Revision: Sorgfaltspflichten beim Einfahren aus Feldweg trotz Vorfahrt (fahrlässige Tötung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/61
- Datum
- 07.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei Vorfahrt nach § 13 Abs. 1 StVO muss der aus einem untergeordneten Weg Einfahrende so vorsichtig „hineintasten“, dass ein Zusammenstoß mit Verkehr aus der übergeordneten Straße vermieden wird.
Vorfahrt berechtigt nicht dazu, einem von links herannahenden Fahrzeug unversehens in den Weg zu fahren; erforderlich ist eine verlässliche Überzeugung, dass der Andere den Einbiegevorgang rechtzeitig erkennen und gefahrlos reagieren kann.
Bei einem langsamen Lastzug mit Anhänger können besondere Sicherungsmaßnahmen geboten sein, wenn der Anhänger die Fahrbahn für den bevorrechtigten Verkehr schwer erkennbar versperrt und dadurch eine rechtzeitige Reaktion gefährdet ist.
Die Beurteilung fahrlässigen Verhaltens erfordert eine umfassende Würdigung der Sicht- und Erkennbarkeitsverhältnisse (u.a. Beleuchtung, Blinkzeichen, Umgebungshelligkeit); unterbleibt dies, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft.
Wird ein Strafausspruch auf mehreren Taten zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt und entfällt eine tragende Schuldgrundlage, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, wenn eine mildere Sanktion für die verbleibende Tat möglich erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. September 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Conrad St██ aus ███, dort geboren am ███ ██ ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Pr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. September 1960 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Die Bundesstraße ██ verläuft durch den ██████ von █████████ westlich nach ████████. Bis kurz vor dem Monat Mai 1960 führte sie durch den Ort ███████. Im Frühjahr 1960 war jedoch um diesen Ort eine Umgehungsstraße im Bau. Diese Umgehungsstraße zweigt ostwärts von █████████ von der alten Straßenführung ab, geht südlich um den Ort herum und mündet etwa 300 m von dem den Ort ███ auf der Westseite abschließenden Schlossbesitz ██████████ wieder auf die bisherige Bundesstraße ein.
Anfang Mai 1960 war die Umgehungsstraße mit einer Fahrbahn fertig und dem Verkehr übergeben. Auf dieser Fahrbahn wurde sie in beiden Richtungen von dem Durchgangsverkehr benutzt. Sie war bereits als „B ██ beschildert. Für die bisherige Straßenführung im folgenden als „Ortsdurchfahrt“ bezeichnet – war die Beschilderung als „B ██“ beseitigt.
Die Ortsdurchfahrt hat jedoch für den Verkehr weiterhin große Bedeutung. Einmal wird sie als Zu- und Abfahrtsstraße für den Ort ████, einen vielbesuchten Ausflugsort, stark befahren. Von ihr zweigt auch am Westende des Ortes, ostwärts des genannten Schlossbesitzeés █████████████ nach Norden eine vielbefahrene Straße ab. Die Breite der wie eine bedeutende und verkehrsreiche Straße ausgebauten Ortsdurchfahrt beträgt 7,26 m.
An der nördlichen Fahrbahn der Umgehungsstraße wurde im Frühjahr 1960 noch gearbeitet. Die Lastwagen, die zu der Baustelle Baumaterial brachten, konnten nach dem Abladen auf der Umgehungsstraße nicht wenden. Sie benutzten deswegen zur Abfahrt einen Feldweg, der an der den Schlossbesitz ██████████████ westlich abschließenden Mauer entlang nach Norden auf die Ortsdurchfahrt führt. Dieser ungefähr 3 m breite, unbefestigte Feldweg hat sonst für den Verkehr nur ganz untergeordnete Bedeutung. Er wird nur von den Landwirten benutzt, die zu ihren zwischen der Umgehungsstraße, der Ortsdurchfahrt und der Mauer des Schlossbesitzes ███████████ liegenden Feldern fahren wollen.
Wo der Feldweg in die Ortsdurchfahrt einmündet, steigt er leicht an. Er ist dort rechts (ostwärts) von der Mauer des Schlossbesitzes und links von einem etwa ½ m tiefen Wassergraben abgegrenzt. Die Ortsdurchfahrt macht an dieser Stelle nach rechts (ostwärts) eine leichte Rechtskurve. Nach links verläuft sie völlig gerade. Die Sicht beträgt nach rechts, zum Ortseingang von ███ hin, etwa 200 m; nach links ist die Straße über die Einmündung auf die Umgehungsstraße hinaus bis zu den Häusern des Nachbarortes ███████ auf etwa 1 km völlig frei zu übersehen.
2. Am Abend des 6. Mai 1960 hatte der Angeklagte mit seinem aus einem Lastwagen und einem Anhänger bestehenden, insgesamt 13 m langen Lastzug Kies an die Baustelle auf der Umgehungsstraße gebracht. Als dieser Kies gegen 22 Uhr abgeladen war, wurde dem Angeklagten, der die Strecke erstmals befuhr, gesagt, er solle über den oben bezeichneten Feldweg abfahren.
Als der Angeklagte an die Ortsdurchfahrt herankam, will er weder von rechts noch von links ein Fahrzeug herannahen gesehen haben. Er lenkte deswegen, ohne vorher angehalten zu haben, seinen Lastzug im ersten Gang mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 km/h nach links auf die Ortsdurchfahrt, um auf dieser in westlicher Richtung abzufahren. Das linke Blinklicht seines Lastzugs hatte er während dieses Einbiegens eingeschaltet. Als er sich mit dem Motorwagen bereits in der neuen Fahrtrichtung auf der rechten Fahrbahn der Ortsdurchfahrt befand, ragte der Anhänger noch schräg über die linke Fahrbahn. In diesem Zeitpunkt prallte der Krafiradfahrer Franz ███, der von Westen her auf der Ortsdurchfahrt herangefahren war, auf die linke Seitenwand des Anhängers auf und erlitt schwere Schädelverletzungen, die seinen sofortigen Tod zur Folge hatten.
Der Angeklagte fuhr seinen Lastzug noch ganz auf die nördliche Fahrbahn der Ortsdurchfahrt. Er hielt dann kurz an, stieg aus und stellte fest, dass der Kraftradfahrer tot mitten auf der Straße lag. Hierauf stieg er sofort wieder ein und fuhr in der Absicht, als Mitverursacher des Unfalls unerkannt zu bleiben, davon.
Am Unfallabend war klares, mondhelles Wetter. Die Fahrbahn war trocken.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und macht Verfahrensverstöße geltend. Sie ficht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in vollem Umfang, diejenige wegen Unfallflucht nur im Strafausspruch an. In diesem Umfang nötigt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
II.
a) Der rechtliche Ausgangspunkt, den das Landgericht bei der Beurteilung des Vorgangs eingenommen hat, ist nur teilweise zutreffend.
Der Angeklagte kam an der Einmündung des Feldwegs in die Ortsdurchfahrt gegenüber dem Kraftradfahrer von rechts. Da die Ortsdurchfahrt nicht mehr als Bundesstraße beschildert und auch sonst an der Unfallstelle nicht durch ein amtliches Verkehrszeichen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet ist, stand ihm nach § 13 Abs. 1 StVO gegenüber dem Kraftradfahrer die Vorfahrt zu. Gleichwohl durfte sich der Angeklagte mit seinem Lastzug nur mit solcher Vorsicht in die Einmündung in die Ortsdurchfahrt hineintasten, dass ein Zusammenstoß mit einem auch von links kommenden Kraftfahrzeug vermieden werden konnte (vgl. BGHZ 20, 290; Entscheidung des erkennenden Senats VRS 17, 50).
Nach den Feststellungen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Feldweg, auf dem der Angeklagte mit seinem Lastzug herankam, gegenüber der breiten, „wie eine bedeutende und verkehrsreiche Straße ausgebauten“ und stark befahrenen Ortsdurchfahrt nur eine völlig untergeordnete Bedeutung hat. Das musste der Angeklagte berücksichtigen. Dass er, als er in Schrittgeschwindigkeit an die Einmündung heranfuhr, die gegenüber dem Feldweg weit überragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt tatsächlich erkannt hat, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA 11/12).
Jedoch geht die vom Landgericht vertretene Auffassung (die auch Floegel/Hartung 13. Aufl. § 13 StVO Anm. 11 und Müller 20. Aufl. § 13 StVO Anm. 13 erwähnen) zu weit, der Angeklagte hätte sich so verhalten müssen, als ob ihm die Vorfahrt nicht zugestanden hätte. (UA 10 unten). Denn sie stand ihm nun einmal nach § 13 StVO gegenüber dem auf der Ortsdurchfahrt herankommenden Fahrzeug zu. Richtig ist nur, dass er dem auf der ihrer Bedeutung nach übergeordneten Straße von links Herankommenden nicht unversehens in den Weg fahren durfte. Ist etwa die Übersicht von einer gut ausgebauten und viel befahrensaber nicht als Bundesstraße oder sonst als Vorfahrtstraße bezeichneten Straße in einen von rechts einmündenden Feldweg nicht möglich, so darf aus diesem Feldweg heraus ein Fahrzeug nicht in die Straße einfahren, solange sich sein Lenker nicht überzeugt hat, dass sich – auch von links – nicht ein möglicherweise schnellfahrendes Fahrzeug nähert, dessen Lenker durch das unverhutete Einfahren so überrascht werden könnte, dass er nicht mehr die notwendige Zeit und Gelegenheit hat, dem aus dem Feldweg einfahrenden Fahrzeug die Vorfahrt zu lassen. Dasselbe muss angenommen werden, wenn in dunkler Nacht das Einbiegen eines Fahrzeugs aus dem Feldweg von einem auf der Straße fahrenden Kraftfahrer nicht oder erst sehr spät bemerkt werden kann. Ebenso darf aus dem Feldweg heraus der Führer eines langsam fahrenden Fahrzeugs mit Anhänger nicht oder jedenfalls nicht ohne ganz besondere Vorsichtsmaßnahmen (rechtzeitige Warnung der etwa Herankommenden durch einen zeitigen Begleiter als Warnposten, Aufstellen von Warnlampen oder dergl.) in die Straße einfahren, wenn er zwar die Gewissheit haben kann, dass das ziehende Fahrzeug vor einem etwa herankommenden Kraftfahrzeug die Straße überquert haben werde, aber damit rechnen muss, dass der nur schwer erkennbare Anhänger die von seinem eigenen ziehenden Fahrzeug bereits überquerte Fahrbahnhälfte für ein von links herankommendes, möglicherweise schnell fahrendes Fahrzeug derart versperren werde, dass sich dessen Lenker nicht mehr rechtzeitig und gefahrlos darauf einrichten kann. Kann jedoch derjenige, der aus dem Feldweg in die Straße einfahren will, den Umständen nach zuverlässig annehmen, der Lenker eines von links herankommenden Fahrzeugs müsse sowohl den Vorgang des Einbiegens als auch die besonderen dabei bestehenden Verhältnisse so das langsame Fahren eines Lastzuges so rechtzeitig bemerken, dass er sich gefahrlos darauf einrichten könne, so braucht er dessen Vorbeifahrt nicht abzuwarten.
Das Landgericht hat festgestellt (UA 12/13), dass in dem Augenblick, als der Angeklagte seinen Lastzug auf die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt lenkte, der dann verunglückte Kraftradfahrer noch mindestens 300 m entfernt war. Auf 100 m hätte aber ein mit großer Geschwindigkeit fahrender Kraftradfahrer sein Fahrzeug zum Stehen bringen können. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte hätte damit rechnen müssen, dass während des Einbiegens einige Sekunden lang sowohl die Vorder- als auch die Rücklichter seines schräg stehenden Lastzugs für einen auf der Ortsdurchfahrt Herankommenden nicht sichtbar waren (UA 13). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang aber nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte das linke Blinklicht eingeschaltet hatte (UA 6); wie die Blinklichter gegebenenfalls beider Fahrzeuge wirkten, ob sie insbesondere auch beim Schrägstehen des Lastzugs gesehen werden konnten und dem von links Herankommenden kenntlich machten, dass sich hinter dem Motorwagen noch ein Anhänger befand, geht aus dem Urteil nicht hervor. Ebenso hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht den Umstand gewürdigt, dass es mondhell war (UA 5); ob die Helligkeit des Mondlichts derart war, dass es den einbiegenden Lastzug – Lastwagen und Anhänger – schon auf weitere Entfernung deutlich erkennbar machte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Bei der gebotenen Prüfung wird es nicht nur auf die Helligkeit des Mondlichts an sich ankommen, sondern auch darauf, wie es an der Unfallstelle unter den dort gegebenen Verhältnissen wirkte, ob es insbesondere die Erkennbarkeit der möglicherweise von links sichtbaren Blinkzeichen irgendwie, vielleicht sogar ungünstig, beeinflusste. Bei der Prüfung, ob der Angeklagte darauf vertrauen konnte, ein von links herankommender, zunächst noch weit entfernter Kraftfahrer müsse den Vorgang des Einbiegens mit dem Lastzug auf ausreichende Entfernung bemerken, hätte das Landgericht auf diese Umstände eingehen müssen.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss daher aufgehoben werden.
b) Für die neue Verhandlung wird auch auf Folgendes hingewiesen.
Der mit der Revision erhobene Einwand des Angeklagten, er hätte damit rechnen dürfen, dass ein etwa von ihm wahrgenommener Kraftradfahrer auf der die Ortschaft umgehenden Bundesstraße weiterfahren und nicht die Ortsdurchfahrt benutzen werde, ist nicht gerechtfertigt.
Die Richtung, die der Kraftradfahrer einschlagen würde, war angesichts der nicht unerheblichen Bedeutung der die Bundesstraße geradlinig fortführenden Ortsdurchfahrt durchaus ungewiss. Gerade der Umstand, dass es Nacht war und dass der Verunglückte ein Kraftrad benutzte, hätte den Gedanken nahe legen müssen, dass er sich möglicherweise nicht im Durchgangsverkehr bewegte.
Unbegründet sind ebenfalls die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Geschwindigkeit des Kraftrads auf 90 km/h. Ob der Angeklagte sich auf eine so hohe Geschwindigkeit hätte einstellen müssen, hängt u. a. davon ab, ob der vom Verunglückten benutzte gerade Teil der Straße sich noch außerhalb des Ortsschildes befand. Im Übrigen entscheidet, wie ausgeführt, das Maß der Sichtbarkeit von Zugwagen und Anhänger.
Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die von der Revision geltend gemachten Bedenken gegen die von Landgericht angenommenen Beleuchtungsverhältnisse des Kraftrades. Die bisherigen Feststellungen allein tragen nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss, der Kraftradfahrer sei mit aufgeblendetem Licht gefahren, als er sich noch 300 bis 400 m vor der Unfallstelle befand und der Angeklagte gerade mit dem Einbiegen begann (UA 12/13). Das Landgericht hat die Überzeugung hiervon ausschließlich den Ausführungen eines Sachverständigen entnommen (UA 10). Wenn aber der Sachverständige wie im Urteil aaO festgehalten – bei der Untersuchung der Reste der beim Unfall zerstörten Glühbirne entdeckt hat, dass im Augenblick des Zusammenstoßes das Fernlicht eingeschaltet war, so steht damit durchaus nicht fest, dass der Kraftradfahrer nicht kurz vorher mit Abblendlicht gefahren sein kann. Es ist nicht erfahrungswidrig, dass ein Kraftradfahrer in mondheller Nacht auf gerader und übersichtlicher Straße auch bei großer Geschwindigkeit mit Abblendlicht fährt. Der Kraftradfahrer kann, sofern er zunächst mit Abblendlicht fuhr, sein Fernlicht aus verschiedenen Gründen erst eingeschaltet haben, als der Angeklagte mit seinem Lastzug bereits in der Kreuzung war: etwa weil er sich vor der Einfahrt nach ██ █████ und vor der dort befindlichen Rechtskurve noch einmal eine bessere Übersicht verschaffen wollte oder auch weil er zu spät in seiner Fahrbahn ein unbestimmtes Etwas, nämlich den Anhänger des Lastzugs, bemerkte.
2. Ist nach all dem die Aufhebung des Urteils geboten, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, so kann es auch im Strafausspruch für die Unfallflucht nicht bestehen bleiben. Denn die Möglichkeit, dass das Landgericht die Strafe für die Unfallflucht geringer bemessen haben würde, wenn es nicht von der bisher angenommenen Schuld des Angeklagten an dem Unfall ausgegangen wäre, lässt sich nicht ausschließen.
Bei der Bemessung der Strafe für die Unfallflucht wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte, nach Vollendung der Unfallflucht von der Polizei gestellt, nicht verpflichtet war, durch wahre Angaben zu seiner eigenen Überführung beizutragen.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.
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