Treffer
BGH Urteil

StPO § 252: Unzulässiger Vorhalt früherer Zeugenvernehmungen bei Aussageverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 261/56
Datum
18.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fortgesetzter Unzucht zum Nachteil seiner Tochter, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte. Streitpunkt war, ob polizeiliche Niederschriften früherer Angaben der Tochter durch Vorhalt gegenüber dem Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden durften. Der BGH beanstandete den Vorhalt der polizeilichen Aussagen als Verstoß gegen § 252 StPO und hob im Fall der Tochter sowie im gesamten Strafausspruch auf. Zulässig blieb hingegen die Vernehmung von Verhörspersonen über die Tatsache eines polizeilichen Hilfegesuchs (Schutzbitte) des Kindes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt die Aussage, dürfen Niederschriften über frühere polizeiliche Bekundungen des Zeugen nach § 252 StPO nicht verwertet werden.

2

Das Verwertungsverbot des § 252 StPO wird nicht dadurch umgangen, dass die frühere Aussage dem Angeklagten lediglich im Wege des Vorhalts zur Kenntnis gebracht wird.

3

Beim Vorhalt ist nicht der Inhalt des Vorgehaltenen, sondern nur die Reaktion bzw. Erklärung der Auskunftsperson verwertbar; schweigt der Angeklagte, bleibt der Vorhalt ergebnislos.

4

§ 252 StPO hindert nicht die Vernehmung von Verhörspersonen über außerhalb einer Vernehmung liegende Tatsachen, etwa dass der Zeuge bei der Polizei um Schutz vor dem Angeklagten nachgesucht hat.

5

Beruht die Strafzumessung erkennbar auf einem von einem Verfahrensfehler betroffenen Tatkomplex, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseur Walter ███ aus █████████, dort geboren am ███████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Leitsatz

StPO § 252

1) Verweigert ein Zeuge berechtigt die Aussage in der Hauptverhandlung, so dürfen Niederschriften über frühere Bekundungen des Weigernden auch nicht im Wege des Vorhalts gegenüber dem Angeklagten in die Verhandlung eingeführt werden.

2) Zulässig ist dagegen die Vernehmung von Verhörspersonen über die Tatsache, dass der Zeuge bei der Polizei um Schutz gegen den Angeklagten gebeten hatte (im Anschluss an RG JW 1935, 2979; BayObLGSt 1, 605).

Aktenzeichen: 4 StR 261/56

Urteil des BGH vom 18. Oktober 1956

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. März 1956 im Fall Hadmut ██████████ im ganzen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe stammen drei Kinder, darunter die im Juli 1940 geborene Tochter Hadmut.

Die Strafkammer (Jugendkammer) hat ihn, unter Freisprechung im Übrigen, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und zugleich – in teilweiser Tateinheit – wegen Unzucht mit einem Kind (Fall Hadmut ███) sowie wegen Unzucht mit Kindern in weiteren drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer die Kinder Ursula V. ███████, Dorothea ███████ und Barbara ███ unzüchtig berührt, wenn sie zu ihm kamen. Ferner hat die Jugendkammer für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis Ende 1955 seine Tochter Hadmut (geb. am ███████ 1940) fortgesetzt unsittlich betätigt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, die Verurteilung des Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen an Hadmut erstrecke sich auch „auf die Jahre 1949 und 1950“, ohne dass er auf die Erstreckung der Verhandlung und Entscheidung hingewiesen worden sei.

Anklage und Eröffnungsbeschluss sprechen zwar von strafbaren Handlungen „von 1951 bis Anfang Dezember 1955“ (Bl. 53, 80 d. A.). Andererseits erwähnt das Urteil bei Erörterung des Falles Hadmut ███████████████ „Vorgänge aus den Jahren 1949/50“ (S. 8, 14, 15 UA). Gegenstand der Verurteilung war aber ein von Ende 1950 bis Ende 1955 fortgesetztes Verbrechen an diesem Kind (S. 11 UA). Die von der Revision herangezogene Wendung „auch in der Zwischenzeit“ (S. 15 UA) bezieht sich ersichtlich auf die Zeit zwischen den genannten Anfangs- und Endpunkten. Die Vorfälle des Jahres 1950 gehörten zu demselben geschichtlichen Vorgang, wie er sich in der Hauptverhandlung ergeben hat (§ 264 Abs. 1 und 2 StPO), und wurden dadurch in das Verfahren mit einbezogen. Ein besonderer Hinweis, wie ihn § 265 StPO für den Fall einer Änderung der Rechtslage oder der Richtung der Anklage (BGHSt 2, 371 f.) vorsieht, war nicht erforderlich.

Im Übrigen wurde der im Beistand eines rechtskundigen Verteidigers erschienene Angeklagte schon dadurch auf die mögliche Einbeziehung der Vorgänge aus 1950 hingewiesen, dass diese ersichtlich in der Hauptverhandlung ebenfalls erörtert worden sind (vgl. insbesondere S. 7 UA: Erste Anzeige im Januar 1950). Da indes das Urteil aus einem anderen Grund aufgehoben werden muss, hat die Strafkammer Gelegenheit, im neuen Urteil den Schuldumfang eindeutiger abzugrenzen. Dies umso mehr, als bei Erörterung der Glaubwürdigkeit des Mädchens von „einschneidenden Erlebnissen, die sich über 6 bis 7 Jahre hinziehen“, die Rede ist (S. 14 oben UA).

Zu den weiteren Verfahrensrügen (III und teilweise IV der Revisionsrechtfertigung) ist zu bemerken:

Im Januar 1950 erstattete die Schwiegermutter des Angeklagten gegen ihn Strafanzeige wegen unzüchtiger Handlungen, die er an Hadmut vorgenommen habe (Bl. 1 d. A. 6 Kis 2/50; S. 7 UA). In dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden der Angeklagte, seine Tochter und Ehefrau von der Kriminalpolizei vernommen. Mit Eingabe vom 30. Januar 1950 erklärte die Ehefrau des Angeklagten, es sei möglich, dass Hadmut sich getäuscht habe; sie ziehe die Anzeige zurück. Daraufhin lehnte die Strafkammer die Anordnung der Hauptverhandlung ab (Bl. 31, 32 jener Beiakten).

Am 2. Dezember 1955 erschien die inzwischen 15 Jahre alt gewordene Tochter Hadmut von sich aus und ohne Wissen ihrer Angehörigen bei der Kriminalpolizei. Sie bat dort um Schutz gegen die unsittlichen Belästigungen, denen sie seit Jahren durch ihren Vater ausgesetzt sei. Das, was er schon 1949/50 getan, habe sich in der letzten Zeit noch gesteigert. Dies könne sie nicht mehr ertragen. Die weiblichen Kriminalbeamten entschlossen sich darauf, Hadmut zu vernehmen. Diese Vernehmung ist, wie es im Urteil heißt, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Durch dieses Vorgehen Hadmuts kam es zum jetzigen Verfahren. Die Ehefrau des Angeklagten erhob Ehescheidungsklage, die sie im Januar 1956 wieder zurücknahm.

Vor dem Amtsrichter und in der Hauptverhandlung hat Hadmut die Aussage verweigert (Bl. 51 R, 103 d. A.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dagegen, nach anfänglicher Aussageverweigerung, ausgesagt. Der gerichtliche Sachverständige ███████ hat erklärt, sich von Hadmut kein persönliches Bild machen zu können. Seiner Aufforderung, zu ihm zu kommen, hatte das Mädchen keine Folge geleistet.

In der Hauptverhandlung vom 10. März 1956 wurden nun dem Angeklagten im Rahmen seiner Befragung verschiedene Vorhaltungen gemacht, soweit es sich um Verfehlungen zum Nachteil seiner Tochter handelte (Bl. 102 R d. A.). Vorgehalten wurde ihm aus den Akten 6 Kis 2/50 ein Vermerk des Kriminalbeamten ██████ über die erste Strafanzeige, die dort als vertrauliche Mitteilung bezeichnet wird. Ferner wurden vorgehalten Bl. 5, 5 R: Aussage Hadmuts vor der weiblichen Polizei und ein Vermerk der Polizeibeamtin ███ █, Bl. 7, 7 R: Aussage der Ehefrau ███████, aufgenommen durch den Kriminalbeamten ███████; Bl. 8: Teil einer Vernehmung des Angeklagten; Bl. 21 ███: Anklageschrift; Bl. 23: Brief der Ehefrau ██████ vom 30. Januar 1950; Bl. 32: Abschrift des die Anordnung der Hauptverhandlung ablehnenden Beschlusses.

Weiter wurden dem Angeklagten vorgehalten: Bl. 1 der Ehescheidungsakten 4 R 255/55, d. h. die Klageschrift und die Klagerücknahme. Schließlich ist in der Sitzungsniederschrift der Strafkammer vermerkt, dass dem Beschwerdeführer aus den Akten dieses Strafverfahrens „die Anzeige seiner Tochter“, Bl. 2 R, 8 und 51 d. A., vorgehalten worden ist. Bl. 2–3 ist eine Niederschrift der weiblichen Kriminalpolizei vom 2. Dezember 1955; Bl. 8 ein Aktenvermerk; Bl. 51 enthält die spätere (1.) Aussageverweigerung Hadmuts vor dem Richter.

Die Revision rügt diese Verfahrenshandhabung als unzulässig.

Die Angriffe sind in wesentlichen gerechtfertigt. Es hat sich nicht um eine Verlesung von Urkunden nach § 249 StPO zum Zweck des Urkundenbeweises gehandelt, sondern um Vorhalte zum Zweck, Erklärungen des Angeklagten herbeizuführen (RGSt 69, 88, 90; BGHSt 6, 141/143). Der Angeklagte hat jegliche Einlassung hierzu verweigert. Er war nicht verpflichtet, Erklärungen abzugeben (§ 243 Abs. 3, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Da er solche ablehnte, erwiesen sich die Vorhalte als ergebnislos. Denn im Falle des Vorhalts darf nicht das Vorgehaltene, sondern nur das verwertet werden, was die Auskunftsperson dazu erklärt (RGSt 69, 90). Jedenfalls war der Vorhalt der Aussage Hadmuts vom 5. Januar 1950 bei der weiblichen Polizei (Bl. 5 d. A. 6 Kis 2/50) unstatthaft. Hadmut hat, wie schon erwähnt, in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Ihre frühere, vor der Polizei gemachte Bekundung zur Sache durfte also nach § 252 StPO nicht verwertet werden (BGHSt 2, 99; BGH NJW 1956, 1528 Nr. 17), auch ein Vorhalt war unzulässig (KMR 3. Aufl., Anm. 1 zu § 252 StPO; Schneidewin, JR 1951, 487 zu D). Dasselbe gilt für die Niederschrift der weiblichen Kriminalpolizei vom 2. Dezember 1955 (Bl. 32 d. A.) über Angaben Hadmuts gegen ihren Vater.

Hierbei handelte es sich nicht um private Äußerungen des Mädchens (BGHSt 1, 373). Ebensowenig war es lediglich eine von der Polizei nach § 158 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgenommene Strafanzeige, wie etwa in dem vom Landgericht angezogenen Fall RG JW 1935, 2979 Nr. 57. Hadmut hatte zwar von sich aus die Polizei aufgesucht, sie ist aber regelrecht vernommen worden (vgl. auch den Vermerk Bl. 4 d. A.). Die Angaben Hadmuts stellten auch nicht nur ein Angehen um Hilfe dar, wie in dem vom Landgericht ebenfalls erwähnten Fall BayObLGSt 1949/51, 605 f. Hadmut hat übrigens schon etwa einen Monat später, als sie vom Richter vernommen werden sollte, ihre Aussage verweigert (Bl. 51 d. A.). Der § 252 StPO will aber gerade verhindern, dass eine vielleicht voreilig gemachte Aussage eines Zeugen, der sie später verweigert, Einfluss auf die Entscheidung haben kann (BGH NJW 1956, 1528).

Die Strafkammer erklärt zwar, „die polizeilichen Vernehmungen in dem Vorverfahren“ seien gemäß § 252 StPO nicht verwertbar und nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (S. 8, 9, 12 UA). Sie betont weiter, die Kriminalsekretärin, welche die Niederschrift vom 2. Dezember 1955 aufgenommen hatte, habe in der Hauptverhandlung, nach Belehrung über den Unterschied zwischen Anzeige und Vernehmung, lediglich bekundet, was das Kind vor der Vernehmung von sich aus angegeben habe (S. 12, 13 UA). Insoweit stand allerdings § 252 StPO einer Verwertung der Aussage der Kriminalbeamtin nicht entgegen. Insofern gelten die Grundsätze der bereits erwähnten Rechtsprechung (RG JW 1935, 2979; BayObLGSt 1, 605 f.), denen der Senat sich anschließt. Auch Eb. Schmidt, auf den sich die Revision beruft, erhebt gegen die letztgenannte Entscheidung keine Bedenken, obwohl er an sich für eine weite Auslegung des § 252 StPO eintritt (vgl. Lehrkommentar II, Anm. II 8 zu § 252).

Nach der Sitzungsniederschrift Bl. 102 R d. A. ist aber davon auszugehen, dass das ganze Protokoll vom 2. Dezember 1955 durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Der Vorsitzende ist in seiner dienstlichen Äußerung auf diesen, von der Revision besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht eingegangen. Die erwähnte Stelle der Sitzungsniederschrift der Strafkammer spricht zwar von der „Anzeige“ Hadmuts. Als vorgehalten wird aber der gesamte protokollierte Vorgang bezeichnet.

Auf diesem Verfahrensfehler wie auch dem unzulässigen Vorhalt der Aussage Hadmuts vom 5. Januar 1950 kann das Urteil in diesem Fall beruhen. Es muss daher insoweit und im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. Die Zumessungserwägungen lassen erkennen, dass sich der Schuldvorwurf im Fall der Tochter auf die Strafbemessung der anderen Taten ausgewirkt hat.

Nicht zu beanstanden ist die Verwertung der Strafanzeige der Schwiegermutter des Angeklagten, auch soweit ihr eine Befragung der Enkelin vorausgegangen war. Diese Anzeige ist dem Tatrichter durch den als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten ███ vermittelt worden (S. 12 UA). Die Strafkammer konnte sowohl die Tatsache dieser Strafanzeige wie des Hilfegesuchs des Kindes verwerten und daraus ihre Schlüsse ziehen (§ 261 StPO). Dass die Schwiegermutter selbst nicht gehört worden ist, hat die Revision nicht beanstandet. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 7 UA) beruhte übrigens die Anzeige der Schwiegermutter auf den Angaben ihrer Tochter und ihrer Enkelin Hadmut.

Nicht berechtigt ist ferner der Angriff der Revision (S. 12 der Begründung) gegen die Verwertung des Inhalts der Scheidungsklage der Ehefrau ███████ (S. 9, 13 UA). Er ist dem Tatrichter ersichtlich in erster Linie durch die Aussage der Frau in der Hauptverhandlung bekannt geworden. Die Behauptungen der Klageschrift beruhten auf ihren Angaben („Sie ließ dort vortragen ...“).

Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bezüglich der Strafzumessung bedarf es nicht. Durch die teilweise Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, die nachträglichen tatsächlichen Angaben der Verteidigung (Verbringung Hadmuts in eine jugendpsychiatrische Klinik und anschließend in ein Erziehungsheim, Brief Hadmuts aus dem Heim an den Staatsanwalt) mit zu würdigen. Ferner wird die Strafkammer zu erwägen haben, ob zur Beurteilung Hadmuts – mag sie weiterhin die Aussage verweigern oder nicht – auch ein Arzt der jugendpsychiatrischen Klinik und eine der Erzieherinnen des Mädchenheims als Sachverständige oder sachkundige Zeugen zu hören sind.

Dagegen unterliegt der Schuldspruch in den Fällen ███████ ██████ und ███████ ██ keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision hat hier keine besonderen Angriffe erhoben. Insoweit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

LG BielefeldKrummeDr. Wiefels
SeibertRotbergLang-Hinrichsen