Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: BGH hebt Urteil auf – unzureichende Feststellungen zu Hupwirkung und Bremsweg

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/64
Datum
14.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Streitpunkt war, ob das Unfallverhalten (Abblendlicht, Geschwindigkeit, Hupzeichen) ursächlich war und ob die Fußgängerin bei Hupen sicher reagiert hätte. Das Landgericht habe die Wirkung des Hupzeichens und die tatsächliche Lage der Bremsspur unzureichend gewürdigt; beide Punkte sind neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit der Reichweite seines Lichts anzupassen, sodass er innerhalb des beleuchteten Bereichs anhalten kann.

2

Die Wahl, mit Fernlicht zu fahren und daher schneller zu fahren, ist grundsätzlich zulässig; die Fahrweise ist nur dann ursächlich, wenn der Unfall bei rechtmäßigem Fernlicht mit Gewissheit nicht vermeidbar gewesen wäre.

3

Die Behauptung, ein Hupzeichen hätte mit Sicherheit eine bestimmte Reaktion des Fußgängers ausgelöst, bedarf konkreter, fallbezogener Anknüpfungstatsachen; bloße allgemeine Erwägungen genügen nicht.

4

Bei der Schuldfolgeprüfung sind alle festgestellten Umstände, insbesondere Beginn und Lage der Bremsspur sowie die tatsächliche Geschwindigkeit und Reaktionszeit, umfassend zu berücksichtigen; werden diese Umstände nicht hinreichend gewürdigt, ist eine neue Verhandlung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten █████ █████ aus ████, geboren am ████ 1938 in ██████ wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Es hat festgestellt:

Der Angeklagte befuhr mit seinem Kraftwagen am 15. September 1963 gegen 22.30 Uhr die Bommerholzer Straße in Richtung Witten. Nach einer Kurve verläuft die Straße bis zu der links außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden Gaststätte Arosa auf 450 m gerade. Bei dieser Gast= stätte hat die hier 7,30 m breite Fahrbahn auf beiden Seiten je 2 m breite Randstreifen. Obwohl kein Gegenverkehr herrschte und die Straße nicht hinreichend beleuchtet war, fuhr der Angeklagte bei 71 bis 72 km/h mit Abblendlicht.

Während der Angeklagte herankam, stand auf dem linken Randstreifen die 72-jährige Rentnerin ████████, eine rüstige und gesunde Frau, „deren Gehweise weder ihr Alter noch irgendwelche Auffälligkeiten erkennen ließ“. Sie wollte zu der gegenüberliegenden Omnibushaltestelle gehen. Der Angeklagte bemerkte Frau ███████ in seinem Abblendlicht erstmals – er meint aus einer Entfernung von etwa 50 bis 35 m – plötzlich vor sich auf der Fahrbahn. Er bremste sofort, erfasste aber Frau ████ noch mit dem rechten Vorderteil seines Wagens, als sie sich schon 2,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt befand. Frau ███████ wurde tödlich verletzt.

Das Landgericht meint, der Angeklagte hätte, wenn er das Fernlicht eingeschaltet gehabt hätte, den Tod der Frau ███████ mit Sicherheit vermeiden können. Er hätte sie dann nämlich noch durch Hupen mit Erfolg warnen können.

Die Sachrüge der Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.

1. Der Angeklagte hatte sich auf zweierlei Art verkehrsgerecht verhalten können: Er hatte seine Fahrgeschwindigkeit der Reichweite seines Abblendlichts anpassen können, so dass er innerhalb des beleuchteten Teils der Fahrbahn hätte anhalten können (BGHSt 16, 145; BGH VRS 12, 46; 18, 123; 25, 51). Dann hätte er, sobald er die Fußgängerin den Randstreifen verlassen und über die Fahrbahn gehen sah, durch Bremsen allein oder durch Bremsen unter Ausweichen nach links auf dem letzten Teil der Bremsstrecke das Überfahren vermeiden können. Andererseits wäre die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten von 71 bis 72 km/h nicht zu beanstanden gewesen, wenn er das Fernlicht benutzt hätte. Auch dann würde er sich zunächst verkehrsgerecht verhalten haben.

Welche dieser beiden Arten verkehrsgerechten Verhaltens der Angeklagte wählen wollte, stand ihm frei. Wenn er bei der zweiten Art (Fahren mit 71 bis 72 km/h bei Fernlicht), die das Landgericht allein untersucht hat, den Unfall nicht mit Sicherheit hätte vermeiden können, dann war seine falsche Fahrweise für den Unfall nicht ursächlich.

2. Das Landgericht führt aus, die Fußgängerin habe für die 4,90 m vom linken Fahrbahnrand bis zur Anstoßstelle 3,3 Sekunden gebraucht und in einer Sekunde 1,5 m zurückgelegt. Als sie die Fahrbahn betreten habe, sei der Angeklagte, „der bei seiner Geschwindigkeit von 71 bis 72 km/h in der Sekunde etwa 20 m zurücklegte, unter Berücksichtigung der für ihn günstigsten Bremsverzögerung noch 39 bis 40 m von der Anstoßstelle entfernt“ gewesen. Sein Anhalteweg (also der Weg in der zusammen rund 1 Sekunde betragenden Reaktions- und Bremsansprechzeit und der eigentliche Bremsweg) bei dieser Geschwindigkeit habe aber 52 bis 55 m betragen; dafür habe er 4,2 Sekunden benötigt. Durch Bremsen hätte er daher, wenn er mit Fernlicht gefahren wäre, den Unfall nicht mehr vermeiden können. Er hätte aber nach der mit dem Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin beginnenden Schrecksekunde ein Hupzeichen geben müssen. Durch dieses wäre die Fußgängerin auf ihn aufmerksam geworden „und hätte mit Sicherheit durch erschrecktes Stehenbleiben oder intensives Zurückweichen reagiert“.

Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht zu billigen.

a) Dass Frau ███ auf ein Hupzeichen stehengeblieben oder zurückgewichen wäre, dafür hat das Landgericht keine näheren, besonders aus der Person der Frau ███ hergeleiteten Beweisanzeichen angeführt. Es stützt sich dabei nur auf allgemeine Erwägungen.

Einen derartigen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Hätte der Angeklagte, wovon das Landgericht ausgeht, die Fußgängerin erst auf 39 m bemerkt, als sie schon beim Überqueren war, so wäre er bei seiner Geschwindigkeit von 20 m/sec nach Ablauf der Schrecksekunde nur noch 19 m von ihr entfernt gewesen. Nach der Erfahrung liegt es nahe, dass Fußgänger, die auf der Fahrbahn einer nicht besonders breiten Straße durch Hupzeichen eines schon nahe heranschnellenden Kraftfahrzeugs überrascht werden, erschrecken und sich unsachgemäß verhalten (BGHSt 14, 97, 100). Es ist daher ebenso möglich, dass Frau ███ nach dem Hupen weitergegangen wäre, wie dass sie stehengeblieben oder zurückgesprungen wäre.

Mit den Erwägungen des Landgerichts lässt sich also der Beweis, dass der Angeklagte bei verkehrsgerechtem Verhalten den Unfall mit Sicherheit vermieden haben würde, nicht führen.

b) Das Landgericht hat jedoch nicht alle festgestellten Umstände bei der Prüfung des Verschuldens des Angeklagten berücksichtigt.

aa) Die Feststellung, dass die Fußgängerin vom Verlassen des Randstreifens bis zu der 4,90 m entfernten Anstoßstelle 3,3 Sekunden brauchte, in der Sekunde also 1,50 m zurücklegte, ist mit der Revision nicht angreifbar. Bei seiner Berechnung, dass der Wagen des Angeklagten, als Frau ███ die Fahrbahn betrat, nur noch 39 bis 40 m von der Anstoßstelle entfernt gewesen sei, hat das Landgericht aber nicht berücksichtigt, dass die festgestellte, 32,20 m lange Bremsspur erst 9,80 m vor der Anstoßstelle begann. Danach liegt es nahe, dass der Wagen während des weitaus größten Teils der 5,5 Sekunden, die sich Frau ██ ███ auf der Fahrbahn befand, ungebremst gefahren ist. Dann würde er, als Frau ███ die Fahrbahn betrat, bei seiner Geschwindigkeit von rund 20 m/sec noch erheblich mehr als 40 m von der Anstoßstelle entfernt gewesen sein. Das Landgericht wird dies prüfen müssen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob der Angeklagte, wenn er bei Fernlicht die Fußgängerin schon früher auf der Fahrbahn hätte bemerken können, den Unfall durch Bremsen, vielleicht zusammen mit Ausweichen nach links, hätte vermeiden können.

bb) Außerdem ist das Landgericht auf einen anderen naheliegenden Gesichtspunkt nicht eingegangen, der noch geprüft werden muss.

Der Angeklagte ist bei 71 bis 72 km/h mit Abblendlicht gefahren. Als Frau ██ die Fahrbahn betrat, war sein Lichtkegel noch nicht auf sie gefallen. Möglicherweise hatte sie das herankommende Fahrzeug überhaupt noch nicht wahrgenommen. Hatte sie aber zu dem Kraftwagen hingesehen, so konnte sie durch die Abblendscheinwerfer über die Entfernung des Fahrzeugs und seine Geschwindigkeit irregeleitet werden. Wäre dagegen das helle Fernlicht eingeschaltet gewesen, so wäre Frau ███████ mit ihrer gesamten Umgebung hell beleuchtet worden, als sie noch auf dem Randstreifen stand. Das hätte ihr unmissverständlich gezeigt, dass hier, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, ein Kraftfahrzeug im vermutlich schnellen Herankommen war. Nach der Lebenserfahrung ist es unwahrscheinlich, dass unter solchen Umständen eine erwachsene, rüstige Frau, die es nicht eilig hat, noch vor dem Kraftfahrzeug die Fahrbahn überqueren wird, sofern sie nicht etwa besonders verkehrsungewandt oder leichtfertig ist. Für die richterliche Überzeugung muss es stets genügen, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen; BGH 4 StR 386/63 vom 15. Mai 1964). Dies zu beurteilen, muss dem Landgericht überlassen bleiben.

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