Treffer
BGH Beschluss

Schuldfähigkeitsprüfung bei Alkohol: Höchstabbaurate und motivationale Steuerungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 261/26
Datum
28.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280726B4STR261.26.0
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Straf- und Maßregelausspruchs Erfolg. Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration beruhte fehlerhaft auf einer durchschnittlichen statt der für den Angeklagten günstigsten Abbaurate; zudem blieb der Nachtrunk unklar. Zweckrationales Tatverhalten belegt nicht ohne Weiteres erhaltene Steuerungsfähigkeit. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist zugunsten des Täters ein stündlicher maximaler Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ zugrunde zu legen.

2

Die tatrichterliche Rückrechnung einer Blutalkoholkonzentration muss erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Menge und mit welchen Abbauraten ein festgestellter Nachtrunk berücksichtigt worden ist.

3

Steuerungsfähigkeit betrifft die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, insbesondere Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht lediglich die exekutive Handlungskontrolle.

4

Geplantes, geordnetes oder zweckrationales Tatverhalten schließt eine erheblich verminderte motivationale Steuerungsfähigkeit nicht aus.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen zu den Auswirkungen eines Alkoholkonsums auf das Tatgeschehen, kann auch die Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Bestand haben.

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 5. Februar 2026, Az: 22 KLs 36/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2026 im Straf- und Maßregelausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischerer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht tragfähig begründet sind.

3

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263/20 Rn. 14 mwN). Demgegenüber hat die Strafkammer ihrer Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine durchschnittliche Abbaurate von

0,15 ‰ pro Stunde und auf dieser Grundlage eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,32 ‰ zur Tatzeit zugrunde gelegt. Zudem vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt, welcher Alkoholmenge und welchen Abbauraten die Strafkammer zusätzlich den von ihr festgestellten Nachtrunk des Angeklagten in ihre Rückrechnung einbezogen hat.

4

b) Der Senat kann auch nicht deshalb ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, weil die Strafkammer „bereits“ das Leistungsverhalten des Angeklagten während der Tat (in Gestalt der Wegnahme von Mobiltelefon und Bankkarte unter Vorhalt eines Messers sowie der Aufforderung zur Herausgabe der PIN) als Indiz für die jedenfalls nicht erheblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewertet hat. Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit geht, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln - also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung -, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 6 StR 597/24 Rn. 9 mwN).

5

2. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen an tragfähigen Feststellungen zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums des Angeklagten auf das Tatgeschehen, hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Bestand.

6

3. Die Sache bedarf insoweit daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, weil der Senat auszuschließen vermag, dass im zweiten Rechtsgang ein Ausschluss der Schuldfähigkeit festgestellt werden wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

QuentinTschakertLiebhart
ScheußGödicke

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