Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen verspäteter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/84
Datum
15.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; die Revisionsbegründung ging jedoch verspätet ein. Zentral war, ob die Frist zur Revisionsbegründung gewahrt oder wegen Irrtums des Verteidigers bzw. von Amts wegen wiederherzustellen ist. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, da die Frist ab Zustellung abgelaufen war und keine Wiedereinsetzung ohne Verschulden vorliegt. Eine fehlerhafte Auskunft an einen erst nach Fristablauf erscheinenden Verteidiger rechtfertigt keine Fristhemmung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist beim Gericht eingeht (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger.

3

Eine nach Fristablauf erstmals tätig werdende Verteidigung kann sich nicht auf eine zuvor vom Gericht erteilte unzutreffende Auskunft berufen, um die Fristversäumnis zu legitimieren.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass die Versäumung ohne Verschulden des Angeklagten erfolgt ist (§ 44 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 25. November 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof BESCHLUSS

4 StR 264/84 in der Strafsache gegen Uwe Detlef ███ aus Bochum, geboren am 15. September 1950 in ██, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. November 1983 wird als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO) verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das Urteil des Landgerichts Paderborn ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 30. Dezember 1983 zugestellt worden (Bd. V Bl. 167 d. A.); die Begründungsfrist lief daher am 30. Januar 1984 ab. Der Revisionsantrag und die Begründung des Rechtsmittels gingen jedoch erst am 2. Februar 1984 und damit verspätet beim Landgericht ein.

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der neue Verteidiger des Angeklagten vom Landgericht am 2. Februar 1984 die unzutreffende Auskunft erhalten hat, die Revisionsbegründungsfrist laufe erst an diesem Tage ab (Bd. V Bl. 189 d. A.); denn der Verteidiger hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 1984 – also nach Ablauf der Frist – gemeldet.

Anlass für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen besteht nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (§ 44 StPO).

SalgerRußJahnke
KnoblichGoydke