Revision gegen Mord- und Raubverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 263/54
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist in der Revision nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen fehlen oder fehlerhaft sind.
Für die Annahme von Mord wegen Habgier und Heimtücke müssen die Feststellungen ergeben, dass der Täter aus Gewinnstreben gehandelt und bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt hat.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Urteilsgründe (§ 267 Abs. 1 StPO) verlangen regelmäßig besondere Rechtsausführungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe; fehlen diese, kann die Entscheidung dennoch Bestand haben, wenn die Tatsachenfeststellungen die Tatbestandsmerkmale der Straftaten klar tragen und die rechtliche Nachprüfung ermöglichen.
Bei Tateinheit von Tötung und besonders schwerem Raub ist die Verknüpfung gegeben, wenn die Gewaltanwendung darauf gerichtet ist, die Inbesitznahme von Gegenständen zu ermöglichen und den Raub zu verdecken.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 6. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Edmund ██████ █ aus ██, geboren am ██ in ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 6. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte leistete der Maria KC, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, Zuhälterdienste. Am Abend des 26. August 1953 kam er auf den Gedanken, sich in den Besitz des Geldes zu setzen, das sie zuvor durch die Beiwohnung mehrerer Männer verdient hatte. Den ersten Plan, ihr die Handtasche gewaltsam zu entreißen, verwarf er, weil er eine baldige Entdeckung durch die Polizei fürchtete, obwohl Maria KC seinen Namen nicht kannte. Er beschloss daher, sie zu töten. Zu diesem Zwecke führte er die Frau unter der Vorgabe, er wolle mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben, in ein unübersichtliches, dunkles Gartengelände. Sie zog dort ihren Schlüpfer aus und legte sich nieder. Der Angeklagte nahm sein Glied aus der Hose, kniete sich zwischen die geöffneten Beine der Frau und spielte zunächst etwas am Geschlechtsteil der Ahnungslosen. Dann warf er sich plötzlich auf sie, umfasste ihren Hals und würgte sie. Dadurch tötete er sie. Dann nahm er die Geldbörse der Toten und die Taschenuhr an sich und ging davon.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der die Tat leugnet, wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt.
Die Revision des Angeklagten bezeichnet ohne jede nähere Ausführung den Grundsatz „in dubio pro reo“ als verletzt. Das Rechtsmittel wäre nicht gehörig begründet, wenn sich der Beschwerdeführer, die Bedeutung dieses Satzes verkennend, nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Schwurgerichts mit unzulässigen Angriffen (§ 337 StPO) wenden wollte. Hierfür bietet die Revisionsrechtfertigung jedoch keinen Anhalt. Vielmehr lässt ihr Gesamtinhalt erkennen, dass der Beschwerdeführer rügen will, die Annahme seiner Täterschaft sei auf Feststellungen gegründet, die dem Schwurgericht zweifelhaft geblieben seien; dieses hätte ihn deshalb freisprechen müssen. Den Antrag hat der Angeklagte auch in der Revisionsschrift gestellt.
Die erhobene Rüge ist unbegründet. Das Urteil weist aus, dass das Schwurgericht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers erlangt hat. Zweifel an seinen Feststellungen sind an keiner Stelle ersichtlich.
Die Besonderheit der angefochtenen Entscheidung besteht darin, dass sie sich jeder Rechtsausführung enthält. Das ist bei einem Urteil, das auf lebenslangen Freiheitsentzug lautet, ungewöhnlich. Das Gesetz geht ersichtlich davon aus, dass für den Regelfall Rechtsausführungen geboten sind; denn wenn nach § 267 Abs. 1 StPO in den Gründen kenntlich zu machen ist, welche Tatsachen die gesetzlichen Merkmale der Straftat erfüllen, so soll damit die rechtliche Nachprüfung ermöglicht werden, ob sich das Gericht alle Tatbestandsmerkmale vergegenwärtigt hat und ob die Unterordnung der erwiesenen Tatsachen unter die einzelnen Merkmale bedenkenfrei ist. Das lässt sich aber meist nur durch besondere Rechtsausführungen erreichen.
Der Sachverhalt trägt jedoch die Verurteilung des Beschwerdeführers aus §§ 211, 249, 251, 73 StGB. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte die Maria KC aus Streben nach Gewinn um jeden Preis, d. h. aus Habgier und unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit, d. h. heimtückisch, durch Erwürgen getötet. Die Gewaltanwendung zielte darauf ab, die geplante Inbesitznahme des Geldes zu ermöglichen und den vollbrachten Raub zu verdecken.
Die Revision erweist sich demnach als unbegründet.
| Engels | Hille | Seibert | |||
| Krumme | Augustin |