtlich unbegründet.
2. Ein unlesbarer Widerspruch kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht darin gefunden werden, dass das Landgericht die Behinderung des Angeklagten durch seinen Onkel verneint, aber der Ansicht des Schöffengerichts zustimmt, der Angeklagte habe den Unfall auch fahrlässig verursacht, wenn er seinen betrunkenen Onkel neben sich sitzen ließ. Diese Darlegungen sollen, wie der Zusammenhang eindeutig erkennen lässt, nur hilfsweise ein Verschulden des Angeklagten für den – gedachten – Fall begründen, dass der Onkel entgegen der Überzeugung des Landgerichts dem Angeklagten doch in das Steuer gegriffen haben sollte (UA 14). Auf ihnen beruht die Verurteilung nicht.
3. Die Feststellung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit lässt ebenfalls keinen das Urteil gefährdenden Rechtsfehler erkennen. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen braucht nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, weil die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus einem anderen sachlich-rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs aufgehoben werden muss.
4. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte auf der nur 7 m breiten, mit Bäumen bestandenen Landstraße nicht mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h fahren durfte, ohne einen genügenden Abstand von den Fahrbahnrändern einzuhalten. Er fuhr nämlich nach den Feststellungen trotz seiner ungewöhnlich hohen Geschwindigkeit in der Kurve, bei Zugrundelegung seiner irrigen Vorstellung über die Fahrbahnbreite, die ihm infolge des auf einen Meter abgefahrenen rechten Grasstreifens um einen Meter breiter erschien, als sie wirklich war, nur in einem Abstand von einem Meter von dem für ihn äußersten rechten Fahrbahnrand. Wählte er eine so hohe Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf einer nicht als Schnellverkehrsstraße angelegten, schmalen Landstraße, so musste er vorsichtshalber in einem weit größeren Abstand (etwa 2 m) von beiden Straßenseiten, also nahezu auf der Straßenmitte fahren, um einen Zusammenstoß mit plötzlich am Straßenrand auftauchenden Hindernissen, z. B. Fußgängern, oder sonstige Behinderungen durch dort häufig vorkommende Unebenheiten, liegengebliebene Ackersteine oder von landwirtschaftlichen Fahrzeugen herabgefallene Gegenstände von vornherein auszuschalten. Diese Vorsichtsmaßnahme wäre auch zulässig gewesen, weil auf der Landstraße zur Unfallzeit kein Gegenverkehr herrschte, der zu Ausweichbewegungen nach rechts nötig gemacht hätte; andernfalls wäre die Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf der engen Landstraße ohnehin viel zu hoch gewesen.
Der Tatrichter hat nicht erörtert, welche Geschwindigkeit der Angeklagte hätte einhalten müssen. Ebenso hat er zu prüfen unterlassen, ob der Angeklagte dann, wenn er mit der auf dieser Straße üblichen Geschwindigkeit – etwa mit 60 bis 70 km/h und infolgedessen erlaubterweise näher am Fahrbahnrand, also in einem Abstand von einem Meter von der nach seiner irrigen Vorstellung einen Meter weiter rechts liegenden äußersten rechten Straßenseite gefahren wäre, den gefährlichen Absatz zwischen Fahrbahn und Randstreifen rechtzeitig gesehen hätte oder der Wagen wenigstens beim plötzlichen Abrutschen der rechten Räder in die Vertiefung nicht ins Schleudern geraten wäre oder doch durch entsprechende Gegensteuerung noch hätte abgefangen werden können, so dass der Unfall vermieden worden wäre.
Zu den hiernach zum Nachweis der Unfallursächlichkeit der überetzten Geschwindigkeit (vgl. BGHSt 11, 1 ff.) noch erforderlichen Feststellungen wird der Tatrichter zweckmäßigerweise die Unfallstelle bei Nacht besichtigen und sich der Hilfe eines Kraftfahrzeugsachverständigen bedienen, der mit der Steuerung von Sportwagen der vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Art vertraut ist.
Sollte der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gelangen, wird er bei der Strafzumessung für diese Tat mildernd berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte möglicherweise gerade an einer besonders gefährlichen Stelle von der Fahrbahn abgekommen ist. Ebenso wird das Landgericht auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der Straßenbeschaffenheit zu prüfen haben, ob die Straßenverkehrsbehörde ein gegenüber dem Verschulden des Angeklagten ins Gewicht fallendes Mitverschulden trifft, weil sie kein auf die Gefahrenstelle hinweisendes Warnschild aufgestellt hatte (vgl. BGH in VRS 4, 178; OLG Stuttgart in DAR 1955, 108).
III. Der Schuldspruch wegen Verabredung eines Meineids
lässt dagegen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsmangel erkennen.
Das Landgericht hat die Behauptung des Angeklagten, er habe kurze Zeit nach dem Unfall aus einer ihm von seinem Bekannten ███ dargebotenen Flasche mehrere Gläser Weinbrand getrunken, in rechtlich unangreifbarer Weise für widerlegt erachtet und es demgemäß als erwiesen angesehen, dass er mit █████ verabredet hatte, er solle über den behaupteten Vorgang bei der Polizei und bei Gericht wahrheitswidrig aussagen.
████████ hat diesen Vorgang als Zeuge selbst bestritten und angegeben, er habe mit dem Angeklagten mehrmals allgemein über die Möglichkeit gesprochen, dass er aussagen sollte, dem Angeklagten nach dem Unfall auf der Landstraße Alkohol zu trinken gegeben zu haben. Von Anfang an habe er zwar wenig Gefallen an diesem Plan gehabt, den Angeklagten aber nicht ausdrücklich abgewiesen, sondern ihn in dem Glauben gelassen, er würde so aussagen (UA 21).
Auch der Angeklagte hat diese Gespräche zugegeben (UA 20), aber bestritten, dass er mit ███ verabredet oder ihn zu überreden versucht habe, zu seinen Gunsten beim Gericht oder der Polizei eine falsche Aussage zu machen. ███ habe ihm nämlich zwei Tage nach dem Unfall selbst von dem geschilderten Vorfall erzählt, an den er sich infolge seiner Benommenheit nach dem Unfall nicht mehr habe erinnern können. Er habe keinen Grund gehabt, ███ nicht zu glauben (UA 10).
Die Strafkammer hat der Darstellung des Zeugen ██ in den beiden entscheidenden Punkten Glauben geschenkt, „bei aller Skepsis, die gegenüber der Person des Zeugen im Hinblick auf seine Vorstrafen und auch gegenüber Einzelheiten seiner Aussage angebracht ist“ (UA 18). In dieser Würdigung sieht es sich durch den persönlichen Eindruck des Zeugen bestärkt; dieser sei ersichtlich bestrebt gewesen, die Wahrheit zu sagen, soweit er sich damit nicht selbst belastete (UA 15).
1. Die Einwendungen der Revision gegen diese Beweiswürdigung greifen nicht durch.
Der Tatrichter ist entgegen der Meinung der Verteidigung grundsätzlich nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise, in einzelnen Punkten, zu glauben, anderen Angaben des Zeugen jedoch den Glauben zu versagen. Er ist deshalb auch nicht genötigt, aus der Unrichtigkeit der Bekundungen über Nebenpunkte auf die Unglaubhaftigkeit des Kerns seiner Aussage zu schließen. Die Strafkammer konnte deshalb ohne Rechtsverstoß die Hauptaussage des ████████, in der Unfallnacht nicht an der Unfallstelle gewesen zu sein, als glaubwürdig ansehen. Dem steht nicht etwa im Wege, dass der Zeuge zur Bekräftigung dieser Aussage zunächst die „anscheinend unrichtige“ Erklärung abgegeben hatte, er habe zur fraglichen Zeit keinen Kraftwagen gehabt, womit er offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, er hätte damals auch gar nicht an der Unfallstelle anwesend sein können, während er auf Vorhalt zugeben musste, jedenfalls zwei Tage später den Vater des Angeklagten mit einem Kraftwagen besucht zu haben, wobei er hinzufügte, dass er dann mit dem Wagen einer Bekannten dorthin gefahren sei. Auch wenn der Zeuge in diesem Punkte – wie das Landgericht immerhin für möglich hält – bewusst falsch ausgesagt haben sollte, weil er damals anscheinend keinen Führerschein gehabt habe, so war der Tatrichter darum doch nicht gezwungen, wegen dieses offensichtlich nur einer raschen Eingebung des Zeugen bei der Vernehmung entsprungenen und deshalb nicht sorgfältig durchdachten, zusätzlichen Hinweises gleich die ganze Aussage des Zeugen als unglaubwürdig zu verwerfen. Der Vorwurf der Revision, die Beweiswürdigung sei denkfehlerhaft, ist mithin nicht begründet. Die Erklärung des Zeugen nötigte auch nicht zu der Annahme, dass er auch am Unfalltage in der Lage gewesen sei, mit einem fremden Kraftwagen zu fahren.
Alles das gilt umso mehr, als der Tatrichter auch rechtsbedenkenfrei angenommen hat, die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen werde durch die wechselnde Einlassung des Angeklagten zu dem entscheidenden Punkt des nachträglichen Alkoholgenusses bestätigt.
Unzutreffend ist die Annahme der Revision, das Landgericht habe in diesem Zusammenhang zu Lasten des Angeklagten verwertet, dass er bei der Blutprobe den nachträglichen Alkoholgenuss verneint hat; denn die Strafkammer hat umgekehrt gerade als richtig unterstellt, dass er die Erinnerung an sein Verhalten an der Unfallstelle in der Unfallnacht, mithin auch zur Zeit der Blutprobe, teilweise verloren hatte (UA 23).
Vielmehr wirft das Landgericht dem Angeklagten mit Recht vor, er habe in seiner späteren schriftlichen Eingabe im Ermittlungsverfahren, einen Monat nach dem Unfall, das nächtliche Zusammentreffen mit ███ als auf seiner eigenen Erinnerung beruhend geschildert und das durch seine anschauliche Darstellung zu bekräftigen versucht, während er jetzt das heißt in der Hauptverhandlung aus eigener Erinnerung nichts mehr davon wissen will (UA 16).
Zu Unrecht vermisst die Revision insoweit weitere Aufklärungen über die psychologischen Gründe dieser wechselnden Angaben. Es ist zwar anerkannt, dass nach einer Gehirnerschütterung auftretende Erinnerungslücken sich nachträglich, von rückwärts her, aufhellen können (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 349). Auch entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass bestimmte Erinnerungen später wieder verblassen können. Dass der Angeklagte aber im vorliegenden Fall, wenn er sich wirklich auf Grund der angeblichen Erzählung des Zeugen ███ – wie er in der bezeichneten schriftlichen Darstellung behauptet hatte – an den nachträglichen Alkoholgenuss bestimmt erinnert hatte, diese Erinnerung später wieder eingebüßt haben könne, ist angesichts der Wichtigkeit des den Gegenstand der Erinnerung bildenden Ereignisses für den Ausgang des damals schon schwebenden Strafverfahrens so unwahrscheinlich, dass das Landgericht diese Möglichkeit nicht in Erwägung zu ziehen brauchte. Der Angeklagte hat sich auch selbst ausweislich der Urteilsgründe nicht darauf berufen, dass er – wie die Revision jetzt vorträgt – auf Grund der Darstellung des Zeugen ███ nur geglaubt habe, sich tatsächlich zu erinnern, aber einige Zeit darauf wieder Zweifel an der eigenen Erinnerung bekommen habe.
2. Die Strafkammer hat die Verabredung einer falschen eidlichen Aussage des Zeugen ███ darin gesehen, dass einer der Beteiligten, entweder ███, der Angeklagte oder der Zeuge selbst, zunächst darauf hingewiesen hat, dass dem Angeklagten durch eine falsche Aussage des Zeugen über einen nachträglichen Alkoholgenuss des Angeklagten am Unfallort im Strafverfahren geholfen werden könne, und beide sich dann damit einverstanden erklärt haben. ███ habe dem Angeklagten zugesagt, zunächst bei der Polizei falsch auszusagen, wobei sich aber beide darüber einig waren, dass diese Aussage auch eidlich vor Gericht von dem Zeugen bestätigt werden solle (UA 7, 22).
Der Annahme einer ernstlichen Verabredung des Meineids steht nicht entgegen, dass ████████ unwiderlegt erklärt hat, er habe an dem Plan von vornherein wenig Gefallen gehabt, den Angeklagten aber in dem Glauben gelassen, er würde so aussagen. Denn das Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung, nicht zuletzt auf Grund der von ████████ bezeugten Tatsache, dass er mit dem Angeklagten nachträglich zum Unfallort gefahren ist, um die Stelle kennenzulernen, an der er ihm den Alkohol zu trinken gegeben haben sollte, die Überzeugung gewonnen, dass beide zunächst ernstlich über eine falsche Aussage übereingekommen seien, ███████ aber seine zunächst ernstlich vorhandene, nicht nur vorgespiegelte Bereitschaft zur falschen Aussage später aus nicht zu klärenden Gründen wieder aufgegeben habe (UA 22, 23, 24, 15).
3. Auch die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten bezüglich einer Beeidigung der falschen Aussage sind unbegründet.
Das Landgericht war nicht daran gehindert, die allgemeine Lebenserfahrung bei der Bildung seiner Überzeugung, dass der Angeklagte mit einer eidlichen Falschaussage gerechnet und eine solche auch gewollt hat, neben der Tatsache zu verwerten, dass er sich längere Zeit beharrlich mit der falschen Aussage des Zeugen befasst und diesen noch kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem Schöffengericht zur Einhaltung der Vereinbarung zu veranlassen versucht hat (UA 22).
Zu dieser Annahme lag hier besondere Veranlassung vor, weil der Angeklagte in seinem Alter von 35 Jahren den Urteilsfeststellungen zufolge bereits 13mal vorbestraft ist, hauptsächlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung, einmal auch wegen fahrlässiger Tötung. Er hatte daher genügend gerichtliche Erfahrungen, die ihm die Notwendigkeit einer Beeidigung der Zeugenaussage nahe legen konnten.
IV. Die Strafzumessung lässt in diesem Fall zwar keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen. Sie muss jedoch ebenfalls aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung die Höhe der Einzelstrafe für diese Tat beeinflusst hat.
Mit der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entfällt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Hierüber und über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte muss das Landgericht – gegebenenfalls neben der Bildung einer neuen Gesamtstrafe – abermals entscheiden.
Im Übrigen muss das Rechtsmittel verworfen werden.
Rotberg Krumme Sauer Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | |