Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Sperrfrist bei Fahrerlaubnisentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/61
Datum
11.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und lebenslang die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision wurde insoweit erfolgreich, dass die Bemessung der Sperrfrist für die Fahrerlaubnis aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde; die übrige Revision wurde verworfen. Das Urteil bleibt in Schuld- und Entziehungsfragen im Übrigen Bestand; ergänzende Feststellungen zur Zukunftsprognose sind für die Sperrfrist erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 51 Abs. 2 StGB (Strafmilderung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit) findet keine Anwendung, wenn der Täter die Gefahrentstehung verantwortlicherweise selbst herbeigeführt hat (actio libera in causa), weil er bereits beim Ingangsetzen des Kausalverlaufs zurechnungsfähig war.

2

Im Straßenverkehr bedeutet die Möglichkeit, eine Gefährdung von Menschenleben zu erkennen, unter den besonderen Verhältnissen, dass der Täter auch die Möglichkeit hatte zu erkennen, dass Menschen verletzt oder getötet werden können.

3

Der Tatrichter darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck des Angeklagten über die ausdrücklichen Feststellungen des Sachverständigen hinausgehende Schlussfolgerungen ziehen.

4

Die dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf einer besonderen, fallbezogenen Begründung; ein einmaliges Verkehrsversagen ist regelmäßig kein ausreichender Grund für eine lebenslange Entziehung, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies.

5

Bei der Bemessung der Sperrfrist sind unter anderem Alter, Entwicklungsstand, ggf. medizinische Ursachen (z. B. frühere Gehirnerschütterung) und die Aussicht auf künftige Besserung zu berücksichtigen; Begründungsmängel der Sperrfrist sind getrennt aufhebbare Fehler, soweit die Entziehung selbst rechtlich tragfähig begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████ Gustav Manfred M. ██ ██, geboren am █, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 1961 hinsichtlich der Sperrfrist bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 15. März 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Ihm ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für immer entzogen worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Beschwerdeführer auch keine Einzelangriffe erhoben.

2. Er wendet sich dagegen, dass die Strafkammer, die dem Angeklagten das Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit zubilligte, von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Auffassung angeführt, dass nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen dem Angeklagten angesichts seiner Intelligenz die Nachwirkungen der fünf Monate vor der Straftat erlittenen Gehirnerschütterung mit der Folge einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber Alkohol erkennbar gewesen seien. Er sei auch fähig gewesen, „die intensivierende Wirkung seiner eigenen Affekte zu ermessen und in Rechnung zu stellen“. Er habe überdies zugegeben, dass er sich ohnehin den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht immer in vollem Maße gewachsen gefühlt habe. In letzter Zeit habe er selbst im nüchternen Zustand bei sich wiederholt Schwierigkeiten bemerkt, eine Verkehrslage zu übersehen, und sei dann unsicher geworden. Überdies habe er sich sagen müssen, dass er eine erregte Stimmung keinesfalls durch verkehrswidriges Führen eines Kraftfahrzeugs habe „abreagieren“ dürfen. Unter diesen Umständen habe es das Landgericht für nicht vertretbar erachtet, dem Angeklagten die Vergünstigung einer Strafmilderung zu gewähren.

Die Rüge greift nicht durch. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB war hier überhaupt nicht anzuwenden. Wie das Landgericht ausführt, war der Angeklagte durch seine Lebenserfahrung und Intelligenz befähigt zu erkennen, dass er nach dem Genuss erheblicher Mengen Alkohols nicht mehr in der Lage sein würde, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Er habe trotz dieser Erkenntnis unter seiner ihm bewussten alkoholischen Beeinflussung die Fahrt angetreten und es pflichtwidrig unterlassen, die für ihn voraussehbare hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Rechnung zu stellen. Diesen Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass für den Angeklagten die Verletzung und der Tod von Menschen voraussehbar waren. Denn die Möglichkeit der Erkenntnis, dass Menschenleben gefährdet werden können, bedeutet unter den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs, dass der Täter auch die Möglichkeit hatte zu erkennen, dass Menschen verletzt oder getötet werden können. Das entscheidende Verschulden des Angeklagten liegt daher darin, dass der Angeklagte in dem Zustand, in dem er sich befand, die Fahrt angetreten hat. Mit Recht hebt das Landgericht hervor, der Angeklagte habe die Fahrt bei pflichtmäßiger Überlegung unterlassen müssen (UA S. 19). Er trat die Fahrt in einem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit noch nicht gegeben waren. Mithin hat sich der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch nicht vermindert zurechnungsfähig war, einer fahrlässigen „actio libera in causa“ („Verantwortliches Ingangsetzen des Kausalverlaufs“) schuldig gemacht. Bereits aus diesen Gründen kommt eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1955, 1037 Nr. 5; RG JW 1930, 909 Nr. 7).

3. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht, ohne im Gutachten des Sachverständigen eine Grundlage dafür zu haben, angenommen hat, der Angeklagte sei auch fähig gewesen, die intensivierende Wirkung seiner eigenen Affekte zu ermessen und in Rechnung zu stellen. Dem Urteil kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es sich insoweit, wie die Revision meint, um eigene Erwägungen des Gerichts handelt oder ob es sich auch in diesem Punkt auf das Gutachten des Sachverständigen stützt. Aber selbst wenn es sich um selbständige Erwägungen der Strafkammer gehandelt haben sollte, können hiergegen rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das Landgericht war im Rahmen der freien Beweiswürdigung, insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten und der übrigen Ausführungen des Gutachtens, befugt, weitere Schlüsse zu ziehen, als dies möglicherweise der Sachverständige getan hat.

Die Revision meint, der Angeklagte habe die Wirkung seiner eigenen Affekte nicht ermessen können, weil ihm nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts die Fähigkeit bewusster Stellungnahme zu den Vorgängen während der Unfallfahrt gefehlt habe (UA S. 15). Diese Ausführungen beziehen sich eindeutig nur auf seinen Zustand während der Fahrt selbst. Wenn das Landgericht der Auffassung ist, dem Angeklagten sei der besondere Einfluss des Alkohols erkennbar gewesen, so hat es damit die Zeit, bevor er die Fahrt antrat, im Auge. Ein Widerspruch liegt daher nicht vor.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine erregte Stimmung durch verkehrswidriges Führen des Kraftfahrzeugs „abreagieren“ wollen. Er meint, dies stehe im Widerspruch zu der Feststellung, er habe der Zeugin ████ deshalb nachfahren wollen, weil er beabsichtigt habe, den Streit, den er mit ihr gehabt habe, auszusöhnen (UA S. 6). Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Beide Feststellungen sind miteinander vereinbar. Wenn auch der Tatrichter für seine Überzeugung bestimmte Tatsachen nicht angeführt hat, so war er doch befugt, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu dieser Ansicht zu gelangen. Insbesondere konnte er dies daraus folgern, dass der Angeklagte, nachdem er die Geburtstagsfeier verlassen hatte, „ärgerlich über das Verhalten seiner Freundin“ in eine Gaststätte fuhr, in der er nochmals Alkohol zu sich nahm (UA S. 6). Dies konnte die Strafkammer zu der Meinung führen, dass die Verärgerung des Angeklagten das Bedürfnis hervorrief, seine erregte Stimmung auch während der folgenden Fahrt abzureagieren.

5. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, es sei „zu Ungunsten“ des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, dass die getöteten und gefährdeten Personen in keiner Weise ein Mitverschulden treffe. Es ist der Revision zuzugeben, dass das Fehlen eines Mitverschuldens kein Strafschärfungsgrund ist. Ersichtlich hat das Landgericht dies aber nicht gemeint. Es handelt sich vielmehr nur um eine missverständliche Ausdrucksweise. Denn der Tatrichter hat in dem vorangehenden Satz Strafmilderungsgründe erörtert. Bei seinen folgenden Ausführungen hat er in dem genannten Zusammenhang dem Sinne nach sagen wollen, dass eine Milderung der Strafe aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nicht in Betracht komme.

6. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch die Revision tut dies nicht. Sie wendet sich nur dagegen, dass die Fahrerlaubnis dem noch jungen Täter auf Lebenszeit entzogen worden ist.

Der Revisionsangriff greift durch. Es ist zutreffend, dass ein einmaliges Versagen im Verkehr häufig noch kein ausreichender Beweis dafür sein wird, die Fahrerlaubnis für dauernd zu entziehen. Allerdings können besondere Umstände vorliegen, die auch in einem solchen Falle die Dauerentziehung rechtfertigen. Dies bedarf jedoch im einzelnen Fall einer besonderen Begründung (BGH in VRS 16, 350). Anscheinend wollte die Strafkammer aus der Wesensart des Beschwerdeführers folgern, dass er eine dauernde Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Die bisherigen Ausführungen reichen jedoch zur Begründung nicht aus. Das Landgericht hätte in Erwägung ziehen müssen, dass sich der erst 22-jährige Angeklagte möglicherweise noch im Stadium der Entwicklung befand und die gegenwärtigen Charaktermängel mit fortschreitender Reife ausgeglichen werden können. Zum Teil ist sein Verhalten auf die Folgen der erlittenen Gehirnerschütterung zurückzuführen, die seine Alkoholverträglichkeit gemindert haben und auch sonst auf seine Persönlichkeit von Einfluss gewesen sein können. Die Folgen jenes Unfalls können möglicherweise in Zukunft abklingen. Auch dieser Gesichtspunkt ist bisher nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen war sein Verhalten auf besondere Umstände zurückzuführen, nämlich die von ihm nicht geplante Teilnahme an der Geburtstagsfeier und die Unstimmigkeiten mit seiner Freundin. Das Landgericht wird unter Berücksichtigung aller dieser Umstände zu prüfen haben, ob tatsächlich der Angeklagte eine dauernde Gefährdung für den Verkehr darstellt oder diese nach Ablauf der Strafverbüßung und einer angemessenen Sperrfrist nicht beseitigt sein kann.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden, soweit es sich um die Sperrfrist bezüglich der Fahrerlaubnis handelt. Der Senat geht hierbei davon aus, dass eine Aufhebung des Urteils allein hinsichtlich der Sperrfrist möglich ist. Ob eine Trennung der Entziehung und der Bemessung der Sperrfrist erfolgen kann, hängt von der Beurteilung des Einzelfalles ab. Es wird Fälle geben, in denen die Begründung der Dauer der Entziehung so eng mit den für die Entziehung selbst maßgeblichen Gründen zusammenhängt, dass sowohl eine getrennte Anfechtung als auch eine getrennte Aufhebung nicht zulässig sind. Ein solcher Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier rechtlich nicht angreifbar. Für die Bemessung der Sperrfrist sind die zutreffenden Erwägungen maßgebend, die das Landgericht für die Entziehung der Fahrerlaubnis angestellt hat. Es bedarf lediglich ergänzender Feststellungen und Ausführungen, die sich ausschließlich auf die Dauer der Gefahr für die Zukunft beziehen.

Lang-Hinrichsen Krumme

Senatspräsident Dr. Rotberg und Bundesrichter Börtzler sind beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme
Flitner