Treffer
BGH Beschluss

BGH: Keine Zuständigkeit für Revision gegen Berufungsurteil – OLG Hamm zuständig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/89
Datum
31.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision gegen den im durchgeführten Berufungsverfahren ergangenen Schuld- und Strafausspruch. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass er hierfür nicht zuständig sei, da das Revisionsrecht gegen ein Berufungsurteil dem Oberlandesgericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zusteht. Ein erstinstanzlicher, nicht angefochtener Freispruch bleibt rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit für die Revision in Strafsachen bestimmt sich nach den Vorschriften des GVG; richtet sich die Revision gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Urteil, ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).

2

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über eine Revision nicht befugt, wenn die gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen; er verweist in diesem Fall auf das zuständige Oberlandesgericht.

3

Ein erstinstanzlicher Freispruch, der nicht angefochten wurde und daher rechtskräftig ist, schließt eine erneute Verurteilung in erstinstanzlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres auf dem Wege der Revision beim BGH ein; die Rechtsschutzzuständigkeit richtet sich nach dem formell richtigen Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 21. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 262/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ (aus Ko), geboren am ██ 1949 in ██ wegen versuchten Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 1989 gemäß § 348 StPO

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Februar 1989 nicht zuständig. Zuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.

Gründe

Die Revision des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen den im „durchgeführten Berufungsverfahren“ (UA 4) ergangenen Schuld- und Strafausspruch des Urteils des Landgerichts Münster vom 21. Februar 1989. Eine weitere Verurteilung des Angeklagten ist nicht erfolgt. Sein im erstinstanzlichen Verfahren ergangener und von ihm nicht anfechtbarer Freispruch ist rechtskräftig. Für das Rechtsmittel der Revision gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist daher das Oberlandesgericht Hamm zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).

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