Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/55
Datum
22.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids (§154 StGB) verurteilt; die Revision des Urteils des LG Bochum wurde vom BGH verworfen. Die Kammer hielt fest, die Zeugin habe sowohl durch unrichtige Angaben als auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände bewusst die Entscheidungsgrundlage verfälscht, um dem Ehemann zu helfen. Das Revisionsgericht bestätigt, dass die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Meineids hinreichend dargetan sind und tatrichterliche Feststellungen bindend sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Meineid (§154 StGB) setzt voraus, dass eine Zeugenaussage (durch unrichtige Angaben oder durch das Verschweigen wesentlicher Umstände) Entscheidungserhebliches falsch darstellt und diese Unwahrheit der Zeugin bewusst ist.

2

Das Verschweigen von für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen kann den Tatbestand des Meineids erfüllen, wenn die Zeugin die Entscheidungsrelevanz dieser Tatsachen erkannt hat.

3

Die innere Tatseite (Vorsatz) kann aus dem Gesamtverhalten und aus der Zielsetzung der Aussage gefolgert werden, etwa wenn die falsche oder unvollständige Darstellung dazu dienen soll, einem Dritten prozessual zu helfen.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revision gemäß §337 StPO bindend; die rechtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 22. April 1955

Rubrum

In Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen die Hausfrau Inge ██, geborene ██ aus ███, dort geboren am ██████ 1932, wegen Meineids,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme, Rechtsanwalt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der ███████████, ███████████████████████ als ████████████████ ███ Feststellungsvertreter,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 22. April 1955 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen eines im Bundesnotstand begangenen Meineids unter Strafaussetzung zur Bewährung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Ehemann der Angeklagten hat Ende Juni 1954 Dritten gegenüber geäußert, der im selben Hause wohnende Franz ████ habe sich seiner Frau unsittlich genähert. In dem von Franz ████ angestrengten Privatklageverfahren wegen übler Nachrede wurde die Angeklagte am 26. November 1954 vor dem Amtsgericht Recklinghausen eidlich als Zeugin vernommen.

Sie bekundete, als sie etwa im Oktober 1953 einmal aus gegangen sei, um ihren Mann zu holen, habe Franz ████ im Korridor absichtlich mit seiner Hand ihre Brust berührt. Sie habe auf ihre Abwehr hin etwa gesagt, er solle die Hand wegnehmen. An der Wahrheit dieser Aussage bestanden deshalb Zweifel, weil Franz ████ den Vorfall entschieden bestritt und die Angeklagte ihrem Mann erst etwa ein halbes Jahr später Mitteilung davon gemacht hatte. Die Angeklagte wurde deshalb vom Amtsrichter noch ausdrücklich über ihr Verhalten gegenüber der Familie ███ nach dem von ihr bekundeten Vorfall vernommen. ██████

Nach der Überzeugung der Strafkammer hat die Angeklagte in mehrfacher Hinsicht unwahre und unvollständige Angaben gemacht:

1. Die Angeklagte hat bekundet, sie habe sich seit dem Vorfall bewusst von Herrn ████ ferngehalten, so dass es ihrem Mann schließlich aufgefallen sei. In der Zwischenzeit sei sie nur ganz selten in der Wohnung ███ gewesen. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, dass sie doch weiter freundschaftlich im Hause verkehrt habe.

Diese Aussage war nach der Feststellung der Strafkammer falsch. Die Angeklagte hat nämlich nach dem Oktober 1953 ihr Verhalten gegenüber den Eheleuten ███ nicht geändert, sondern der freundnachbarliche Verkehr dauerte nach wie vor fort.

2. Auch in zwei Einzelfällen, die von der Angeklagten besonders erwähnt worden waren, erachtet das Landgericht sie der Unwahrheit für überführt.

a) Etwa im Februar 1954, so hat die Angeklagte ausgesagt, habe sie ihren Mann einmal aus der Wohnung ███ abgeholt, wo er mit Herrn ████ seit einer Stunde Schach gespielt habe. Ihr Mann sei nicht gleich mitgekommen, weil er das Spiel habe beenden wollen. Allerdings habe sie dabei ein Glas Glühwein mitgebracht, aber nur, um sich für eine von Herrn ████ für das Schachspiel ausgegebene Flasche Schnaps zu revanchieren. Länger als eine Viertelstunde sei sie nicht geblieben.

In Wirklichkeit, stellt die Strafkammer fest, ist die Angeklagte damals nicht nur zu ███ gegangen, um ihren Mann abzuholen. Sie hat sich ████████ dort insgesamt mindestens 1/2 Stunden aufgehalten. Kurz nachdem ihr Mann und Franz ████ sich zum Schachspielen hingesetzt hatten, hat sie sich zu den anwesenden Frauen gesellt und mit diesen unterhalten, hat auch von dem von ████ spendierten Schnaps getrunken; während ihrer Gegenwart wurden mindestens drei Schachpartien gespielt. Dann ist die Angeklagte in ihre Wohnung gegangen, hat dort Glühwein zubereitet und diesen zu ████ gebracht. Als danach Besuch für sie kam, hat sie, was sie verschwiegen hat, die Eheleute ███ zu sich eingeladen, „um einen gemütlichen Abend zu machen“, eine Einladung, die diese allerdings mit Rücksicht auf ihre sonstigen Gäste ablehnten.

b) Ein zweites Mal, so hat die Angeklagte bekundet, sei sie dann noch in der Wohnung gewesen, weil sie dem Kinde der Familie einen Zugdrachen mitgebracht hatte.

Dabei hat sie, nach der Feststellung der Strafkammer, verschwiegen, dass sie sich etwa zwei Stunden, und zwar bis gegen 22.00 Uhr, aufgehalten und sich während der ersten halben Stunde, während der noch Frau ██ zugegen war, ausschließlich mit Franz ████, der auf dem Sofa lag, beschäftigt hat. Sie setzte sich zu ihm und unterhielt sich mit ihm über die Herstellung der Luftballone, während sie die anwesenden Frauen überhaupt nicht beachtete, so dass Frau ██ hierüber verärgert die Wohnung verließ.

Was die Revision gegen die Schlussfolgerungen des Landgerichts geltend macht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen (§ 337 StPO). Dass die Zeugenaussagen das Landgericht zu der Auffassung geführt haben, das Verhalten der Angeklagten dem Franz ████ gegenüber sei auch nach dem angeblichen Vorfall im Oktober 1953 unverändert geblieben, und dass der Strafkammer durch die Gesamtumstände des Verhandlungsergebnisses die Überzeugung vermittelt worden ist, die Merkmale des inneren Meineidstatbestands seien gegeben, ist eine Angelegenheit tatrichterlicher, das Revisionsgericht bindender Würdigung. Die rechtliche Überprüfung kann sich daher hier nur darauf erstrecken, ob dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe zu entnehmen ist, dass die Angeklagte die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB verwirklicht hat.

1.) Das bedarf hinsichtlich der äußeren Tatseite keiner weiteren Darlegung. Denn die Strafkammer stellt im einzelnen fest, dass und wie die Angeklagte bei ihrer eidlichen Zeugenaussage das Verhalten, das sie dem Franz ████ gegenüber seit Oktober 1953 beobachtet habe, teils durch unrichtige Angaben, teils durch Nichterwähnung wesentlicher Umstände anders dargestellt hat, als es der Wirklichkeit entsprach. Dabei bedeutet es keinen durchgreifenden Widerspruch hinsichtlich der Gesamtbewertung, wenn die Strafkammer feststellt, schon die allgemeine Bekundung der Angeklagten, sie habe sich in auffälliger Weise von ████ ferngehalten, sei falsch, während die Angeklagte insoweit nur bekundet hat, dass sie sich bewusst von ████ ferngehalten habe, sei schließlich ihrem Mann aufgefallen; denn es kam nicht auf die Auffälligkeit, sondern auf die Art des Verhaltens an.

2. Zur inneren Tatseite ergeben die Urteilsgründe zunächst zweifelsfrei, dass die Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die Unwahrheit der von ihr unrichtig angegebenen und das Vorliegen der von ihr nicht angegebenen wesentlichen Umstände gekannt hat. An mehreren Urteilsstellen wird nämlich ausgeführt, dass die Angeklagte ihre falsche und unvollständige Darstellung mit bewusster Zielsetzung gegeben hat. Sie stellte die Beziehungen, die zwischen ihr und der Familie ███, insbesondere Franz ████, nach dem angeblichen Zwischenfall bestanden, zum Teil falsch, zum Teil unvollständig dar, um dem Richter den ██████ Glauben von der Wahrheit ihrer Aussage, Franz ████ habe sie unsittlich berührt, zu geben und damit ihrem angeschuldigten Ehemann zu helfen. Sie war sich nämlich, wie das Urteil anderweit fortfährt, im klaren darüber, dass ihre Aussage über den Vorfall mit Franz ████ angezweifelt würde, wenn sie ihr weiteres Verhalten so schildern würde, wie es jetzt zutage getreten ist. Deshalb hat sie ihr Verhalten als gegenüber der früheren Zeit verändert hingestellt, deshalb hat sie die beiden Besuche bei ███ falsch dargestellt. Somit war die Angeklagte also nach der Auffassung der Strafkammer durchaus in der Lage gewesen, ihr weiteres Verhalten gegenüber Franz ████ so darzustellen, wie es als wirklich erwiesen worden ist. Sie war sich mithin sowohl der Unwahrheit der von ihr falsch bezeugten als auch der von ihr verschwiegenen Umstände bewusst.

Die Angeklagte befand sich nach der Überzeugung des Landgerichts auch nicht im Zweifel darüber, dass die ihr bekannten Umstände, die sie verschwiegen hat, für die Entscheidung des Privatklageverfahrens erheblich waren und demgemäß von ihr offenbart werden mussten. Sie hatte erkannt, dass der Amtsrichter sie über ihr späteres Verhalten gegenüber ████ deshalb befragte, um zu prüfen, ob ihre Aussage über den Vorfall mit diesem richtig sei. Sie wusste, wie die Strafkammer ausführt, was hier an entscheidungserheblichen Beweistatsachen in Betracht kam. Sie hat diese vom Landgericht im einzelnen gekennzeichneten Tatsachen eben deshalb verschwiegen, weil sie deren Wichtigkeit erkannt hatte, da sie sich nämlich im klaren darüber war, dass ihre Darstellung über den Vorfall mit ████ bei Offenbarung der ganzen Wahrheit angezweifelt werden würde.

Damit ist auch die innere Tatseite des Meineids vollständig und bedenkenfrei nachgewiesen. Demgegenüber ist es belanglos, wenn die Urteilsgründe bei der zusammenfassenden Wertung des subjektiven Sachverhalts nicht erneut alle wesentlichen Gesichtspunkte hervorheben, sondern sich hier mit einer Wiederholung des Grundgedankens begnügen, dass die Angeklagte zielbewusst ihre Zeugenaussage nicht auf eine Schilderung der Wirklichkeit, sondern lediglich auf das von ihr erstrebte Prozessziel abgestellt hat.

Der Schuldspruch hält sich hiernach von Rechtsirrtum frei. Auch die von der Revision nicht angegriffenen Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. War somit das Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. AugustinSeibert
EngelsLang-Hinrichsen