Revision teilweise stattgegeben: Geiselnahme als erpresserischer Menschenraub qualifiziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 260/92
- Datum
- 23.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Geiselnahme ausschließlich zum Zweck der Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung vorgenommen, ist die Tat als erpresserischer Menschenraub (§ 239a Abs.1 StGB) und nicht als Geiselnahme (§ 239b StGB) zu qualifizieren; § 239b tritt aus Gesetzeskonkurrenz zurück.
Bei der Gesetzeskonkurrenz ist die Zweckrichtung der Tat maßgeblich für die Zuordnung zur einschlägigen Strafnorm.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn durch die Änderung nicht zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf wirksamer hätte verteidigen können; § 265 Abs. 1 StPO steht dem in diesem Fall nicht entgegen.
Eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat erfordert nicht zwingend eine Änderung des Strafmaßes, sofern Unrechts- und Schuldgehalt der Tat inhaltlich fortbestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 19. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 260/92 vom 23. Juli 1992 in der Strafsache gegen █████████, geboren am [REDACTED] in █████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (§ 239a Abs. 1 StGB) schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes in Tateinheit mit (gemeinschaftlicher) Geiselnahme zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Der Schuldspruch wegen – tateinheitlich mit schwerem Raub begangener – Geiselnahme kann keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geiselnahme allein zu dem Zweck vorgenommen, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen; andere Ziele hat er nicht verfolgt. In solchen Fällen ist allein § 239a StGB anzuwenden; § 239b StGB tritt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurück (BGHSt 25, 386, 387).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab.
§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unbeeinflusst, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ungeschmälert fortbesteht.
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