Revision verworfen: Unmittelbarkeit, Zurechnungsfähigkeit und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/62
- Datum
- 02.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht verletzt, wenn das Tatgericht seine Überzeugung auf die Bekundungen eines in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen und eigene Wahrnehmungen stützt, während die Aufnahme der Tatsache einer früheren Untersuchung aus den Akten als zulässige Feststellung genügt.
Die Revision kann die eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle der des Tatrichters setzen; sie überprüft die Feststellungen nur auf Rechtsfehler, Widersprüche mit den Denkgesetzen oder offensichtliche Unrichtigkeiten.
Ein niedriger Blutalkoholwert für sich genommen rechtfertigt nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit; die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit erfordert die Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 StGB sind die biographische Entwicklung, Persönlichkeitsmerkmale sowie Zahl, Art, Begehungsweise und unmittelbare Aufeinanderfolge früherer Straftaten umfassend zu würdigen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nur dann zu beanstanden, wenn die gerichtliche Gefährlichkeitsprognose nicht auf einer belastbaren Gesamtwürdigung der bisherigen Taten und der Persönlichkeit des Täters beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 17. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ██, geboren am ████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 17. November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 18. November 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, das Landgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Es habe nämlich seine Überzeugung von der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch auf das Ergebnis einer Begutachtung gestützt, die ein Sachverständiger in einem gegen den Angeklagten im Jahre 1957 durchgeführten Strafverfahren abgegeben habe; diesen Sachverständigen habe das Landgericht in der jetzt durchgeführten Hauptverhandlung nicht gehört.
Die Rüge ist unbegründet. Seine Überzeugung von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht auf die Bekundungen des Sachverständigen Dr. Fatheuer gegründet, der den Angeklagten während des jetzt anhängigen Verfahrens untersucht und über seine Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen in der jetzt durchgeführten Hauptverhandlung ausgesagt hat. Den wesentlichen Inhalt seiner Bekundungen hat das Landgericht im Urteil angeführt (UA 13); es hat sich ihm aufgrund des Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hervorgerufen hat, angeschlossen.
Allerdings hat das Landgericht beiläufig erwähnt, dass Dr. Fatheuer zu demselben Ergebnis gelangt sei wie der in dem 1957 durchgeführten Strafverfahren gehörte Sachverständige Dr. Ohnsorge. Dagegen bestehen aber keine rechtlichen Bedenken. Es handelt sich insoweit um die bloße Feststellung einer Tatsache – eben des Umstandes, dass der Angeklagte auch 1957 schon untersucht und für voll verantwortlich befunden wurde –, die das Landgericht in zulässiger Weise den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten 4 Kis 6/57 der Staatsanwaltschaft Paderborn entnehmen konnte. Für die Überzeugung des Landgerichts von der Verantwortlichkeit des Angeklagten für die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat waren außer seinen eigenen Wahrnehmungen allein die Ausführungen des jetzt vernommenen Sachverständigen Dr. Fatheuer maßgebend.
2. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl.
a) Vergebens versucht die Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Entgegen der Meinung der Revision lassen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze und die Erfahrung nicht erkennen. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass bei dem Landgericht in irgend einem Punkte Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen bestehen geblieben waren.
b) Die Tatbestandsmerkmale des versuchten schweren Diebstahls sind nach der äußeren und der inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rücktritts sind ebenfalls festgestellt.
Zur Begründung seiner Überzeugung, dass der Angeklagte auch infolge des genossenen Alkohols nicht vermindert zurechnungsfähig war, hat das Landgericht außer dem geringen Blutalkoholgehalt des Angeklagten [0,47 ‰ zur Tatzeit] auch die sonst bedeutsamen Gesichtspunkte ausreichend erörtert.
c) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 StGB hat das Landgericht in der gebotenen umfassenden Weise die bisherige Entwicklung des Angeklagten, seine Charaktereigenschaften sowie die Zahl, Art, Begehungsweise und unmittelbare Aufeinanderfolge seiner Straftaten gewürdigt. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Insbesondere kann die Annahme, dass der Angeklagte auch die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat nicht aus Not begangen hat, dass sie vielmehr seinem Hang zur Begehung von Diebstählen entsprungen ist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
d) Schließlich tritt ein Rechtsfehler auch nicht in den Erwägungen zu Tage, mit denen das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet hat.
Nach allem ist die Revision unbegründet.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Martin | Bortzler |