Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/60
Datum
23.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt und legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben war. Der BGH bestätigte dies und verwarf die Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 329 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausbleibt.

2

Ein unentschuldigtes Ausbleiben liegt vor, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung fernbleibt und kein ausreichendes Hindernis für sein Fernbleiben substanziiert darlegt.

3

Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in der Hauptverhandlung über die Berufung zu entscheiden hat.

4

Wird die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, ist die darauf gerichtete Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO in der Regel als unzulässig zu verwerfen.

Leitsatz

Das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass das Oberlandesgericht in der Hauptverhandlung über die Berufung zu entscheiden hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen, da diese nach § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen ist.

Gründe

I. Das Landgericht Hamm hat den Angeklagten ███ ███ ██████ ██ ████ in ██ wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil er in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben sei.

II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Angeklagten zu Recht nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Berufung des Angeklagten durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn er in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausbleibt. Das ist hier der Fall.

2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht teilgenommen. Er hat auch kein ausreichendes Hindernis für sein Ausbleiben dargelegt. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der Angeklagte unentschuldigt ausgeblieben ist.

3. Die Frage, ob das Oberlandesgericht in der Hauptverhandlung über die Berufung zu entscheiden hat, ist nach § 329 Abs. 1 StPO zu bejahen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil er in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Revision des Angeklagten ist daher nach § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.

III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen:

Landgericht Dortmund – Urteil vom [REDACTED] – 4 Ks 4/60 Oberlandesgericht Hamm – Beschluss vom 21. November 1960 – 4 Ss 205/60