BGH: § 315a StGB als Dauerstraftat; Konkurrenz bei Unfallflucht und fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 263/55
- Datum
- 18.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Dauerstraftat, die erst mit Beseitigung des Zustands der Fahrunsicherheit beendet ist.
Wer während einer einheitlichen Fahrt aufgrund fortbestehender Fahruntüchtigkeit wiederholt konkrete Gefahrenlagen herbeiführt, verwirklicht § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehrfach, sondern nur einmal in natürlicher Handlungseinheit.
Stehen eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) und eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB) in der Weise gleichzeitig verwirklicht, dass beide durch das Führen des Fahrzeugs getragen werden, kann Tateinheit auch bei unterschiedlicher Schuldform vorliegen.
Zwischen einer bereits beendeten Verkehrsunfallflucht und einer später begangenen fahrlässigen Tötung besteht Tatmehrheit; das tateinheitlich hinzutretende Dauerdelikt der Verkehrsgefährdung kann als leichtere Tat nicht das einigende Band zwischen beiden selbständigen Delikten herstellen.
Eine Verkehrsunfallflucht nach einem weiteren Unfall setzt begrifflich eine bereits abgeschlossene Unfallbeteiligung voraus und steht deshalb regelmäßig nicht tateinheitlich mit der vorangegangenen Straftat in Verbindung, wenn der Zustand der Fahrunsicherheit zuvor beendet ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Otto █ aus ██, geboren am █████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ██████ vom Februar 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, der Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie der Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte besuchte in der Nacht vom 30. zum 31. Januar 1954 einen Maskenball und nahm alkoholische Getränke zu sich. Gegen 5.30 Uhr begab er sich nach Hause, schlief dort bis 11 Uhr und fuhr dann mit dem Personenkraftwagen seines Vaters zu einer Verlobungsfeier. Hier trank er in der Zeit von 11.30 Uhr bis etwa 15 Uhr oder 15.30 Uhr 3 bis 4 Gläser Wermutwein, in die er sich jeweils ein Glas Steinäger hatte gießen lassen, 2 Flaschen Bier und 2 Tassen Kaffee; dazu verzehrte er etwa 2 Pasteten und bis zu 10 belegte Brote. Nachdem er eine Stunde geruht hatte, trat er gegen 17 Uhr mit dem Wagen die Fahrt nach Ahrensbök an. Es herrschte Frostwetter, die Asphaltstraße war etwas vereist und glatt, es begann zu dunkeln. Während der folgenden Fahrt hielt der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h ein. Unterwegs kam ihm der Kaufmann ███████ mit einem Personenkraftwagen entgegen. Er fuhr hart rechts auf der 5,20 m breiten Straße. Etwa 20 m vor der Begegnung bog der Angeklagte nach links in die Fahrbahn des ███████ ein. Obwohl dieser daraufhin sein Fahrzeug so weit nach rechts steuerte, wie es überhaupt noch möglich war, streiften die beiden Wagen aneinander; dabei wurde der Wagen des ███████ nicht unerheblich beschädigt. Während ███████ anhielt und aus seinem Wagen ausstieg, fuhr der Angeklagte trotzdem weiter, obwohl er die Berührung der Wagen und ein leichtes Schleudern seines eigenen Fahrzeugs bemerkt hatte. Auf der weiteren Fahrt erfasste er in der Ortschaft Bockhorn mit seinem Wagen die 23 Jahre alte Haustochter Toni ████████ von hinten, die auf dem rechten Schlackensteinstreifen der Straße in derselben Richtung ging, die auch der Angeklagte einhielt. Das Mädchen wurde zur Seite geschleudert und schwer verletzt. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, fuhr der Angeklagte weiter und ließ Toni ████████ auf der Straße liegen, wo sie an ihren Verletzungen verblutete. Erst am nächsten Tag stellte er sich dem Gericht.
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahrerflucht sowie wegen Fahrerflucht in einem schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass eine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von drei Jahren nicht erteilt werden darf.
Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
Revision des Angeklagten
Die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung und einer anschließenden Verkehrsunfallflucht in den beiden Fällen ███████ und ████████ sowie der fahrlässigen Tötung im letzten Fall wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ist insoweit nicht zu erkennen. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.
Die Erwägungen, die das Landgericht zur fahrlässigen Tötung anstellt, widersprechen nicht den Denkgesetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter es als unwahrscheinlich ansieht, dass das Mädchen unvermittelt von rechts nach links vor den heranfahrenden Wagen des Angeklagten gelaufen sei, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Darstellung der Revision, das Mädchen könne unaufmerksam gewesen sein, sich sogar bewusst in die Fahrbahn begeben haben, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Auch die Überlegung des Tatrichters, ein Entschluss der Toni ████████, nach links zu gehen, hätte sich nicht mehr ausführen lassen, weil sich in diesem Augenblick das Fahrzeug des Angeklagten bereits auf 5 bis 10 m dem Mädchen genähert hatte, kann mit Rücksicht auf die hohe Geschwindigkeit des Kraftwagens nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.
Ob die Annahme des Landgerichts, für die Zeiten der beiden Unfälle ergebe sich ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Bereich von 1,5 ‰, der rechnerischen Nachprüfung standhält, kann dahinstehen. Die Revision geht bei ihren Ausführungen von einem Mindestalkoholgehalt von 0,5 ‰ aus. Er würde zwar für sich allein zum Nachweis der Fahrunsicherheit nicht ausreichen. Der Tatrichter hat aber seine Überzeugung, dass der Angeklagte fahrunsicher war, auch aus der Fahrweise des Beschwerdeführers gewonnen. Deshalb ist die Annahme der Fahrunsicherheit auch bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 ‰ nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Zeugen eine Alkoholwirkung beim Angeklagten nicht wahrgenommen hätten, versagt. Hierauf kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an.
Dass der Beschwerdeführer zweimal eine Gemeingefahr fahrlässig herbeigeführt hat, ist dargetan; bei verantwortungsbewusster, sich selbst gegenüber kritischer Einstellung hätte sich so – führt das Landgericht rechtsirrtumsfrei aus – der Angeklagte sagen sollen und können, dass er unverantwortlich handle, wenn er trotz seines vorangegangenen Alkoholgenusses, dazu noch mit so hoher Geschwindigkeit, fahre. Unter den geschilderten Verhältnissen ist es auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer als „medizinischer Laie“ sich bewusst war, dass der in der voraufgegangenen Nacht genossene Alkohol seine Fahrtüchtigkeit noch beeinträchtigen konnte.
Die Berufung des Angeklagten auf Kopflosigkeit und Bestürzung hat das Landgericht nicht gelten lassen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht setzt allerdings voraus, dass der Täter die Vorstellung hatte, durch sein Weiterfahren erfülle er diesen Tatbestand, und dass er diesen Erfolg auch billigte. War diese Vorstellung nicht vorhanden, weil sie sich wegen Bestürzung oder Kopflosigkeit des Fahrers nicht bilden konnte, so fehlt es am Vorsatz. Das Landgericht stellt in dieser Hinsicht fest, der Angeklagte sei durch den Unfall in Erregung und Bestürzung geraten, wie dies bei einem solchen Ereignis stets der Fall zu sein pflege. Eine darüber hinausgehende Störung oder Verminderung der Geistesfähigkeit habe aber nicht vorgelegen. Demnach war der Angeklagte in der Lage, sich die Folgen der Weiterfahrt vorzustellen.
Die Meinung der Revision, alle Straftaten seien in Tateinheit begangen, ist irrig; insoweit kann auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.
Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind nicht begründet. Insbesondere lässt die Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht im Fall ████ keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen sich dieser Sachverhalt vom gewöhnlichen Bild einer Unfallflucht zugunsten des Angeklagten abhebt. Es ist nicht zu beanstanden, dass es bei den eigentlichen Strafzumessungserwägungen auf diese Gründe zurückkommt. Es verwendet damit nicht in unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung.
Dass das Landgericht Tateinheit zwischen der ersten Unfallflucht und der fahrlässigen Tötung angenommen hat, beruht, wie noch auszuführen ist, dagegen auf Rechtsirrtum. Dadurch wird aber der Angeklagte keinesfalls beschwert.
Die Revision des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme des Tatrichters, zwischen der fahrlässigen Verkehrsgefährdung, der ersten Verkehrsunfallflucht und der fahrlässigen Tötung bestehe Tateinheit. Sie begehrt demnach eine Abänderung des Schuldspruchs. Wenn sie dann den Antrag stellt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben, so wird sie damit ihrem eigenen Vortrag nicht gerecht. Deshalb kann in diesem Antrag auch keine Rechtsmittelbeschränkung gefunden werden. Diese Revision ist begründet.
Durch die Entgleisung des ███████ und seines Wagens hatte der fahrunsichere Angeklagte eine Gemeingefahr herbeigeführt und damit den Tatbestand der §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB verwirklicht. Diese Straftat war mit dem Anstreifen der beiden Fahrzeuge vollendet, aber noch nicht beendet. Sie fand ihr Ende erst mit der Beseitigung des Zustandes der Fahrunsicherheit. Die Straßenverkehrsgefährdung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Dauerstraftat. Wird während einer Fahrt eine Gemeingefahr durch die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers wiederholt hervorgerufen, so wird dadurch das bezeichnete Gesetz nicht mehrmals verletzt. Zutreffend hat daher das Landgericht in der Gefährdung des getöteten Mädchens keine neue, selbständige Verkehrsgefährdung gesehen. Beide Gefährdungen bilden vielmehr bei natürlicher Betrachtung eine Handlungseinheit. Mit dieser Dauerstraftat steht die fahrlässige Tötung in Tateinheit (§ 73 StGB), weil sie durch dieselbe Handlung herbeigeführt wurde, die auch die Gemeingefahr geschaffen hat. Nur die innere Tatseite unterscheidet die beiden Straftaten: Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat zur Voraussetzung, dass der Angeklagte den tatsächlich eingetretenen Erfolg voraussehen musste und konnte, während er für das Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung nur mit dem Eintritt einer Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für bedeutende fremde Sachwerte rechnen musste.
Mit dem Dauerdelikt der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung trifft auch die erste Verkehrsunfallflucht tateinheitlich zusammen. Das Führen des Fahrzeugs stellt nämlich die Tätigkeit dar, durch die beide Straftatbestände (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB und § 142 StGB) gleichzeitig verwirklicht worden sind (Ploegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 142 StGB Anm. 16). Dass insoweit eine vorsätzliche und eine fahrlässige Begehungsweise zusammentreffen, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (RGSt. 59, 317, 319).
Zwischen der ersten Unfallflucht und der nachfolgenden fahrlässigen Tötung besteht indes keine Tateinheit, wie das Landgericht rechtsirrig angenommen hat. Die Unfallflucht war, wie an Hand der Urteilsfeststellungen noch auszuführen ist, bereits vor dem tödlichen Unfall beendet. Es liegt demnach zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit vor. Tateinheit zwischen ihnen wird auch nicht durch das Dauerdelikt der Verkehrsgefährdung geschaffen, das seinerseits mit beiden Vergehen jeweils rechtlich zusammentrifft. Es kann als die leichtere Straftat nicht das einigende Band zwischen allen drei Vergehen herstellen (BGH VRS 8, 49).
Die zweite Unfallflucht steht mit der voraufgegangenen fahrlässigen Tötung ebenfalls nicht in Tateinheit, weil sie schon begrifflich eine abgeschlossene Verkehrsstraftat voraussetzt. Sie trifft auch nicht mit dem Dauerdelikt der Verkehrsgefährdung rechtlich zusammen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass nach der Überzeugung des Tatrichters der Zustand der Fahrunsicherheit des Angeklagten mit dem tödlichen Unfall infolge der stark ernüchternden Wirkung dieses Zusammenstoßes sein Ende gefunden hatte.
Auch die beiden Fälle der Unfallflucht stehen nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn die Flucht nach dem zweiten Unfall dem Angeklagten auch noch dazu gedient hätte, sich der Feststellung hinsichtlich des ersten Unfalles zu entziehen (BGH VRS 4, 122). Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass die erste Unfallflucht mit dem Verlassen von Bad Bramstedt beendet war; in diesem Ort benutzte der Angeklagte mehrere Nebenstraßen, er fuhr mit seinem Fahrzeug gleichsam einen „Haken“, um Verfolger abzuschütteln. Mit dem Einschlagen der alten Fahrtrichtung war dieses Ziel erreicht. Erst einige Zeit danach ereignete sich der tödliche Unfall.
Sonach hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung, der Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit derselben fahrlässigen Verkehrsgefährdung sowie der Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils demgemäß zu ändern. Dazu ist das Revisionsgericht gemäß § 354 StPO befugt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte bei entsprechender Belehrung (§ 265 StPO) anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.
Die Abänderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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| Mantel | Dr. Seibert |