Revision teilweise erfolgreich: Qualifizierung als schwerer Fall der Nötigung zu sexuellen Handlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 262/98
- Datum
- 06.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wiederholte Begehung gleichartiger Nötigungshandlungen kann als "schwerer Fall" der Nötigung zu sexuellen Handlungen zu qualifizieren sein, sodass statt mehrerer Einzelstrafen eine einheitliche Tatbeurteilung geboten sein kann.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern der Angeklagte dadurch nicht in der wirksamen Verteidigung gegen die geänderte Feststellung beeinträchtigt wird (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Die vom Tatgericht bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Hauptstrafe bestehen bleiben, wenn sich aus der Strafzumessung ergibt, dass der Tatrichter auch bei geänderter Tatqualifikation nicht zu einer milderen Sanktion gelangt wäre.
Eine Anwendung der Vorschrift über die außerordentliche Strafmilderung scheidet aus, wenn der Täter zugleich einen einschlägigen Erschwerungsgrund verwirklicht hat (z. B. das Opfer war noch nicht 16 Jahre alt).
Vorinstanzen
Landgericht Stralsund, 17. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 262/98 vom 6. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Oktober 1997 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „der Nötigung und des Missbrauchs zu sexuellen Handlungen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 6 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, gemäß den §§ 122 Abs. 1, 3 Ziff. 6, 63 StGB-DDR schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen missbrauchte der in Barth (Mecklenburg-Vorpommern) lebende Angeklagte in der Zeit von 1987/88 bis zum Sommer 1990 das Kind René B. in fünf Fällen zu sexuellen Handlungen, wobei er jeweils Gewalt anwandte. In einem weiteren Fall musste er sein Vorhaben, als er den Jungen „bereits am Hals gepackt hatte“, aufgeben, weil er gestört wurde.
Das Landgericht hat der Verurteilung rechtsfehlerfrei das Strafrecht der DDR zugrunde gelegt, nachdem es ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB a.F.; § 177 Abs. 5 StGB n.F.) nicht vorliegen.
Dadurch allerdings, dass der Angeklagte eine Straftat nach § 122 StGB-DDR „mehrfach“ begangen hat, hat er sich nicht wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen in sechs Fällen, sondern wegen eines schweren Falles der Nötigung zu sexuellen Handlungen gemäß § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB-DDR schuldig gemacht. Er ist daher (nur) wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 110/97; BG Schwerin NJ 1998, 322, 324; Biebl/Holtzbecher/Schröder NJ 1972, 1968, 733; Heymann/Pompoes/Schindler NJ 1968, 458; Amboss/Michalski NJ 1985, 401).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Mit der Schuldspruchänderung entfallen die sechs Einzelstrafen, die das Landgericht – obwohl nach dem Recht der DDR eine Hauptstrafe hätte festgesetzt werden müssen – verhängt hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen als Hauptstrafe bestehen bleiben; denn angesichts der Strafzumessungserwägungen ist auszuschließen, dass der Tatrichter nur deshalb, weil der Angeklagte eine unter den erschwerenden Umständen des § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB-DDR begangene Tat angenommen hatte, zu einer milderen Strafe verurteilt worden wäre.
Die von der Revision vermisste Anwendung der Bestimmungen über die „außergewöhnliche Strafmilderung“ (§ 62 Abs. 3 StGB-DDR) scheidet nach den Feststellungen ersichtlich aus, zumal der Angeklagte zusätzlich den Erschwerungsgrund des § 122 Abs. 3 Ziff. 1 StGB-DDR (das Tatopfer war noch nicht 16 Jahre alt) verwirklicht hat.
VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Maatz ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Maatz | Athing | ||
| Solin-Stojanovic |