Revision: Tateinheit von Diebstahl und Verkehrsvergehen — Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 264/69
- Datum
- 30.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begeht eine Tathandlung zugleich die Tatbestandshandlung mehrerer Delikte, liegt Tateinheit vor; die gleichen tatsächlichen Handlungen können sowohl Wegnahme (Diebstahl) als auch Beginn der Tathandlungen anderer Verkehrsdelikte sein.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer Weise berührt wird, dass ein Verteidigungsrecht verletzt wäre (§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen).
Führt die Korrektur des Schuldspruchs dazu, dass bisher für mehrere Straftaten gesondert verhängte Einzelstrafen zu einer einzigen Einzelstrafe zusammenzufassen sind, sind die bisherigen Einzelstrafen und der darauf beruhende Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sanktion neu zu bemessen, wobei die neue Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Nebenentscheidungen, die in ihrem Bestand von dem aufgehobenen Ausspruch über die Gesamtstrafe abhängen (z. B. an die Gesamtstrafe anknüpfende Nebenfolgen), sind im Umfang der Aufhebung ebenfalls aufzuheben, auch wenn sie an sich keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 26. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 264/69 in der Strafsache gegen █████ den Arbeiter Otto █████, geboren ███████████ in ███████████, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Februar 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls (im Rückfall) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt wird,
b) in den beiden Einzelstrafaussprüchen wegen Diebstahls im Rückfall und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Revision des Angeklagten, der die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei nicht angreift, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Wesentlichen unbegründet.
Das Urteil gibt nur insoweit Anlass zur Beanstandung, als die Strafkammer in dem Diebstahl des Kraftwagens einerseits und dem Fahren mit dem Wagen unter Alkoholeinfluss (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB) und ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) andererseits selbständige Handlungen gesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen sind diese strafbaren Handlungen tateinheitlich begangen worden; denn das Los- und Wegfahren mit dem fremden Wagen war hier sowohl eine Tatbestandshandlung des Diebstahls (Wegnahme) als auch der Anfang der Tathandlungen der Vergehen gegen §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB und 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus richtig stellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung der wegen Diebstahls im Rückfall und wegen der Vergehen gegen §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB und 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erkannten beiden Einzelstrafen, da insoweit nunmehr eine einzige Einzelstrafe verhängt werden muss, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Die Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der ihr folgenden Nebenentscheidung aus §§ 42m und n StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382), obwohl diese selbst keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Die Einzelstrafen im Übrigen werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
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