Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 263/63
Datum
19.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids zu zehn Monaten Haft verurteilt; die Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Die Verfahrensrüge war unzulässig mangels gesetzlicher Begründung. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung möglicherweise rechtswidrig auf allgemeine Abschreckung abgestellt hat. Die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Der Offenbarungseid nach § 807 Abs. 2 ZPO erstreckt sich auf die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses; unzutreffende Angaben über Beschäftigung und Einkommen können bei vorsätzlicher Falschangabe den Tatbestand des Meineids verwirklichen.

3

Aus der ausdrücklichen, nach Belehrung abgegebenen und eindeutigen Versicherung der Wahrheit einer Angabe kann das Gericht das Bewusstsein der Unwahrheit der Angaben schließen.

4

Bei der Strafzumessung darf die allgemeine Abschreckung nicht ohne konkrete, tatrichterlich gestützte Feststellungen das Strafmaß über das angemessene Maß hinaus erhöhen; unklare oder rechtswidrige Erwägungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2. April 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ ████████ Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ██████ 1928 in ███, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 2. April 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Er ist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechend begründet und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hat am 9. November 1961 den Offenbarungseid geleistet. Obwohl er damals erwerbslos war, erklärte er auf die Frage der Justizangestellten ███████, die das Vermögensverzeichnis nach seinen Angaben ausfüllte, er arbeite bei dem Sägwerk ██ und verdiene 80 DM in der Woche. Er leistete daraufhin den Eid, nachdem er über dessen Bedeutung belehrt worden war.

Nach § 807 Abs. 2 ZPO erstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, dass das Vermögensverzeichnis richtig ist. Es darf daher (BGHSt 7, 375; 14, 345, 349) keine Gegenstände enthalten, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe wörtlich erklärt, dass er bei der genannten Firma „arbeite“ und 80 DM in der Woche „verdiene“. Einen Irrtum des Angeklagten über die Bedeutung seiner Angaben konnte die Strafkammer daher für ausgeschlossen erachten. Sie konnte somit ohne Rechtsverstoß feststellen, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.

Dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Strafe auf rechtlich unzulässigen Erwägungen beruht. Die Strafkammer führt nämlich aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte durch seine falschen Angaben die betreibende Gläubigerin oder einen anderen habe benachteiligen wollen. Als Beweggrund für seine Angaben komme nur in Betracht, dass er sich möglicherweise geschämt habe, als Erwerbsloser dazustehen. Da ein „erheblicher“ Schaden nicht entstanden sei und der Angeklagte wegen eines Eidesdelikts nicht vorbestraft sei, habe ihm das Gericht mildernde Umstände zugestanden. Auf die Mindeststrafe habe jedoch nicht erkannt werden können, weil der Einstellung weiterer Bevölkerungskreise entgegengetreten werden müsse, die der Eidesleistung nicht mehr die ihr zukommende Bedeutung beimäßen.

Die Annahme liegt nahe, dass das Landgericht bei der Strafbemessung unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung über das Schuldmaß hinausgegangen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es eine empfindliche Gefängnisstrafe, nämlich von zehn Monaten, erforderlich gehalten hat, obwohl es einen menschlich verständlichen Beweggrund für die falschen Angaben zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat. Es war in Betracht zu ziehen, dass der dem Angeklagten vorgeworfene Meineid einen besonders leichten Fall darstellt. Das von § 154 StGB geschützte Rechtsgut wird nur dann erheblich verletzt oder gefährdet, wenn der Angeklagte dem Gläubiger eine Vollstreckungsmöglichkeit verschwiegen oder dessen Vollstreckungsmaßnahmen erschwert hat.

Es erscheint auch nicht klar, was die Wendung, ein „erheblicher“ Schaden sei nicht entstanden, bedeuten soll. Sofern die Strafkammer einen Schaden der Gläubigerin im Auge hat, so ist nach den bisherigen Feststellungen ein solcher überhaupt nicht entstanden.

Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

FlitnerKrummeBortzler
Lang-HinrichsenDr. Weber