Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr mit Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 261/81
Datum
04.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des LG Passau, in dem der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung (zwei Fälle) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen, wonach nur bedingter, nicht direkter Tötungsvorsatz vorliegt. Eine Verurteilung nach § 315 Abs. 3 bzw. § 316 StGB kommt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen nicht in Betracht. Die Urteilsformel wird zur klaren Darstellung der Tateinheit berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bedingter Tötungsvorsatz ist nur anzunehmen, wenn die umfassende Würdigung der Gesamtumstände dies zweifelsfrei ergibt; bewusstes Zufahren und Fluchtwille allein genügen nicht zwingend.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen, für das Revisionsrecht verbindlichen Feststellungen gebunden und darf diese nicht durch eigene Wertungen ersetzen.

3

Liegt nach den tatrichterlichen Feststellungen lediglich in Kaufnahme von Verletzungen (billigendes Inkaufnehmen) vor und fehlt die Feststellung der Unausweichlichkeit eines Zusammenpralls, ist regelmäßig nur bedingter Körperverletzungsvorsatz anzunehmen.

4

Die Urteilsformel ist so zu fassen, dass das Verhältnis der verwirklichten Strafnormen (Tateinheit versus Tatmehrheit) eindeutig wiedergegeben wird; erforderliche Berichtigungen sind vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 19. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 261/81 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, geboren am █████ in ████,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██████████████ in der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 19. Januar 1981 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zweier Personen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der gefährlichen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen und in Tatmehrheit dazu des unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ schuldig gesprochen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht Tateinheit zwischen den Eingriffen in den Straßenverkehr und den Körperverletzungen angenommen hat. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten für nicht zweifelsfrei nachgewiesen hält (UA 18 ff). Das Landgericht hat die gesamten Umstände der Tat umfassend gewürdigt und ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen, dass das vom Fluchtwillen getragene bewusste Zufahren des Angeklagten auf die beiden sich in feindlicher Absicht (UA 12) nähernden Bundeswehrsoldaten, die sich nur noch in geringem Abstand vor seinem Pkw befanden, den Schluss nahelegen kann, er habe auch den Tod dieser Personen in Kauf genommen (UA 19). Die Ausführungen, mit denen das Landgericht dennoch aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der „nicht allzu hohen“ Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten (UA 20), zu dem Ergebnis kommt, ein bedingter Tötungsvorsatz erscheine „zunächst zweifelhaft“, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Soweit die Revision rügt, dass das Landgericht nur einen bedingten und keinen direkten Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat (UA 21), entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen der Strafkammer. Danach „nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass er ██████ und ██████ mit seinem Fahrzeug streifen oder anfahren und unter Umständen sogar verletzen könnte“ (UA 5). Dagegen lässt sich dem Urteil weder entnehmen, dass die Verletzten keinerlei Möglichkeit hatten, einen Zusammenprall mit dem Pkw des Angeklagten zu vermeiden, noch dass der Angeklagte einen solchen Zusammenprall für die unausweichliche Folge seiner Fahrweise hielt. Die Annahme eines nur bedingten Körperverletzungsvorsatzes lässt daher einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3. Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Landgericht eine Absicht des Angeklagten, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), verneint hat (UA 24). Die gegenteilige Auffassung der Revision beruht auf der Annahme eines direkten Körperverletzungsvorsatzes, die aber wie ausgeführt mit den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen der Strafkammer nicht in Einklang steht. Auch eine Verurteilung aus § 316 StGB schied hier nach den tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ aus.

4. Die Formel des angefochtenen Urteils war zu berichtigen. Ihre bisherige Fassung legte die Annahme nahe, die von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stünden alle zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Senat hat die Formel so gefasst, dass dieses Missverständnis ausgeschlossen ist.

SalgerRußGoydke
KnoblichEngelhardt