Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Untreue aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 263/51
- Datum
- 14.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt einen vertraglich begründeten oder sonst bestehenden Rechtspflichtverstoß voraus, durch den das Vermögensinteresse des Berechtigten geschädigt wird.
Zur Verurteilung wegen Untreue ist neben dem objektiven Pflichtverstoß die innere Tatseite festzustellen; der Täter muss bewusst gewesen sein, dass sein pflichtwidriges Verhalten einen Vermögensnachteil für den Treugeber herbeiführen kann.
Bleiben wesentliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite unklar oder fehlen, ist die Verurteilung aufzuheben und zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Bei Betrugsdelikten (einschließlich Scheck- und Zechbetrug) kann ein Fortsetzungszusammenhang angenommen werden, wenn die Taten in zeitlicher Folge und Zweckrichtung eine einheitliche Abwicklung erkennen lassen.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung wird durch § 358 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen, wenn zur rechtlichen Würdigung ergänzende Feststellungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 26. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen █████ ██, geboren am ███ 1905 in ████, wegen Betrugs und Untreue hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Dr. Gros, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Agastia, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 26. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Kreditbetrugs (Fälle 12) und wegen fortgesetzten Scheck- und Zechbetrugs (Fälle 14–16) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision erhebt keine Bedenken dagegen, dass in Fall 3 der Angeklagte und Frau H. C. sich über die Rückzahlung der 330 DM bis spätestens zum [REDACTED] 1950 geeinigt haben. Will es aber nur sagen bei: „nig“ gewesen. Damit habe der Angeklagte diese Absprache nur vortübergehend in Geldverlegenheit gebracht, um den kurzen Rückzahlungstermin einhalten zu können. Das ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Bei der rechtlichen Würdigung des Kreditbetrugs sagt das Landgericht, das Vermögen der Betroffenen sei um die hingegebenen Beträge geschmälert, der Angeklagte zur Zeit „vermögenslos“ und zur Erstattung außerstande. Das Landgericht stellt aber noch fest, der Angeklagte habe in allen diesen Fällen eine vorübergehende Geldverlegenheit vorgespiegelt, während er in Wahrheit darauf ausging, sich Geld zu verschaffen, das er bei Offenbarung dieser Absicht nicht erhalten hätte. Diese pflichtwidrige Unterdrückung einer offenbaren Tatsache hat die Betroffenen in allen Fällen veranlasst, dem Angeklagten Geld zu geben und ihr Vermögen auf diese Weise zu schädigen.
Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte nicht beschwert.
Auch in den Fällen 14–16 sind teils Scheck-, teils Zechbetrug begangen und als Fortsetzungstat angesehen. Die Verurteilung ist rechtlich unbedenklich. Wenn in Fall 16 ausgeführt ist, der Angeklagte habe durch seine Bitte, Geld bei der Post abzuholen, den Anschein der Zahlungsunfähigkeit erwirkt, so kann das nach dem Urteilszusammenhang und der Zeitfolge der Vorgänge nicht gemeint sein, dass die Wirtin veranlasst habe, ihm ohne diesen Irrtum die Herkunft des Geldes zu gewähren, sondern ihn trotz des Verdachts, dass er nicht zahlen könne, ohne Begleichung der Zeche und ohne Hinterlassung eines Sachpfandes fortgehen zu lassen.
Rechtsbedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB). Das Landgericht sieht sie darin, dass der Angeklagte den Diebstahl der 2900 DM aus dem Auto des [REDACTED] nicht angezeigt, sondern das Geld mit Hilfe der Polizei wiederzuerlangen versucht habe. Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass der Angeklagte dadurch die ihm kraft Vertragsverhältnisses obliegende Pflicht, das Vermögensinteresse des Berechtigten an der Wiedererlangung des gestohlenen Geldes wahrzunehmen, verletzt und dadurch einen Nachteil herbeigeführt habe. Denn wenn er mit dem entwendeten Geld verfuhr und dadurch dessen Wiedererlangung unmöglich machte oder erschwerte, so hat er alles ihm Mögliche unterlassen, um nach dem Diebstahl und nach den Umständen gebotene Maßnahmen zur Wiedererlangung des Geldes zu tun. Dazu gehörte nach der Sachlage auch eine polizeiliche Anzeige in der Verletzung dieser Pflicht.
Die Revision macht jedoch geltend, dass diese Rechtspflicht durch bewusste Nichtanzeige nur dann Untreue im Sinne des Gesetzes sei, wenn sich der Angeklagte bei seiner Verheimlichung bewusst gewesen sei, die Polizei könne die Wiederbeschaffung des Geldes oder eines Teils davon bewirken. Der Täter müsse erkannt haben, dass sein pflichtwidriges Verhalten dem Treugeber einen Vermögensnachteil bereiten könne. Das Landgericht stellt nur fest, der Angeklagte habe die Anzeige unterlassen, um sein Glücksspiel nicht offenzubaren. Damit ist die innere Tatseite des § 266 noch nicht genügend festgestellt. Das Landgericht wird sich in der angegebenen Richtung noch schlüssig werden müssen.
Dabei ist es nicht gehindert, den Verlust des Geldes weiter aufzuklären, neue Feststellungen dazu zu treffen und daraus die rechtlich gebotenen Schlüsse zu ziehen, die sich gegebenenfalls auch auf den § 246 StGB erstrecken können. § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen.
Auch das etwaige sachwidrige Veruntrauen größerer fremder Geldbeträge in der Brieftasche bei Kreuz- und Querfahrten mit dem Auto kann unter Umständen schon Untreue sein, wenn es, wie hier, zu Vermögensnachteilen für die Treugeber führt und die innere Tatseite des § 266, wie oben dargelegt, erfüllt ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Wort „verurteilt“ an zwei Stellen zu sein haben.
| Krumme | Dr. Jagusch | ||
| Dr. Agastia |