Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Personenhehlerei, Begünstigung und Ablehnungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat (Ferienstrafsenat)
Aktenzeichen
4 StR 261/58
Datum
14.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Personenhehlerei und Begünstigung sowie gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und billigt die Entscheidung des Landgerichts zur Ablehnung des Ablehnungsgesuchs. Der Senat stellt fest, dass unbestimmte oder allgemein vorgebrachte Vorwürfe der Befangenheit nicht ausreichen und dass das An-sich-Bringen der Diamanten bereits durch Begründung von Verfügungsgewalt erfüllt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit setzt substantiierte und konkrete Tatsachenangaben voraus; pauschale oder unbestimmte Vorwürfe genügen nicht.

2

Bei isolierten, wenn auch unangemessenen Äußerungen des Richters (z. B. Ausruf ‚hopp‘) ist die Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn die Äußerungen besonders verletzend sind und den begründeten Eindruck vermitteln, der Richter behandle den Angeklagten von vornherein parteiisch.

3

Nur Gründe, die bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorgebracht worden sind, dürfen bei dessen Prüfung berücksichtigt werden.

4

Das An-sich-Bringen einer Sache ist bereits dann vollendet, wenn der Täter Verfügungsgewalt über die Sache begründet (z. B. durch Entgegennahme als Sicherheit für Forderungen).

5

Wer für mehrere Handlungen jeweils neugefassten Vorsatz hat und verschiedene Tatbestände verwirklicht, begeht mehrere selbständige Delikte; eine fortgesetzte Handlung liegt dann nicht vor.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. März 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl S██ ██ aus ███, geboren am ██ ████, wegen Personenhehlerei u. a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter pr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Personenhehlerei und Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Hiermit will er offensichtlich die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO rügen. Es kann dahinstehen, ob die Rüge in vollem Umfange den Erfordernissen des § 344 StPO entspricht. Sie ist jedenfalls sachlich unbegründet. Der Senat tritt dem Beschluss des Landgerichts in Essen vom 20. März 1958, durch den das Ablehnungsgesuch verworfen worden ist, bei.

Der Angeklagte hatte vorgetragen, dass die Verhandlungsführung des Vorsitzenden „sehr scharf“ gewesen sei und er ihn mit dem Ausdruck „hopp“ aus dem Gerichtssaal verwiesen habe.

Die Behauptung, der Vorsitzende habe gegen den Angeklagten „sehr scharf“ verhandelt, ist zu unbestimmt, als dass sie eine Grundlage für eine Ablehnung hätte darstellen können. Ersichtlich ist das Landgericht deshalb auf diesen Teil des Vorbringens des Angeklagten nicht eingegangen. In der Revisionsschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin ergänzt, dass er vom Vorsitzenden wiederholt unterbrochen worden sei. Abgesehen davon, dass nur solche Gründe berücksichtigt werden dürfen, die der Ablehnende bis zur Verwerfung seines Gesuchs vorgebracht hat (RGSt 74, 296 ff.), können auch aus dieser allgemeinen Wendung Schlüsse nicht gezogen werden, da sich nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer Anlass zu der Annahme gehabt hätte, dass die Unterbrechungen ohne sachliche Grundlage erfolgt seien.

Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verweisung aus dem Gerichtssaal sei mit dem Wort „hopp“ erfolgt, ist bestätigt. Wenn auch dieser Ausdruck nicht angemessen erscheint, so ist er doch nicht von solcher Art, dass er geeignet wäre, vom Standpunkt des Angeklagten aus Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen. In der Rechtsprechung ist die Besorgnis der Befangenheit auf Grund von Äußerungen des Richters dann als gerechtfertigt angesehen worden, wenn diese besonders verletzend waren und die Besorgnis begründeten, dass der Richter den Beteuerungen des Angeklagten von vornherein mit Misstrauen entgegentrete oder ihn für schuldig halte. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es kommt noch hinzu, dass der Vorsitzende – zwar nach erfolgter Ablehnung, aber noch vor der Entscheidung über das Gesuch – dem Verteidiger sein Bedauern über jenen Ausdruck erklärte und dem Angeklagten hiervon Mitteilung zu machen bat. Umso weniger konnte dieser, nachdem der Vorsitzende seine Äußerung als einen Missgriff erkannt hatte, die Besorgnis hegen, dass er ihn nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit behandeln und beurteilen werde.

2) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Revision unbegründet. Der Beschwerdeführer meint, dass er, soweit es sich um die Hehlerei an den Diamanten handle, diese nicht „an sich gebracht“ habe. Er habe sich bei der Entgegennahme der Diamanten noch nicht entschlossen gehabt, sie zu behalten.

Dies entspricht nicht den tatsächlichen Feststellungen. Nach ihnen hat der Angeklagte die Diamanten in der Raststätte [REDACTED] „zumindest“ als Sicherheit für seine Forderungen gegen [REDACTED] an sich genommen (UA S. 15). Erst während einer Abwesenheit [REDACTED] entschloss er sich auf Zureden der Zeugin [REDACTED], die Steine wieder zurückzugeben. Zu dieser Zeit hatte er jedoch schon eine Verfügungsgewalt über sie begründet. Die Hehlerei war daher bereits vollendet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten sind somit rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Auch die weitere Rüge, das Gericht habe zu Unrecht Tatmehrheit zwischen Sachhehlerei und Begünstigung angenommen, geht fehl. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte bei beiden Handlungen mit einem neugefassten Vorsatz gehandelt. Überdies sind die Begehungsweise und die Tatbestände verschieden, so dass auch aus diesem Grunde die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausscheidet.

Da das Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

BuschPeetzSchalscha
Dr. DotterweichDr. Lang-Hinrichsen