Strafausspruch aufgehoben: falsche Anrechnung von Vorverurteilungen und Verstoß gegen §55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 261/78
- Datum
- 13.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Verurteilungen, die zeitlich nach der begangenen Tat ergangen sind, nicht als strafschärfend berücksichtigt werden; nur vor der Tat eingetretene rechtskräftige Verurteilungen sind als Vorstrafen zu werten.
Die Verletzung der Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung (§55 StGB) liegt vor, wenn ein Gericht bei mehreren einschlägigen Verurteilungen die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung nicht prüft, obwohl diese ohne weiteres feststellbar sind.
Wenn der Strafausspruch infolge fehlerhafter Berücksichtigung von Vorverurteilungen oder fehlerhafter Gesamtstrafenbildung nicht tragfähig ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Bei nachgewiesenem erheblichem Alkoholgenuss zur Tatzeit ist die Strafkammer in der erneuten Entscheidungsfindung zu prüfen, ob dies strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 27. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 261/78 vom 13. Juli 1978
in der Strafsache gegen den Arbeiter Günther aus ████████, geboren ██ ███████ 1945 in [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 27. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu 4 ½ Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 16. Mai 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wertet die beiden Vorverurteilungen vom 5. August 1976 wegen Betruges und vom 3. Mai 1977 wegen Strafvereitelung als strafschärfend (UA 8, 9), obwohl die hier abgeurteilte Tat bereits am 24. Juni 1976, also zeitlich früher, begangen worden ist.
Außerdem sind die Bestimmungen über die Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB verletzt. Bei der mitgeteilten Verurteilung vom 21. November 1977 – 162 Js 096160/76 – handelt es sich um ein Urteil desselben Landgerichts. Die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung hätten also unschwer festgestellt werden können.
Der Strafausspruch war mithin aufzuheben.
In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer auch Gelegenheit zu der Prüfung, ob der immerhin nicht unerhebliche Alkoholgenuss des Angeklagten zur Tatzeit (2,5 ‰) Anlass zu einer Strafmilderung bietet.
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