Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei schwerer Bestechlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 260/64
Datum
14.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt; die Revision rügt materielle Rechtsfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht naheliegende, entlastende Erkenntnismöglichkeiten (u. a. zum Zeitpunkt und Inhalt eines Telefonats) nicht erörtert hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) setzt voraus, dass der Beamte in der Erkenntnis erheblicher Zuwendungen handelt, der Geber erwarte eine pflichtwidrige Begünstigung; es reicht die Bereitschaft des Beamten, sich käuflich zu zeigen.

2

Für den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit müssen die Vorteile auf eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Amtshandlung bezogen sein; allgemeines Wohlwollen reicht nicht aus.

3

Bei der Strafbemessung und Tatbestandsfeststellung ist die Kammer verpflichtet, auch naheliegende entlastende Tatsachen- und Erklärungsvarianten zu prüfen; das Unterlassen einer solchen Erörterung kann die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigen.

4

Für die Anwendung des § 332 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Beamte die vom Geber erwartete pflichtwidrige Handlung tatsächlich vornimmt; maßgeblich ist das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung oder die Bereitschaft dazu.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtbaurat Heinrich ██ aus ██ ██████, geboren am ██████ 1909 in ███, wegen schwerer passiver Bestechung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben werden muss. Der Angeklagte wird in der künftigen Hauptverhandlung zweckmäßig entsprechende Beweisanträge stellen.

2. Die Sachrüge ist begründet.

Seit 1956 schickte die Baufirma MCT an Bedienstete verschiedener Städte, mit denen sie im Rahmen ihrer Straßenbauarbeiten zu tun hatte, Weinsendungen. Der Wein wurde von einem Weingut unmittelbar an die von der Firma ████ angegebenen Anschriften geschickt. Jeder Sendung war eine Glückwunschkarte der Firma „Otto MC, Straßen- und Tiefbau GmbH“ beigefügt. Den Inhabern der Geberin kam es dabei darauf an, die Beschenkten „günstig zu stimmen, um zu erreichen, dass sie bei ihren künftigen Entscheidungen nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der Präsente von für die Firma vorteilhaften Erwägungen ausgingen“.

In den Jahren 1958 und 1959 schickte die Firma Müller zu Weihnachten zwei Weinsendungen im Werte von 109 und 113,60 DM auch an den Angeklagten, „dessen maßgebliche Position bei der Stadt ██ ██ ihr bekannt war“. Sie wusste, „dass der Angeklagte auf die Auftragsvergabe, die Abnahme der ausgeführten Arbeiten und die Mangelbeanstandung großen Einfluss hatte“. Dem Angeklagten, so stellt das Landgericht fest, war klar, dass er im Rahmen einer allgemeinen Geschenkaktion bedacht worden war. Er erkannte das von der Firma ███ mit den Geschenken verfolgte Ziel. Gleichwohl behielt er die Weinsendungen. Nach der Ankunft einer der beiden Weinkisten rief er den Firmeninhaber ████ an und „beanstandete die unpersönliche Art der Versendung“. Müller erklärte ihm, er solle die Art der Verpackung nicht so tragisch nehmen und die Sendung als persönliche Gabe auffassen. Daraufhin behielt er die Kiste.

Das Landgericht meint, an der strafbaren Annahme der Geschenke, die den Angeklagten zu pflichtwidriger Bevorzugung der Straßenbaufirma bestimmen sollten, ändere sich auch nichts durch dieses Telefongespräch. Es könne dahinstehen, ob das Gespräch im Jahre 1958 oder im Jahre 1959 geführt worden sei. War es im Jahre 1959, so führt das Landgericht aus, „so lässt bereits der Umstand der im Jahre 1958 erfolgten widerspruchslosen Annahme auf den Mangel der Ernsthaftigkeit des späteren Anrufs schließen. Wurde das Telefongespräch schon 1958 geführt, so spricht die widerspruchslose Entgegennahme im Jahre 1959 dafür, dass sein früherer Anruf nicht ernst gemeint war“.

Diese Ausführungen sind rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer hat dabei weitere Beurteilungsmöglichkeiten außer Betracht gelassen. Ist das Gespräch im Jahre 1959 geführt worden, so kann zwar die widerspruchslose Annahme im Jahre 1958 auf den Mangel der Ernsthaftigkeit des späteren Anrufs hindeuten. Es kann jedoch auch sein, dass der Angeklagte das Geschenk im Jahre 1958 zwar in zu beanstandender Weise angenommen hat, dass er im Jahre 1959, als er jedoch nicht mehr gewillt war, sich der Vorgang wiederholte, ein Firmengeschenk anzunehmen, sich dann aber durch die Versicherung, es handle sich um eine persönliche Gabe, beruhigen ließ. Träfe diese bisher nicht erörterte Möglichkeit zu, so fiele möglicherweise der zweite Teilakt der Tat weg. Hat das Telefongespräch bereits im Jahre 1958 stattgefunden, so kann an sich auch hier die widerspruchslose Entgegennahme im Jahre 1959 dafür sprechen, dass der frühere Anruf nicht ernstgemeint war. Jedoch kann es auch so liegen, dass der Angeklagte die Geschenksendung schon im Jahre 1958 nicht dulden wollte, sich jedoch auf Grund des Telefongesprächs damit beruhigte, bei ihm habe das Geschenk persönlichen Charakter. Es ist weiter möglich, dass er sich aus diesem Grund dann auch 1959 über Bedenken hinwegsetzte, weil er die Sendung wiederum als persönliches Geschenk betrachtete, oder weil er erst jetzt der Versuchung erlag und bereit war, sich in seiner Eigenschaft als Beamter von der Baufirma ████████████████ beeinflussen zu lassen. Dies könnte, wenn es zutrifft, zum Wegfall des Schuldvorwurfs führen oder doch zur Minderung des Schuldumfangs. Da das Landgericht diese immerhin naheliegenden Möglichkeiten nicht erörtert hat, muss das Urteil aufgehoben werden.

Die übrigen sachlich-rechtlichen Rügen sind unbegründet.

Ein Ermessensbeamter handelt pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, wenn er nennenswerte Geschenke in der Erkenntnis annimmt, der Schenker erwarte von ihm die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung (BGHSt 11, 125, 150; 15, 88; 15, 239, 242; 15, 352, 353; NJW 1960, 830). Es ist nicht Voraussetzung, dass der Beamte den Geber auch wirklich bevorzugt. Das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, sondern der Abschluss einer Unrechtsvereinbarung oder die auf einen solchen Abschluss zielende Erklärung des Beamten (BGHSt 15, 88, 97; 15, 353; NJW 1960, 830). Der Beamte braucht auch nicht zu einer pflichtwidrigen Handlung bereit zu sein (BGHSt 11, 125, 150; 15, 88, 93; 15, 353, 356). Dass er sich käuflich gezeigt hat, genügt für die Anwendung des § 332 StGB. Weiter ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Bestechlichkeit, dass die jeweiligen Vorteile für eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Amtshandlung gegeben worden sind. Es genügt nicht, wenn sich der Vorteilgeber nur das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Beamten sichern wollte (BGHSt 15, 217, 222; 239, 250; 15, 353, 355). Sowohl der Beamte wie der Schenker müssen wissen, welcher pflichtwidrig eingeräumte Vorteil die Gegenleistung darstellen soll. Die beiderseitigen Vorstellungen müssen sich in diesem Punkte auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenkreis beziehen; an eine einzelne, genau bestimmte Amtstätigkeit brauchen die Beteiligten dabei noch nicht gedacht zu haben (BGH NJW 1960, 830). In keinen dieser Punkte enthält das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler.

JaguschKrummeBortzler
FlitnerSpiegel