Revision wegen mangelhafter Sachaufklärung bei Steuerhehlerei – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 265/51
- Datum
- 22.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat die Pflicht, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu erstrecken, wenn Widersprüche oder Indizien bestehen, die für die Entscheidung erheblich sein können.
Erforderliche Zeugenerhebungen (z. B. Vernehmungen durch Ermittlungsbeamte) dürfen auch ohne entsprechenden Beweisantrag angeordnet werden, wenn ihre Aussagen der Aufklärung wesentlicher Widersprüche dienen können.
Eine lückenhafte oder unzureichende Beweiswürdigung, die verbleibende Zweifel an der Schuld nicht ausschließt, rechtfertigt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei Steuerhehlerei genügt bedingter Vorsatz; wer die Möglichkeit der unverzollten/unversteuerten Erwerbung bewusst in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich im strafrechtlichen Sinn.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. Dezember 1950
Rubrum
In der Strafsache
gegen
1. ██, geboren am ██ in Westpreußen, aus ██,
2. ██████████ Walter ██, geboren am ██ in ██,
wegen Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gropp als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████ Justizrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in Bochum als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Dezember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, sie hätten Nostkaffee, für den die vorgeschriebenen Abgaben nicht entrichtet worden waren, ankauft zu haben.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in Bochum als Nebenkläger rügen Verfahrensverstöße und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie sind begründet.
1.) Die die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen, hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht ihm gegenüber der dem Angeklagten D███ zur Last gelegten Verfehlung verletzt. Dem Tatrichter konnte es nicht entgangen sein, dass der Zeuge S████████, der sich in München als Händler in einem Geschäft in der Sonnenstraße betätigte, als Verkäufer in der Hauptverhandlung von seinen früheren Aussagen bei seinen Vernehmungen durch Angehörige der Münchener Zollfahndungsstelle vollkommen abrückte, soweit sie den Angeklagten belasteten.
Dieser Stellungswechsel musste umso mehr ins Gewicht fallen, als er noch bei der letzten seiner vier Vernehmungen im Zuge der Ermittlungen im Juli 1950, die nach dem Bescheid des Angeklagten und seines Verteidigers bei ihm stattgefunden hatte, seine früheren, für diesen Angeklagten ungünstigen Angaben ausdrücklich aufrechterhalten hatte.
Nach ihnen hatte er bei den Besprechungen mit diesem, die die späteren Kaffeelieferungen einleiteten, dessen Fragen nach den Gründen der billigen Münchener Kaffeepreise mit der Herkunft der Ware aus „DP-Geschäften“ beantwortet; gegen die deutscherseits nicht angegangen werden könne; er habe früher ferner bekundet, dass dieser Angeklagte seine Lieferungswünsche mit der Auflage verknüpft habe, dass der Kaffee „natürlich billig“ sein müsse, gleichzeitig aber in diesem Zusammenhang seine Besorgnis anklingen lassen, ob mit dem Bezug des Kaffees ein Risiko verbunden sei oder daraus Schwierigkeiten entstehen könnten. Und schließlich, als der Zeuge das verneinte, habe er damals – und nicht erst ein halbes Jahr später – die weitere Frage aufgeworfen, ob der Kaffee verzollt sei. Sie wurde von dem Zeugen ausdrücklich unter Angabe bestimmter Gründe, die für die Nichtverzollung sprachen, verneint.
Wenn demgegenüber der Zeuge S████████ in der Hauptverhandlung nicht mehr wahrhaben wollte, dass wesentliche Teile seiner früheren Bekundungen über den Inhalt seiner Unterhaltung mit dem Angeklagten ███, die dem Geschäftsabschluss vorausgegangen waren, jemals Gesprächsgegenstand zwischen ihnen gewesen seien, und seine ausdrückliche Erklärung über die Nichtverzollung des Kaffees, die er bei der Erteilung des Auftrags zur Lieferung nach Bochum im Januar 1950 oder auch schon etwas früher abgegeben hatte, in den Monat Juli 1950 in die Zeit des Besuchs des Angeklagten und seines Verteidigers verlegte, so musste sich dem Tatrichter bei den unvereinbaren Widersprüchen in den Aussagen des Zeugen S████████, dem selbst ein Strafverfahren drohte, und bei dem sich einer der erwähnten Besucher erkundigte, ob er in der Kaffeesache schon irgendetwas von der Zollbehörde bekommen hätte, die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen.
Da er im Interesse der Wahrheitserforschung die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Beweismittel zu erstrecken hatte, die für die Entscheidung Bedeutung gewinnen konnten, so durfte er sich bei der Sachlage, wie sie sich entwickelt hatte, von der Vernehmung der Angehörigen der Zollfahndungsstelle München, die den Zeugen ████████ seinerzeit gehört hatten, als Zeugen auch dann nicht gehindert sehen, wenn entsprechende Beweisanträge nicht gestellt waren. Hat bereits das bisherige Verhandlungsergebnis erhebliche Verdachtsmomente dafür geliefert, dass dem Angeklagten ███ die Zoll- und Steuerhinterziehung bekannt war, so ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die unterlassene Sachverhaltsaufklärung die letzten Zweifel an der Schuld dieses Angeklagten beseitigt hätte.
Da das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, unterlag es der Aufhebung, ohne dass eingehend auf die sonstigen Revisionsangriffe Bedacht zu nehmen war. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch ihnen sorgfältig nachzugehen.
Den Revisionsführern ist ferner darin beizutreten, dass auch die Freisprechung des Angeklagten ███ von den Urteilsfeststellungen nicht getragen wird. Das Landgericht übersieht, dass die Umstände, die es bei dem Angeklagten D███ nur als zu seiner Überführung allein nicht ausreichende Verdachtsgründe wertet – wie der ungewöhnlich niedrige, nicht einmal die steuerliche Belastung deckende Einkaufspreis des Kaffees in der Bundesrepublik, die Betriebsfremdheit dieser Warengattung für ein Großhandelshaus „mit weitreichenden ausländischen Beziehungen“, das Lackrohstoffe und Leinsaat teilweise selbst einführt und vertreibt, die Falschdeklarierung der Kaffeesendungen zu Tarnzwecken und die Ankunft des Kaffees in Beuteln mit ausländischer Beschriftung –, für den Angeklagten ███ von dem Zeitpunkt ab eine ganz andere Bedeutung gewannen, als sich die Zollbehörde einschaltete.
Diese Umstände unter den dadurch völlig veränderten Verhältnissen zu würdigen, hat das Landgericht unterlassen. Von dieser lückenhaften Beweiswürdigung abgesehen, hat es verkannt, dass der innere Tatbestand der Steuerhehlerei schon dann erfüllt ist, sobald der Täter auch nur mit bedingtem Vorsatz handelt. Wenn der Zollinspektor ███ bei seinem Erscheinen in den Geschäftsräumen der Arbeitgeberin des Angeklagten D███ in Kenntnis der kaffeebezogenen Vorgänge aus München erklärte, es bestünde begründeter Verdacht, dass der gelieferte Kaffee unverzollt und unversteuert sei, und dann dieser Angeklagte trotz dieser unzweideutigen Warnung, die den Angeklagten D███ veranlasst hat, brieflich weitere Kaffeelieferungen in München abzubestellen, wenige Tage darauf den billigen Kaffee in München bestellte, dessen Auslieferung nach seiner Ankunft in Bochum die Zollbehörde allerdings verhinderte, so nahm er die Möglichkeit, unverzollten und unversteuerten Kaffee anzukaufen und dadurch gegen das Gesetz zu verstoßen, in Kauf und war mit dieser von ihm auf Grund der Sachlage, wie sie sich für ihn entwickelt hatte, als möglich erkannten Folge, die er nach der von ihm bewiesenen Einstellung innerlich billigte, einverstanden.
Die in dieser Richtung unterbliebene Nachprüfung und die unzulängliche Beweiswürdigung stellen sachlich-rechtliche Mängel dar, die zur Aufhebung des Urteils auch gegen den Angeklagten ███ führen mussten.
| Gropp | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |