Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 260/88
Datum
28.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg (wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr) ein. Das Revisionsgericht prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und stellte fest, dass kein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt. Eine Änderung des Schuldspruchs war nicht möglich, da die Revision gegen den Schuldspruch nicht begründet und insoweit unzulässig war. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs kommt nicht in Betracht, wenn die Revision gegen den Schuldspruch nicht begründet und damit insoweit unzulässig ist.

3

Die Begründung der Revision ist Voraussetzung für die Überprüfung des Schuldspruchs; ohne substantiierte Rügen ist eine inhaltliche Nachprüfung ausgeschlossen.

4

Trägt die Revision die Nachprüfung nicht, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2. März 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 260/88

in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am Binali Ço[*] 1961 in ███ (Türkei), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine Änderung des Schuldspruchs ist rechtlich nicht möglich, da die Revision zum Schuldspruch nicht begründet worden und damit insoweit unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

[] Anm.: OCR-Korrektur des Namens „Co“ zu „Ço“ (türkische Schreibweise).*

JahnkeKnoblichMeyer-Goßner
LauterbachBrüning