Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, übriges Urteil bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/63
Datum
30.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Notzucht und Freiheitsberaubung verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt Schuldspruch, Strafzumessung und die Einziehung des Fahrzeugs, hebt jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Zurückgewiesen wurde die Fahrerlaubnismaßnahme mangels umfassender Prüfung der Täterpersönlichkeit und fehlender Begründung der Sperrfrist; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei versuchter Notzucht liegt ein strafbarer Versuch vor, auch wenn das Eindringen wegen des erheblichen Widerstands des Opfers nicht gelang; ein freiwilliger Rücktritt des Täters liegt nicht vor, wenn er durch das Verhalten des Opfers gehindert wurde.

2

Freiheitsberaubung kann in Tateinheit mit versuchter Notzucht verwirklicht sein, wenn der Täter das Opfer gegen ihren erkannten Willen daran hindert, einen Ort (z. B. ein Fahrzeug) zu verlassen oder zu verlassen versucht.

3

Die Strafzumessung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der gesamten äußeren und inneren Tatumstände sowie der Täterpersönlichkeit; es besteht kein allgemeiner Vergleichsmaßstab für gleichartige Fälle.

4

Die Einziehung eines zur Tatausführung benutzten Fahrzeugs nach § 40 StGB ist zulässig, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das Fahrzeug dem Täter gehört; im Revisionsverfahren sind neu vorgelegte Tatsachenunterlagen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB (Auswahlrechtliche Nebenfolge) setzt eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters und aller für das Verkehrsverantwortungsbewusstsein relevanten Umstände voraus; die Dauer einer Sperrfrist hat sich nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit und nicht ausschließlich nach dem Verschulden zu richten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. März 1963

Rubrum

4 StR 264/63

In der Strafsache gegen den Schlosser Friedel ██, geboren am ██████ 1940 in ████████, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gefängnis verurteilt, den zur Ausführung der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bestimmt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Angeklagten ist es, wie das Urteil feststellt, infolge der starken Abwehr der Agnes ██████ nicht gelungen, mit seinem Glied bei ihr einzudringen. Er hat erst nach längerem Kampfe von ihr wieder abgelassen, weil sie in ihrer Abwehr nicht nachließ. Er ist mithin nicht freiwillig von seinem Vorhaben zurückgekehrt, sondern durch den Widerstand des Mädchens dazu bestimmt worden. Ob er, wie die Revision meint, bei Anwendung „letzter brutalster Gewalt“ vielleicht doch zum Ziele gekommen wäre, ist bei dieser Sachlage unerheblich.

Die Freiheitsberaubung hat die Strafkammer nicht in der Gewaltanwendung bei der versuchten Notzucht gesehen, sondern darin, dass der Angeklagte Agnes ███████ gegen ihren Willen gehindert hat, den Wagen zu verlassen. Er hat ihre Aufforderung, in die Straße nach Gladbeck abzubiegen, nicht beachtet, sondern ist gegen ihren erkannten Willen mit ihr bis in die Nähe von Dorsten gefahren. Als sie auf dem Feldweg, in dem er angehalten hatte, ausstieg und weglief, lief er ihr nach und zwang sie, zum Wagen zurückzukehren. Den Notzuchtsversuch hat er erst später begonnen, nachdem Agnes ████ ██ Vertrauen auf seine ehrenwörtliche Erklärung, er werde sie nun sofort nach Hause fahren, wieder in den Wagen eingestiegen war. Das Landgericht hat den Angeklagten daher mit Recht auch wegen einer in Tateinheit mit der versuchten Notzucht verübten Freiheitsberaubung verurteilt.

2. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Strafe über den Rahmen der in gleichartigen Fällen üblichen Strafen hinausgehe. Der Strafrichter hat die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, unter Berücksichtigung der gesamten äußeren und inneren Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, zu bestimmen. Einen allgemeinen Vergleichsmaßstab gibt es nicht. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar mildernde Umstände zugebilligt, aber eine empfindliche Gefängnisstrafe für erforderlich erachtet. Dabei ist sie nicht von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Sie war insbesondere nicht gehindert, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte zur Tatzeit erst vier Monate verheiratet war und zur Erklärung seiner Tat lediglich einen kleinen Streit mit seiner Frau angeführt hat. Damit wollte das Landgericht ersichtlich hervorheben, dass der Angeklagte nicht durch eine geschlechtliche Notlage zur Tat getrieben worden ist. Fehl geht auch der Angriff gegen die Erwägung der Strafkammer, die Strafe müsse streng ausfallen, damit Frauen und Mädchen auf den Straßen hinreichend geschützt sind. Das Landgericht lässt weiteren Ausführungen erkennen, dass es damit, wie die Notwendigkeit, gegen Notzuchtsverbrechen energisch einzuschreiten, die Opfer an einsame Orte infolge der Benutzung von Kraftfahrzeugen zur Entführung der Opfer immer häufiger werden, meint.

Dass Agnes ██████, wie die Revision meint, durch die Tat keine körperlichen Nachteile oder Spuren der Gewalt davongetragen habe, trifft nach den gesamten Tatfeststellungen nicht zu. Auch im Übrigen wenden sich die Revisionsausführungen nur gegen die Beweiswürdigung, die indes keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

3. Auch die Einziehung des Personenkraftwagens ist rechtlich unangreifbar. Das Landgericht stellt bei der Sachverhaltsschilderung fest, dass der Angeklagte in „seinem“ Personenkraftwagen gefahren ist. Ebenso bezeichnet das Urteil das zur Tat benutzte Fahrzeug als „Wagen des Angeklagten“, der nach § 40 StGB einzuziehen sei. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Strafkammer davon überzeugt gewesen ist, dass das Fahrzeug dem Angeklagten gehörte. Das neue Vorbringen der Revision hierzu und der nunmehr vorgelegte Finanzierungsvertrag vom 22. August 1962, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte den Wagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

4. Die Revision hat nur Erfolg, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis angreift. Das Landgericht führt zur Begründung lediglich an, der Angeklagte habe durch seine Tat bewiesen, dass er „nicht die charakterliche Stärke eines Kraftfahrers“ besitze. Die Sperrfrist von vier Jahren begründet es überhaupt nicht. Mithin hat es jedenfalls nach den insoweit überaus knappen Urteilsgründen die Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist maßgebend sind. Zwar ist bei der Entscheidung nach § 42 m StGB in erster Linie die Tat zu berücksichtigen. Jedoch müssen außerdem die Persönlichkeit des Täters und alle sonstigen Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, umfassend gewürdigt werden (BGH VRS 16, 350, 424; 17, 21, 253; 19, 108, 110; 23, 438).

Nach den bisherigen Tatfeststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte nur einer einmaligen Aufwallung nachgegeben hat, wofür der von ihm für seine Verfehlung angegebene Grund sprechen könnte, den das Landgericht für glaubhaft erachtet hat. Das könnte für die Beurteilung, ob die Maßnahme des § 42 m StGB notwendig ist, bedeutsam sein. Die Dauer der Sperrfrist wiederum darf nicht nach der Höhe des Verschuldens bemessen werden, sondern es kommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Fahrzeugen voraussichtlich bestehen wird (BGH VRS 21, 262; 23, 438; 22, 35).

Jagusch Krumme zugleich für BR Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, der in Urlaub ist.

WeberDr.
Flitner