Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 263/64
Datum
14.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids. Die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge hingegen begründet: Die Feststellungen zur Fahrlässigkeit und zur Wiedererkennung waren unzureichend beziehungsweise fehlerhaft begründet. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids ist erforderlich, dass der Angeklagte die im Rahmen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse gebotene Sorgfalt bei der Bildung und Prüfung seiner Erinnerung nicht angewandt hat.

2

Ein Gericht darf bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Zeugenerinnerung nicht eigene subjektive Maßstäbe der ‚Lebenserfahrung‘ an die Stelle der vom Zeugen behaupteten persönlichen Wahrnehmungen setzen.

3

Ein unzutreffendes Erinnerungsbild begründet nur dann Fahrlässigkeit, wenn sich aus objektiven Anhaltspunkten ergibt, dass der Irrtum mit der erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mehrerer fahrlässiger Handlungen ist nur unter den von der Rechtsprechung vorgegebenen engen Voraussetzungen zulässig; eine pauschale Zusammenrechnung ist unzulässig.

5

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und begründet vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Kohlenhändler Walter C., dort geboren █████████ 1932, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen „fortgesetzten fahrlässigen Falscheides“ zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist begründet.

a) Der Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise ist bisher nicht einwandfrei begründet. Den Urteilsausführungen zufolge ist es möglich, dass der Angeklagte in der fraglichen Nacht tatsächlich eine ihm fremde Frau mit nach Gelsenkirchen genommen hat. Auch ist ihm nicht zu widerlegen, dass er nach mehreren Unterredungen mit den Eheleuten EC überzeugt war, die von ihm mitgenommene Frau sei Frau BC gewesen und die Fahrt habe am 20. April 1961 stattgefunden.

b) Die Begründung der Strafkammer, es sei „nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen“, dass der Angeklagte in der nach Ansicht der Strafkammer ganz unauffällig wirkenden Frau ECD mit Sicherheit die von ihm damals nachts mitgenommene Frau habe wiedererkennen können, ist nicht haltbar. Für ein solches Wiedererkennen, falls es hier darauf ankommt, hat jeder seine eigenen Maßstäbe und Anzeichen, die kein Gericht nachprüfen und vor allem nicht durch seine eigene Meinung ersetzen darf. Das Landgericht verkennt, dass es nicht Auffälligkeiten sein müssen, an denen man jemanden wiedererkennt. Ob ein Mensch für den anderen Träger besonderer Kennzeichen ist, ob er ihm in seinem inneren oder äußeren Erscheinungsbild Eindrücke vermittelt, für die vielleicht gerade der andere empfindlich ist, hängt ausschließlich von dessen eigenen Empfindungen und Maßstäben ab. Diese sind dem äußeren Beurteiler oft nicht zugänglich, wie keiner näheren Begründung bedarf. Deshalb wird es vielfach nicht möglich sein, ein behauptetes Erinnerungsbild mit rationalen Gründen zu widerlegen. Jedenfalls kann dies nicht mit den eigenen, ebenfalls durchaus subjektiven Ansichten des Gerichts geschehen. Wird ein solches Erinnerungsbild, das auch auf Selbstdäuschung, die dem Erinnernden unbewusst bleibt, beruhen kann, nun noch, wie hier, durch die festgestellte Redegewandtheit des Ehemannes ██ gefestigt, dann kann es bei dem, der sich zu erinnern meint, die Bedeutung einer Gewissheit annehmen, die jedenfalls nicht mit den vom Landgericht angeführten Gründen als fahrlässig erlangt nachgewiesen werden kann.

Im Übrigen handelt nur derjenige fahrlässig, der diejenige Sorgfalt, zu der er nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, nicht aufbringt. Auch dies hat das Landgericht verkannt. Davon musste es bei seinen Überlegungen jedoch ausgehen. Wie der Angeklagte insoweit beschaffen ist, ob er genügend Kritikfähigkeit besitzt, die einen Irrtum hätte ausschließen müssen, damit befasst sich die Strafkammer bisher überhaupt nicht. Hat der Angeklagte so sorgfältig nachgeforscht, wie es ihm bei seinen Fähigkeiten möglich war, so durfte er sein dann erlangtes Erinnerungsbild, das auch das Ergebnis einer nicht bemerkten Verwechslung zweier ähnlicher Frauen sein konnte, als Zeuge wiedergeben, ohne näher anzuführen, wie er zu diesem Bild gekommen war.

c) Ist der Angeklagte irrigerweise, aber nicht vorwerfbar, fest davon überzeugt gewesen, dass Frau PC__D die damals von ihm mitgenommene Frau war, so brauchte es auch nicht fahrlässig zu sein, wenn er dann nicht weiter nach dem Zulassungstag des Fiat geforscht hat. Zwar hing der Zeitpunkt der Fahrt eng mit der Zulassung des Fiat zusammen. Aber auch insoweit war es nicht „nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen“, dass sich der Angeklagte an den Tag zu erinnern glaubte. Denn dann hatte er in seiner, wenn auch ohne Fahrlässigkeit unrichtigen, Erinnerung einen Anhaltspunkt an jene Nacht, der ihm auch den Zeitpunkt als gewiss erscheinen lassen konnte. Die Strafkammer vermisst hier einen weiteren Anhaltspunkt, der dem Angeklagten bei seiner Erinnerung hätte zu Hilfe kommen können, übersieht hierbei aber, dass der Angeklagte ihn durch die Unterhaltung mit den Eheleuten ECs gewonnen haben kann, die ihm erklärt hatten, die fragliche Fahrt habe am 20. April 1961 stattgefunden. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist es dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er auch insoweit den Eheleuten ██████ geglaubt hat.

3. Die Strafkammer hat entgegen BGHSt 5, 371, 376 Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen angenommen. Das ist jedoch rechtlich unzulässig.

Jagusch Flitner zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Krumme und Börtzler.

Spiegel