Revision: Tatmehrheit bei Beförderungserschleichung und versuchtem Betrug verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 264/74
- Datum
- 08.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beförderungserschleichung ist ein Dauerdelikt, das zumindest bis zum Ende der Beförderung andauert.
Sind die Ausführungshandlungen eines Dauerdelikts und eines anderen Straftatbestands teilweise identisch, liegt regelmäßig keine Tatmehrheit vor.
Bei Gesetzeskonkurrenz verdrängt das im Strafmaß schwerer bedrohte Delikt das leichter bedrohte Delikt.
Die Revision kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn die Nachprüfung dies erfordert.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügende keine konkreten Tatsachen zur Begründung der behaupteten Verfahrensmängel angibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 264/74
in der Strafsache gegen den Arbeiter Carmelo T., geboren am ██ 1951 in S[REDACTED]y/M[REDACTED] (Italien), wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1974, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Buddenberg, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 1974
a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs, des versuchten Betrugs und der Beförderungserschleichung schuldig ist,
b) in den Strafaussprachen in den Fällen 1 und 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs sowie wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 2.000,– DM, ersatzweise für je 20,– DM zu 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte u. a. am 2. Januar 1972, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, den Bus der EV Verkehrs-AG bestiegen, um zum P[REDACTED]-Platz in E[REDACTED] zu gelangen (Fall 1). Unterwegs wurde er durch einen Kontrolleur der Verkehrs-AG aufgefordert, seinen Fahrausweis vorzuzeigen. Er wies den Rest eines früher einmal für eine andere Fahrt gelösten Fahrscheins vor (Fall 2).
Mit der Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine die angeblichen Mängel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In sachlich-rechtlicher Hinsicht kann das Urteil jedoch insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagte wegen der am 2. Januar 1972 begangenen Beförderungserschleichung (Fall 1) verurteilt worden ist.
Zu Unrecht hat die Strafkammer angenommen, dass zwischen dieser Tat und dem nachfolgenden Betrug (Fall 2) Tatmehrheit bestehe. Zwar war die Beförderungserschleichung, wie das Landgericht zutreffend ausführt (UA S. 10), bereits vollendet, als der Angeklagte bei der Kontrolle im Bus den versuchten Betrug beging. Das allein ist jedoch für die Annahme der Tatmehrheit nicht ausschlaggebend. Es muss vielmehr berücksichtigt werden, dass die Beförderungserschleichung ein Dauerdelikt ist, das sich zumindest bis zum Ende der Beförderung fortsetzt (vgl. Bilda MDR 1969, 434, 435) und daher noch andauerte, als der Angeklagte kontrolliert wurde. Die Ausführungshandlungen der Beförderungserschleichung und des versuchten Betrugs decken sich somit zumindest teilweise. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Tatmehrheit in Frage kommen. Da die Tat als versuchter Betrug mit schwererer Strafe bedroht ist, muss die Beförderungserschleichung hinter dem versuchten Betrug wegen Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den Fällen 1 und 2 sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafausprüche in den übrigen Fällen bleiben von der Änderung unberührt.
Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Bortzler | Buddenberg | Knoblich | |||
| Spiegel | Salger |