Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) wegen unzureichender Prognosefeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/87
Datum
11.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. Zentrales Problem war, dass die Kammer keine hinreichenden konkreten Feststellungen zur zukünftigen Gefährlichkeit außerhalb des häuslichen Umfelds getroffen hatte. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine von der häuslichen Umgebung losgelöste Gefahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Tat voraus und bedarf konkreter Feststellungen zur Prognose einer dauerhaften Gefährlichkeit.

2

Für die Bejahung einer Gefährlichkeitsprognose müssen konkrete, über den Tathergang hinausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eine Neigung zu in alltäglichen Belastungssituationen auftretenden Übermaßreaktionen begründen.

3

Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beziehungsweise einzelner belastender Umstände begründet nicht automatisch die Voraussetzungen einer Unterbringung; isolierte Vorfälle, Wehrdienst oder Putativ-Nothilfe ersetzen keine allgemeine Gefährlichkeitsprognose.

4

Fehlen die für eine Unterbringung erforderlichen Feststellungen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 264/87 in der Strafsache gegen B ███ aus ████, dort geboren am █████, Werner ████, 1952, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **11. Juni 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Februar 1987 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte rügt mit seiner zulässig auf die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einem leichten Schwachsinn ersten Grades und einer deutlichen Persönlichkeitsstörung. Das Hinzutreten zusätzlicher Belastungsmomente hat bei Begehung der Tat zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. In Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen ist die Strafkammer der Ansicht,

auch in Zukunft seien „in alltäglichen Belastungs- und Konfliktsituationen mit Gewalt verbundene Rechtsgutverletzungen sehr wahrscheinlich“ (UA 10). Für diese Prognose fehlt es jedoch bisher an zureichenden Feststellungen:

Der bereits 34 Jahre alte, ledige Angeklagte lebte mit seiner Mutter zusammen; sie bestritt den gemeinsamen Lebensunterhalt, er ging keiner Beschäftigung nach. Zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter kam es deshalb zu erheblichen Spannungen. Sie wollte, dass er aus der Wohnung auszog. Nachdem der Angeklagte seine Mutter schon fünf Tage zuvor geschlagen und getreten hatte, würgte er sie am 25. Juni 1986 bis zur Bewusstlosigkeit, versuchte sie zu ersticken und zu erdrosseln, trat dann jedoch vom Tötungsversuch zurück. Die Mutter des Angeklagten ist inzwischen auf Grund eines Oberbauchtumors verstorben.

Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat. Es hätte daher weiterer Feststellungen bedurft, wieso der Angeklagte auch in anderen, nicht in dem beschriebenen häuslichen Bereich wurzelnden „alltäglichen Belastungs- und Konfliktsituationen“ zu „Übermaßreaktionen“ neige. Abgesehen von einer Vorstrafe wegen einer – ersichtlich nicht einer solchen Situation entsprungenen – Tat ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Bei dem von der Strafkammer erwähnten Vorfall mit einem Mieter des Hauses handelte der Angeklagte in Putativ-Nothilfe zugunsten seiner Mutter. Der Angeklagte hat zudem – anscheinend ohne Beanstandungen – seinen 15-monatigen Wehrdienst abgeleistet. Bei dieser Sachlage bedurfte es der Darlegung kon-

kreter Anhaltspunkte, um eine von dem Angeklagten ausgehende, von der häuslichen Umgebung losgelöste Gefahr für die Allgemeinheit zu begründen.

LaufhütteJahnkeMeyer-Goßner
GoydkeNiemöller