Untreue durch zweckwidrige Verwendung zweckgebundener Bau- und Förderdarlehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 260/56
- Datum
- 15.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten erfüllt § 266 StGB nur, wenn die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts bildet.
Bei zweckgebundenen Baukostenzuschüssen/Baudarlehen zur Wohnraumschaffung übernimmt der Empfänger eine treuhänderähnliche Pflicht zur Verwendung der Mittel für den vereinbarten Bauzweck; zweckwidrige Verwendung kann Untreue sein.
Die Untreuehaftung bei zweckgebundenen Baugeldern besteht auch dann, wenn der Geldgeber die Wohnungen nicht selbst beziehen will, sondern die Mittel zur Versorgung eines begünstigten Personenkreises (z.B. Belegschaft) bereitstellt.
Ein Förderungsbescheid über öffentliche Bau- oder Fürsorgemittel kann unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen öffentlicher Hand und Empfänger begründen, aus denen sich eine Treuepflicht zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ergibt.
Ein Vermögensschaden der öffentlichen Hand liegt bereits in der zweckwidrigen Verwendung zweckbestimmter Haushaltsmittel; ein späterer Ausgleich durch Verwertung von Sicherheiten ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. Januar 1956
Rubrum
in Sachen
gegen
██ ██ geboren am ████████████ █ in ██████████████ ████████ wegen Meineids u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Dr. Sauer, Bundesrichter, Dr. Seibert, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Dr. Wiefels, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
die Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt ██████████████████ █ als Vertreter,
██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Januar 1956 wird auf die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache seit dem 27. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Meineids, wegen Betrugs in sechs Fällen, darunter in zwei Fällen wegen eines besonders schweren Falls, wegen versuchten Betrugs und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die Untersuchungshaft angerechnet; es hat den Angeklagten weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und ausgesprochen, dass er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.
A) Soweit der Angeklagte wegen Meineids und wegen vollendeten und versuchten Betrugs bestraft worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
B) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue in zwei Fällen zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
1. Untreue zum Nachteil der ███████ Bergwerks-AG
a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Der Architekt N. hatte im Jahre 1951 das Ruinengrundstück IC-Straße in [REDACTED] gekauft und dessen Wiederaufbau im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, Bergarbeiterwohnungsprogramm 1952, in Angriff genommen. Er erlangte hierzu auf Grund entsprechender Förderungsbescheide der Außenstelle des Wiederaufbauministeriums in Essen im Zusammenwirken mit dem Wohnungsbauförderungsamt der Stadt Dortmund öffentliche Mittel aus der Kohlenabgabe, die durch die Landesbank für Westfalen ausgezahlt wurden. Es wurde außerdem in Abt. II eine hypothekarisch gesicherte beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Inhalts eingetragen, dass die zu erstellenden Wohnungen nur an Bergarbeiter vermietet werden dürfen. Neben diesen Landesmitteln gab die ███████ Bergwerks-AG, für deren Betriebsangehörige die Wohnungen bestimmt waren, eine Zusage über ein zinsloses Baudarlehen von 10.500 DM, von dem zunächst 7.000 DM an ███ freigegeben wurden. Nachdem die Finanzierung sichergestellt erschien, begann ██████ mit den Bauarbeiten. Unregelmäßigkeiten des Architekten N. bei Bezahlung des Bauunternehmers [REDACTED] führten zur Versagung eines weiteren von der Rheinischen Hypothekenbank in Aussicht gestellten Darlehens von 25.000 DM. Das Haus blieb im Rohbau liegen, da die gewährten Mittel verwirtschaftet waren.
Am 21. Juli 1953 schlossen N., der Angeklagte und sein Bruder Werner einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück und nahmen dabei die Auflassung an den Angeklagten und seinen Bruder als Miteigentümer zu je 1/2 vor. Die Belastungen wurden übernommen, insbesondere auch die oben erwähnte beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Durch notariellen Zusatzvertrag vom 24. September 1953 übertrug der Bruder des Angeklagten diesem seinen zukünftigen Miteigentumsanteil. Der Eigentumswechsel wurde am 30. September 1953 im Grundbuch eingetragen.
Alsbald nach Abschluss des Kaufvertrages wurde der Besitz übergeben. Der Angeklagte trat mit sämtlichen Geldgebern in Verbindung und erreichte, dass diese sich mit einem späteren Fertigstellungstermin einverstanden erklärten. Er begann das Bauvorhaben fortzuführen, wozu ihm die Restbeträge des Landesdarlehens und des zinslosen Baudarlehens der ███████ Bergwerks-AG freigegeben wurden. Er erreichte außerdem, dass ihm die ███████ Bergwerks-AG ein weiteres zinsloses Baudarlehen in Höhe von 3.500 DM gewährte, das im Oktober 1953 ausgezahlt wurde.
Die vorgenannten Mittel der ███████ Bergwerks-AG waren in den Schuldurkunden einer strengen Zweckbindung unterworfen; sie mussten ausschließlich für den Wiederaufbau des Grundstücks verwendet werden. Um die Gewähr für die zweckbestimmte Verwendung dieses Darlehens zu schaffen, wurde die Darlehenssumme auf ein Sperrkonto eingezahlt, das der Verwaltung des Wohnungsbauförderungsamtes unterstand. Dem Angeklagten war die Zweckbindung dieser Gelder bekannt. Trotz dieser von ihm übernommenen Verpflichtung in Bezug auf den freigegebenen Restbetrag des Darlehens handelte er dieser Verpflichtung zuwider. Obwohl er wusste, dass er im Falle anderweitiger Verwendung bei seinen Einkommensverhältnissen keinen Ersatz leisten konnte, gab er seiner damaligen Braut für einen Ferienaufenthalt in Borkum 1.000 DM von diesem Geld. Hierdurch wurde zwar die Ausführung des Bauvorhabens insgesamt noch nicht ausgeschlossen, aber erheblich gefährdet; zum mindesten war eine Verzögerung der Fertigstellung unvermeidlich.
b) Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer mit Recht den Angeklagten wegen Untreue bestraft.
Zwar verpflichtet nicht jeder Darlehensvertrag den Schuldner zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Gläubigers (RG HRR 1941 Nr. 984). Der Verstoß gegen Vertragspflichten ist daher nicht ohne weiteres eine Untreue i. S. des § 266 StGB, sondern nur dann, wenn die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts bildet, durch das sie begründet wird (RGSt 71, 90/91; BGHSt 1, 186/189). Das ist aber bei darlehensweiser Hingabe von Geldern als Baukostenzuschuss der Fall. Der Empfänger solcher Baukostenzuschüsse übernimmt, gleichviel wie die Vertragsbestimmungen im einzelnen bürgerlich-rechtlich auszulegen sind, keineswegs nur die üblichen Pflichten eines Darlehensschuldners oder Vermieters, sondern verpflichtet sich vor allem dazu, dem Vertragspartner mit Hilfe der empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen. Diese Pflicht steht wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrags; sie gibt ihm einen auftragsmäßigen Inhalt (vgl. BGH 1 StR 565/53 vom 14.4.1954, MDR 1954, 495; BGHSt 8, 271). Der Tatbestand der Untreue ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets dann als gegeben angesehen worden, wenn ein Bauherr zweckgebundene Baukostenzuschüsse eines künftigen Mieters vertragswidrig für eigene Bedürfnisse verwendet hat.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen insoweit, als die ███████ Bergwerks-AG nicht selbst die Mieträume beziehen wollte, sondern die Baudarlehen gegeben hat, damit ihre Belegschaftsmitglieder Wohnungen erhielten. Mit Recht hat das Landgericht aber diesen Fall den vorerwähnten gleichgestellt.
Es hat ausdrücklich festgestellt, dass nach der Schuldurkunde das Darlehen ausschließlich zum Aufbau des Hauses IC-Straße bestimmt war und dass der Angeklagte nach der Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag beim Erwerb des Grundstücks gleicher Weise wie sein Rechtsvorgänger N. zur Wahrung der Vermögensinteressen der ███████ Bergwerks-AG verpflichtet war.
2. Untreue zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen
a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Die Rheinische Hypothekenbank hatte dem Angeklagten ein Darlehen von 30.000 DM bewilligt, das aus öffentlichen Mitteln der Kohlenabgabe stammte. Die Bank war nur bereit, dieses Darlehen zu gewähren, weil der Angeklagte einen Förderungsbescheid des Wiederaufbauministeriums vorlegte, der die Gewährung öffentlicher Mittel für das Bauvorhaben IC-Straße vorsah. Die erste Rate dieser Hypothek in Höhe von 18.500 DM wurde am 27. November 1953 auf ein Privatkonto des Angeklagten ausgezahlt. Der Angeklagte, der diese Zahlung zu Ende November 1953 erwartet hatte, verfügte bereits ab Mitte November 1953 zum Teil mittels vordatierter Schecks in überwiegend zweckentfremdender Weise über den gesamten Darlehensbetrag. Von ihm verwendete er lediglich 683,32 DM zur Bezahlung von Handwerkerforderungen, den Rest für eigene Zwecke. Infolgedessen wurden weitere Raten nicht ausgezahlt; da der Angeklagte keine anderen Mittel hatte, kamen die Bauarbeiten zum Ruhen. Das Grundstück wurde später zwangsversteigert.
b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass die wesentliche Voraussetzung für die Hingabe des Darlehens der Förderungsbescheid des Wiederaufbauministeriums war, durch den das Land Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck brachte, dass es gewillt sei, das in das Bergarbeiterwohnungsprogramm aufgenommene Bauobjekt IC-Straße mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren, die der Rheinischen Hypothekenbank zur Verwaltung und Verfügung gestellt waren. Sie folgert hieraus, dass der Förderungsbescheid bereits die maßgebliche Rechtsbeziehung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Angeklagten geschaffen habe; in diesem Zusammenhang komme der Rheinischen Hypothekenbank nur die untergeordnete Stellung einer Verwalterin öffentlicher Mittel zu. Diese rechtliche Bindung zwischen dem Land und dem Angeklagten sei als Treueverhältnis anzusehen, auf Grund dessen dem Angeklagten die Wahrung von Vermögensinteressen des Landes anvertraut worden sei, dem an der fristgerechten Fertigstellung der Bergmannswohnungen gelegen gewesen sei. Diese Interessen habe der Angeklagte durch die zweckwidrige Verwendung des Darlehens verletzt und dem Land Nordrhein-Westfalen hierdurch einen Vermögensschaden zugefügt.
Diese Darlegungen des Landgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Schon das Reichsgericht hat die Ansicht vertreten, dass in der Fehlleitung zweckbestimmter öffentlicher Gelder Untreue liegen kann, weil das Interesse des Staates an der zweckgerechten Verwendung seiner Haushaltsmittel als ein Vermögensinteresse angesehen werden kann (vgl. RG HRR 1938 Nr. 864). Allerdings wird es sich in der Regel um Untreue solcher Personen handeln, denen der Staat die Zuteilung der Haushaltsmittel übertragen hat. Für den (letzten) Empfänger staatlicher Gelder, der diese für seine Zwecke erhält, wird dagegen im allgemeinen eine enge Beziehung zu den staatlichen Vermögensinteressen fehlen, da ihre Wahrung für ihn keine wesentliche Verpflichtung aus seinem mit dem Staat geschlossenen Rechtsgeschäft ergibt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH 1 StR 565/53 vom 14.4.1954 unter Hinweis auf BGHSt 2, 289/293 und 4, 170/172).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt aber hier vor. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Angeklagten durch den Förderungsbescheid unmittelbare vertragliche Beziehungen entstanden, die dem Angeklagten die durch die spätere Darlehensgewährung bedingte Treupflicht auferlegten, durch die zweckmäßige Verwendung der Baugelder die Vermögensinteressen des Landes Nordrhein-Westfalen an der fristgerechten Fertigstellung der Bergarbeiterwohnungen zu wahren. Es ist nicht einzusehen, inwiefern zwischen den von privater Seite und den von der öffentlichen Hand gegebenen Baudarlehen ein Unterschied bestehen könnte.
Es sind auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts zu erheben, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Vermögensschaden erlitten habe, obwohl die zur Sicherung des Baudarlehens bestellte Hypothek später im Zwangsversteigerungsverfahren berücksichtigt worden ist. Dieser spätere Ausgleich ist hier unerheblich, weil bereits in der zweckwidrigen Verwendung der öffentlichen Mittel aus der Kohlenabgabe, die der Erfüllung wichtiger, im allgemeinen Interesse liegender Fürsorgepflichten des Landes dienen sollten, ein Vermögensschaden liegt.
| Krumme | Sauer | Dr. Wiefels | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |