Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Urteilsberichtigung und Zurückverweisung wegen §21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 263/85
Datum
30.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH berichtigt die Urteilsformel, bestätigt aber den Schuldspruch im Kern. Den Strafausspruch hebt er auf und verweist die Sache zurück, da das Landgericht die Voraussetzungen des §21 StGB nicht hinreichend geprüft hat. Der Tatrichter muss insbesondere den Alkoholkonsum und alle Umstände des Einzelfalls würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung des Umstands, dass ein Zeuge erklärt, keine Aussage machen zu wollen, ist zulässig, wenn dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht hat; ein Verwertungsverbot besteht nur bei berechtigter Zeugnisverweigerung.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Urteilsformel berichtigen, wenn diese formell fehlerhaft ist, ohne den materiellen Schuldspruch aufzuheben.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB hat der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls umfassend abzuwägen; äußeres geordnetes oder motorisch unauffälliges Verhalten schließt eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht generell aus.

4

Hat das Tatgericht die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht fehlerfrei geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 18. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 263/85 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███ Januar ████████ 1945 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 1984

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt; in der Sache hat das Rechtsmittel zum Schuldspruch keinen Erfolg. Das Landgericht durfte bei seiner Überzeugungsbildung insbesondere auch verwerten, dass der Zeuge ███ „verärgert“ erklärt hat, keine Aussage machen zu wollen (UA 15). Ein Verbot, aus diesem Verhalten Schlüsse zu ziehen, wäre nur bei befugter Zeugnisverweigerung in Betracht gekommen (BGHSt 32, 140, 142; KK § 261 Rdn. 44). Der Zeuge hatte jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Dass der Vorsitzende irrig ein solches annahm und █████ entsprechend belehrte, ändert an der Rechtslage nichts.

Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht fehlerfrei verneint hat. Es schließt eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – nur sie kommt hier in Betracht – mit den Worten aus:

„Es fehlt schon an den äußerlich erkennbaren motorischen Ausfallerscheinungen, die mit einem derartigen alkoholbedingten Zustand stets einhergehen“ (UA 17).

Einen Erfahrungssatz, wonach ein infolge Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigter Täter stets motorische Ausfallerscheinungen zeige, gibt es jedoch nicht. Der Senat hat vielmehr immer wieder betont, dass erfahrene, alkoholgewohnte Trinker sich meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409). Der Tatrichter ist deshalb gehalten, die Voraussetzungen des § 21 StGB unter Abwägung aller Umstände des Falles zu prüfen; er darf seinen Blick nicht von vornherein auf bestimmte Merkmale wie das äußere Erscheinungsbild des Täters verengen. Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht nachgekommen.

In der neuen Hauptverhandlung wird sich der Tatrichter bemühen müssen festzustellen, wie viel Alkohol der Angeklagte am Tattag zu sich genommen hat (BGH NStZ 1984, 506).

RußJahnke
GoydkeMeyer-Goßner