Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung mangels Feststellungen zur inneren Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 262/76
- Datum
- 15.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung setzt hinreichende und nachvollziehbare Urteilsfeststellungen sowohl zum Widerstand bzw. fehlenden Einverständnis des Opfers als auch zur Vorstellung des Täters über dieses Einverständnis voraus.
Fehlen konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter den fehlenden Willen des Opfers erkannt oder sich trotz dieses Wissens darüber hinweggesetzt hat, ist die Verurteilung mangels tragfähiger tatsächlicher Grundlage aufzuheben.
Bei ambivalentem oder zurückhaltendem Verhalten des Opfers (z. B. infolge Alkoholisierung) darf aus diesen Umständen nicht ohne nähere Auseinandersetzung auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden.
Bestehen Anhaltspunkte, dass unzureichende Feststellungen die Strafzumessung in einem verbundenen Tatbestand beeinflusst haben können, ist der insoweit gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 16. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Bergknappen Karl-Albert ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 15. Juni 1976
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung und den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung vom 18. Mai 1976 reichen die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite der Vergewaltigung nicht aus. Barbara ███████ hat den Angeklagten auf der Treppe zu ihrem Elternhaus geküsst. Daraus, dass sie das ihrer Aussage nach nur getan hat, damit er sie dann gehen ließe, folgt noch nicht, dass er diesen ihren (inneren) Vorbehalt auch erkannt hat. Auch aus ihrem weiteren Verhalten lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass der Angeklagte sich über ihren Widerstand hinwegsetzen und sie auch gegen ihren Willen geschlechtlich missbrauchen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich Barbara ███████ freiwillig mit dem Angeklagten auf die Treppe gesetzt. Sie hat zwar nach ihren Brüdern gerufen, als der Angeklagte versuchte, in ihre Hose zu greifen, und er hat ihr daraufhin den Mund zugehalten. Sie ist dem Angeklagten dann aber wiederum freiwillig auf die 20 Meter hinter dem Haus gelegene, von Büschen umgebene Rasenfläche gefolgt. Ihre Gegenwehr gegen den Geschlechtsverkehr war dort „nicht sehr intensiv“ (UA Bl. 6). Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, er habe „möglicherweise auf Grund des vorherigen Verhaltens der Zeugin und des beiderseits genossenen Alkohols durchaus den Eindruck gewinnen“ können, „dass die Zeugin nach dem Austausch der Zärtlichkeiten zum Geschlechtsverkehr bereit sein würde“ (UA Bl. 7). Auch wenn Barbara erst 16 Jahre alt und stark angetrunken war, lag unter diesen besonderen Umständen die Möglichkeit, dass sie sich gegen einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht ernsthaft wehren, sondern sich nur zieren wollte, nicht außerhalb des Bereichs des Möglichen. Die Strafkammer hätte sich deshalb mit den Vorstellungen des Angeklagten im Urteil näher auseinandersetzen müssen.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der wegen versuchter Nötigung ausgesprochenen Strafe durch die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, hat der Senat (auch) den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
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