Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/53
- Datum
- 26.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Verpflichtete eine ihm eingeräumte Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen missbraucht und dadurch die fremden Vermögensinteressen verletzt; bereits die übertragene Besitzüberlassung kann diesen Missbrauch begründen.
Unterschlagung (§ 246 StGB) liegt vor, wenn der Inhaber fremder beweglicher Sachen diese sich oder einem Dritten rechtswidrig einverleibt; die Einrechnung von anvertrauten Sachen zur Tilgung eigener Schulden kann eine widerrechtliche Verfügung darstellen.
Die Nichtvereidigung eines wegen Teilnahmeverdachts belasteten Zeugen führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn das Urteil auf anderen, unabhängig gewürdigten Beweismitteln (z. B. eigenen Einlassungen und beobachtetem Verhalten des Angeklagten) beruht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie eine nicht beanstandete Strafzumessung ergeben, so dass kein revisionsrechtlich erhebliches Rechtsfehlerbild vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 18. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert B.(___) aus ██████████, geboren am ████ 1905 in ████, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 18. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Ob die Zeugen A. und Graf von ███████ wegen Teilnahmeverdachts hätten unvereidigt bleiben müssen, kann unerörtert bleiben, weil das Urteil auf den Aussagen dieser Zeugen nicht beruht. In den Urteilsgründen wird zwar bemerkt, es habe keine Veranlassung bestanden, der übereinstimmenden und eidlichen Bekundung dieser Zeugen nicht zu folgen, wonach die Briefmarkensammlungen dem Angeklagten von den Zeugen nicht widerrechtlich weggenommen, ihnen vielmehr vom Angeklagten freiwillig überlassen worden seien. Die weiteren Darlegungen des Urteils ergeben indes, dass die Strafkammer diese Überzeugung unabhängig von den Zeugenaussagen schon auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten gewann. Das Urteil führt nämlich aus:
Die von dem Angeklagten eingeräumte Tatsache, dass zwischen ihm und den Zeugen geraume Zeit über die Summe, zu welcher die Sammlungen auf die Forderung A.____s angerechnet werden sollten, gesprochen worden ist, sei nur dann verständlich, wenn der Angeklagte die Absicht gehabt habe, die Marken an A.____ abzugeben. Da der Angeklagte unter allen Umständen weitere Schritte seines ihn stark bedrängenden, sogar mit Arrest drohenden Gläubigers ██████ habe verhindern wollen, habe er als einzigen Ausweg schließlich nur noch den gesehen, sich mit der Überlassung der Sammlungen in Anrechnung auf seine Schulden einverstanden zu erklären; seine diesbezügliche Billigung ergebe sich auch aus seinem resignierten Achselzucken, das von seiner Ehefrau beobachtet worden sei und auch von ihm selbst nicht in Abrede gestellt werde. Schließlich habe der Angeklagte auch später nichts unternommen, um die Marken wiederzuerhalten. Von einer Wegnahme der Briefmarken durch A. und Graf von ████████████ gegen den Willen des Angeklagten könne danach keine ████ sein.
Diese Darlegungen ergeben eindeutig, dass die Strafkammer zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wäre, wenn sie die Bekundungen der Zeugen A. und Graf von ███████ nicht verwertet hätte.
Hiernach hat der Angeklagte die Briefmarkensammlungen, die ihm von den Markenhändlern D. und ███ zum Verkauf in Kommission unter Abführung des Erlöses übergeben worden waren, in Anrechnung auf eigene Schulden seinem Gläubiger ████████ überlassen. Zutreffend legt die Strafkammer dar, dass der Angeklagte hierdurch zum Nachteil seiner Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis, über die fremden Markensammlungen zu verfügen, missbraucht und zugleich die durch den Kommissionsvertrag begründete Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt habe; zugleich hat der Angeklagte damit den in den Briefmarken verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt. Dass A.____ das Eigentum an den Briefmarken erworben hatte, wird von der Strafkammer nicht angenommen. Ohne Rechtsirrtum sieht sie die widerrechtliche Verfügung des Angeklagten vielmehr bereits in der Überlassung des Besitzes.
Da den Urteilsfeststellungen die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue (§ 266 StGB) und zugleich der Unterschlagung (§ 246 StGB) einwandfrei zu entnehmen sind und auch die Strafzumessungserwägungen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten lassen, war die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Engels | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Martin |