Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung polizeilicher Vernehmungsprotokolle und Bestätigung der Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 261/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Verurteilung wegen Diebstahls, fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses und Betrugs sowie das Strafmaß in Revision an. Der BGH verwirft die Revision; das Protokoll der polizeilichen Vernehmung einer in Afrika befindlichen Zeugin durfte nach § 251 Abs. 2 StPO verwertet werden. Aufgrund freier Beweiswürdigung und weiterer Beweismittel bestand eine feste Überzeugung, sodass der Zweifelssatz nicht greift. Die Rückerstattung erlangter Gelder durfte strafmildernd berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Zeugin unzugänglich (z. B. im Ausland), darf die Strafkammer gemäß § 251 Abs. 2 StPO das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung zur Tatsachenfeststellung verwerten.

2

Die freie Beweiswürdigung rechtfertigt eine Verurteilung, wenn das Gericht auf Grund des gesamten Beweismaterials eine feste Überzeugung gewinnt; in dubio pro reo greift nur, wenn tatsächliche Umstände zweifelhaft geblieben sind.

3

Mehrere gleichartige Taten, die auf einen einheitlichen, auf Gesamterfolg gerichteten Vorsatz gerichtet sind, können als fortgesetzte Unterschlagung in Tateinheit mit weiteren Delikten gewertet werden.

4

Die Rückerstattung durch den Täter erlangter Vermögensvorteile kann als strafmildernder Umstand in die Strafzumessung einfließen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Boten Franz █ geboren am ███ 1893 in ██, wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, als ███████████ ████████, Oberlandesgerichtsrat ████ als █████████ ███ ███████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Februar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen, fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 299 StGB) und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von 7 (sieben) Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Briefgeheimnisses beschränkt und wendet sich im Übrigen lediglich gegen das Strafmaß.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Da die Zeugin L., wie festgestellt, jetzt in Afrika ist, war die Strafkammer gemäß § 251 Abs. 2 StPO befugt, das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin zur Tatsachenfeststellung zu verwerten.

Da weiterhin das Gericht sich in Anwendung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung auf Grund dieses Protokolls sowie auf Grund der Zeugenaussagen der Polizeibeamten, die den bestreitenden Angeklagten in seinem Ermittlungsverfahren vernommen haben, und des gerichtsärztlichen Gutachtens eine feste Überzeugung gebildet hat, kann von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht gesprochen werden.

Dieser Grundsatz greift nur dann ein, wenn dem Gericht tatsächliche Umstände zweifelhaft geblieben sind. Das ist vorliegend nach dem angefochtenen Urteil nicht der Fall.

Gemäß der somit ohne Verfahrensverstoß gewonnenen, mit Rechtsgründen nicht anfechtbaren Überzeugung der Strafkammer, gegen die die Revision vergeblich mit tatsächlichen Erwägungen ankämpft, hat der Angeklagte als Bote bei den Krankenanstalten tätig gewesener Angeklagter auf Grund eines einheitlichen, auf Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes von Ende 1948 bis in den November 1949 verschlossene Briefe und Paketchen Kaffee, die ihm die Krankenschwestern zur Aufgabe bei der Post übergeben hatten, sowie die Geldbeträge, die er von ihnen zur Bezahlung des Portos erhielt, für sich behalten und die Briefe vernichtet.

Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in objektiver und subjektiver Hinsicht als eine fortgesetzte Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 299 StGB gewertet.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, den im festgestellten Umstand, dass der Angeklagte durch Betrug erlangte Gelder zurückerstattet hat, strafmildernd zu berücksichtigen.

Dr. GrosseDr. Augustin
EngelsJagusch