Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung zur Versagung der Milderung (§21, §49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 264/83
- Datum
- 26.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen sich konkret ergibt, weshalb eine Milderung wegen alkoholbedingter Schuldminderung nicht geboten ist.
Allein die Feststellung eines regelmäßigen Alkoholkonsums genügt nicht zur Versagung einer Milderung; das Tatgericht muss Anknüpfungstatsachen darlegen (z. B. frühere unter Alkoholeinfluss begangene Taten oder die Erkenntnis des Täters), die eine entsprechende Versagungsentscheidung stützen.
Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen im Urteil, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer führt.
Der Bundesgerichtshof hebt nur diejenigen Teile des Urteils auf, für die ein sachlich-rechtlicher Fehler festgestellt wird; unbegründete Angriffe auf den Schuldspruch führen insoweit nicht zur Aufhebung desselben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 26. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 264/83
in der Strafsache gegen Ernst ███, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. Januar 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 3. Mai 1983, auf das Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat mit Rücksicht auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen, die Strafe jedoch gleichwohl nicht nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, „da der Angeklagte – alkoholgewohnt – weiß, dass er unter der lockernden Wirkung des Alkohols derartige Straftaten leichter begeht“ (UA S. 9).
Diese Begründung findet in den Urteilsfeststellungen keine hinreichende Stütze. Danach ist der Angeklagte zwar „an regelmäßigen Alkoholkonsum gewöhnt“ (UA S. 3). Dass er aus diesem Grunde „derartige“, d. h. hier wohl sexualbezogene, Straftaten leichter begeht und dass er das auch weiß, ist jedoch im Urteil nicht festgestellt. Es ist nicht einmal etwas darüber gesagt, ob er überhaupt eine seiner Vorstraftaten unter Alkoholgenuss begangen hat. Das hätte die Strafkammer aber prüfen und im Urteil näher darlegen müssen, wenn sie dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen eine Strafmilderung nach § 49 StGB versagen wollte.
Der Mangel solcher Darlegungen ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zwingt.
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