Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen Nichterörterung von Handlungseinheit und Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 261/99
- Datum
- 29.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehraktigem Tatgeschehen ist vom Gericht zu prüfen, ob die einzelnen Handlungen bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung im Rechtssinne bilden; dies entscheidet über die tatrechtliche Einheit oder Vielfalt.
Bei einem festgestellten Tathergang mit mehreren Akten ist das Vorliegen eines Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB zu prüfen, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen der Aufhebung des Urteils auch die getroffenen Feststellungen beseitigen, damit der Tatrichter in der neuen Verhandlung nicht an rechtskräftige Feststellungen gebunden ist.
Wird ein versuchtes Tötungsdelikt angenommen, tritt eine verwirklichte gefährliche Körperverletzung nicht hinter die Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts zurück; bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind alle einzubeziehenden Entscheidungen im Urteilstenor zu benennen.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 27. Oktober 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen ärgerte sich der Angeklagte über die Kritik, die die 69-jährige Haus-Mitbewohnerin Sch. an ihm geübt hatte. „Er beschloss, der Zeugin Sch. eine Lektion zu erteilen und sie irgendwie ‚mundtot‘ zu machen. Dass er zu diesem Zeitpunkt auch ihren Tod wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm, steht nicht fest“. In Ausführung seines Vorhabens schlug er der Frau, der er sich „unbemerkt ... von hinten“ genähert hatte, „das flachere Teil“ einer eisernen Spitzhacke auf den Kopf. Als sich die Geschädigte ihm vor Schmerz schreiend zuwandte, „schlug (er) ihr ein zweites Mal das flachere Teil der Spitzhacke auf den Kopf“. Die Frau „sackte zusammen“, schaute zum Angeklagten hin und erkannte ihn. Daraufhin versetzte er ihr mit bedingtem Tötungsvorsatz – um sie „als (Belastungs-)Zeugin zu beseitigen“ – mit der Spitzhacke einen derart wuchtigen Schlag auf den Kopf, dass der zwischen Kopf und Spitzhacke befindliche vierte Finger der linken Hand der Frau, die sie schützend über ihren Kopf gehalten hatte, bis auf eine Hautverbindung abgetrennt wurde.
2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Mai 1999 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Zum einen hat das Landgericht nicht erörtert, ob das dreiaktige Tatgeschehen bei natürlicher Betrachtungsweise als Handlungseinheit und damit als nur eine Tat im Rechtssinne anzusehen ist (vgl. BGHSt 35, 305, 306; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; NStZ 1984, 214, 215; 1998, 621, 622). Zum anderen hatte bei dem festgestellten Tathergang die Frage geprüft werden müssen, ob der Angeklagte vom Versuch des Tötungsdelikts mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Auch dazu verhält sich das Urteil nicht.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen.
4. Die nunmehr entscheidende Jugendkammer wird – falls ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt ausscheidet – die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur subjektiven Tatseite einer Verurteilung wegen versuchten (Verdeckungs-)Mordes zu beachten haben (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 1, 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9 bis 9b, 11 m.w.N.). Bei Annahme einer Tat tritt die verwirklichte gefährliche Körperverletzung nicht hinter der Verurteilung wegen versuchter Tötung zurück (vgl. BGH NJW 1999, 69). Zur Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind dann, wenn – wie hier – in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu bezeichnen (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1996 – 2 StR 499/96).
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