Revision verworfen: Ablehnung des Straffreiheitsgesetzes und Bestätigung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 264/56
- Datum
- 09.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes ist vom Tatgericht zu prüfen; die Ablehnung ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Straffreiheit fehlen.
Wird der Strafausspruch durch Revision aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, hat die Strafkammer die Strafen gemäß § 358 Abs. 2 StPO neu festzusetzen; sie ist jedoch nicht an den früheren Strafausspruch gebunden.
Klagt das Gericht, dass eine erneute Hauptverhandlung kein günstigeres Ergebnis erbracht hat, so kann es frühere Strafbemessungen übernehmen, sofern es die Reichweite bereits rechtskräftiger Feststellungen berücksichtigt und die erneute Würdigung nachvollziehbar begründet.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 24 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die festgestellte Gesamtstrafe die für eine Aussetzung maßgebliche Grenze überschreitet.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████, geboren am █ in ███████, ██, ████████, wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter,
Amtsgerichtsrat ████████████████ bei der Verkündung,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Mai 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. September 1955 war gegen die Angeklagte wegen Diebstahls, fortgesetzten schweren Diebstahls sowie wegen eines weiteren schweren Diebstahls eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen worden (Einzelstrafen: drei, vier und sechs Monate Gefängnis). Auf die Revision der Angeklagten wurde die Verurteilung in den beiden zuletzt genannten Fällen, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldsprach getroffenen Feststellungen, ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, im Übrigen aber das Rechtsmittel verworfen, so dass die Bestrafung wegen einfachen Diebstahls in Rechtskraft erwachsen ist. Das Revisionsgericht verwies die Sache in dem Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurück, damit die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 geprüft werde. Das ist nunmehr geschehen. Das Landgericht hat in dem Urteil vom 4. Mai 1956 die Anwendung des bezeichneten Gesetzes abgelehnt und die Angeklagte erneut zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.
1. Die rechtliche Würdigung der noch zur Entscheidung stehenden Straftaten lässt, wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Im Anschluss an die Ausführungen zur Frage der Straffreiheit führt das Landgericht aus: „Es musste deshalb den insoweit erkannten Einzelstrafen von sechs und vier Monaten Gefängnis und der hieraus und der schon rechtskräftigen Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis gebildeten Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verbleiben, wie sie in dem Urteil der Strafkammer vom 9. September 1955 ausgesprochen worden sind.“ Diese Überlegungen wären fehlerhaft, hätte das Landgericht damit etwa sagen wollen, es sei an die frühere Straffestsetzung gebunden, eine neue Strafzumessung könne daher nach Verneinung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes nicht mehr Platz greifen. Denn durch das Revisionsurteil war der Strafausspruch insoweit aufgehoben worden, so dass die Strafkammer nunmehr unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO die Strafen neu festzusetzen hatte. Die angeführte Urteilsstelle ist jedoch nicht in diesem Sinne auszulegen. Das Landgericht wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass die neue Hauptverhandlung kein für die Angeklagte günstigeres Ergebnis gehabt habe, so dass die Straffrage wie in der ersten Hauptverhandlung zu beurteilen und daher wieder auf die früheren Strafen zu erkennen sei. Dass sich das Landgericht darüber klar war, inwieweit das erste tatrichterliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war, ergibt sich schon daraus, dass zu Beginn der neuen Urteilsgründe darauf hingewiesen wird, jenes Urteil sei rechtskräftig geworden, soweit die Angeklagte wegen einfachen Diebstahls verurteilt ist und soweit im Übrigen Feststellungen zum Schuldsprach getroffen worden sind. Stellt man die oben angeführte Stelle in diesen Zusammenhang der Urteilsgründe, so können durchgreifende Bedenken gegen den Strafausspruch nicht Platz greifen.
Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung, um die die Angeklagte gebeten hat, scheitert schon an der Höhe der erkannten Gesamtstrafe (§ 24 StGB).
Das Rechtsmittel der Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt.
Dr. Heusinger Mantel ist an der Unterzeichnung verhindert.
| Krumme | |
| Dr. Augustin |