Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung des Urteils wegen fahrlässigen Vollrauschs; Nebenklägerantrag verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/76
Datum
24.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen fahrlässigen Vollrauschs ein; der Nebenkläger reichte ein Schreiben zur Anfechtung des Urteils ein. Der BGH stellt fest, dass gegen ein Landgerichtsurteil nur die Revision, nicht die Berufung, zulässig ist. Mangels nach §345 StPO erforderlicher Begründung war die vom Nebenkläger als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gemäß §346 Abs.2 StPO zu verwerfen. Die materielle Überprüfung ergab keine Rechtsfehler; die Revision der Angeklagten wird daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen ein Urteil des Landgerichts im Strafverfahren ist die Revision das zulässige Rechtsmittel; die Berufung ist insoweit im Strafverfahren unstatthaft.

2

Kommt nach Zustellung des Urteils keine der Vorschrift des §345 StPO entsprechende Begründung ein, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

3

Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Nebenklägers ist als Antrag nach §346 Abs.2 StPO zu behandeln und kann verworfen werden, wenn sie unbegründet ist.

4

Der Bundesgerichtshof prüft die Revision auch materiell und verwirft sie, wenn keine rechtlichen Fehler im angefochtenen Urteil erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 4. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 264/76

in der Strafsache gegen ███ geb. ███ aus ███, Erika, geboren ███████ 1936 in ████, wegen fahrlässigen Vollrauschs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Verteidigers der Angeklagten sowie des anwaltlichen Vertreters ███ gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

I. Der Antrag des Nebenklägers ███ vom 11. Dezember 1975 auf Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Dezember 1975 wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.

II. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. September 1975 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Mit seinem Schreiben vom 25. September 1975, das am folgenden Tag – also rechtzeitig – bei Gericht eingegangen ist, wollte der Nebenkläger ███ das Urteil vom 19. September 1975 anfechten. Das ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des Schreibens und wird übrigens auch in den folgenden Erklärungen des anwaltlichen Vertreters des Nebenklägers bestätigt. Als Rechtsmittel kam nach dem Gesetz allein die Revision in Betracht. Die Berufung, von der in den Erklärungen des Vertreters des Nebenklägers die Rede ist, ist nach der Strafprozessordnung im Strafverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts in keinem Falle statthaft. Mit Recht hat daher die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 4. Dezember 1975 das Rechtsmittel des Nebenklägers als Revision behandelt und, weil auch nach der Zustellung des Urteils keine der Vorschrift des § 345 StPO entsprechende Begründung eingegangen ist, die Revision als unzulässig verworfen. Die „Beschwerde“ vom 11. Dezember 1975 muss daher als Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO behandelt und als unbegründet verworfen werden.

II. Die auf die Revision der Angeklagten gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit tritt der Senat der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem – dem Verteidiger bekanntgegebenen – Antragsschriftsatz vom 31. Mai 1976 dargelegt hat.

SpiegelMayrZipfel
BortzlerKnoblich