Revision: Aufhebung von KWKG-Verurteilungen in zwei Fällen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 260/76
- Datum
- 04.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafrechtliche Verurteilung entfällt, wenn nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Änderung das betroffene Tatobjekt nicht mehr unter den Anwendungsbereich der einschlägigen Strafnorm fällt.
Werden bei der Strafzumessung zu Unrecht angenommene Straftatbestände berücksichtigt, sind die darauf gestützten Einzelstrafen aufzuheben.
Führt die Aufhebung einzelner Einzelstrafen infolge Wegfalls von Verurteilungen dazu, dass die Gesamtstrafen nicht mehr tragfähig sind, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleibt hingegen auszuschließen, dass aufgehobene Verurteilungen die Strafhöhe der verbleibenden Einzelstrafen beeinflusst haben, können diese Einzelstrafen bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 25. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 260/76 BESCHLUSS vom 4. Juni 1976
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Martin ███ aus ███ geboren am █████████ ████ in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls oder Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 1976 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 1976
1. dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in den Fällen 2 und 4 entfällt,
2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2 und 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in allen fünf Fällen sowie gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) in den Fällen 1, 3 und 5 und wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz im Fall 4 richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in den Fällen 2 und 4 nicht bestehen bleiben. Pulver und Sprengstoffe unterliegen nach Art. I Nr. 18 der Änderungsverordnung zur Kriegswaffenliste vom 18. Juli 1969 (BGBl. I S. 842) nicht mehr den Vorschriften dieses Gesetzes (vgl. Potrykus bei Erbs-Kohlhaas Anm. V zu § 1 KWKG). Diese tateinheitliche Verurteilung muss deshalb in beiden Fällen entfallen.
Zugleich sind in diesen Fällen die Einzelstrafaussprüche aufzuheben, da bei der Strafzumessung die zu Unrecht angenommenen Verstöße gegen das KWKG berücksichtigt worden sind.
Die Einzelstrafaussprüche in den anderen Fällen können dagegen bestehen bleiben. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass sich die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 4 bei der Festsetzung der Strafe in den anderen Fällen ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der genannten Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Richter des BGH Börtzler ist Mayr Spiegel infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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